TE UVS Tirol 2008/05/06 2007/22/3045-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Nachbarn E. B., v.d. Rechtsanwalt Dr. W. P., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 28.08.2007, Zl 2.1-915/05-21 gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz zurückverwiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der K. Gesellschaft mbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 f Gewerbeordnung 1994 für westliche Lagerhalle auf der Gp 1030/90 KG W. erteilt.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar E. B. rechtzeitig und zulässig Berufung erhoben und darin zusammenfassend geltend gemacht, dass der Genehmigungsantrag anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2007 zurückgezogen worden sei und die erforderliche Baubewilligung fehle.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Einleitend wird seitens der Berufungsbehörde angemerkt, dass ursprünglich geplant war, die gegenständliche  Berufungsangelegenheit zeitlich mit jenem gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29.10.2007, Zl 2.1-915/05/-25 unter der Geschäftszahl des UVS-Tirol uvs-2007/11/3329 laufenden Berufungsverfahren zusammen zu erledigen. Zumal jedoch der Abschluss des Verfahrens uvs-2007/11/3329 derzeit noch nicht  abgeschätzt werden kann, wird das gegenständliche Verfahren vorgezogen.

 

Die K. Gesellschaft mbH hat mit Eingabe vom 30.05.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 05.03.2001, Zl 19851/1g-01 genehmigten Betriebs, und Werkstättenanlage auf der Gp XY KG W. angesucht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2006 wurde dieser Antrag insofern eingeschränkt, ?als die (nunmehr verfahrensgegenständliche) westliche Lagerhalle nicht mehr antragsgegenständlich ist?. Die Zurückziehung des Antrages in Bezug auf die westliche Lagerhalle erfolgte offenkundig auch deshalb, zumal diese aus brandschutztechnischer Sicht (siehe Verhandlungsniederschrift S 4) nicht genehmigungsfähig erschien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 05.07.2006, Zl 2 1-915/05-7, wurde in der Folge der S. AG, der H. C. AG und der E. Z. AG als Betreiber der westlichen Lagerhalle, die Schließung dieser Halle gemäß § 360 Abs 4 GewO 1994 aufgetragen.

 

Mit Eingabe vom 02.11.2006 suchte die K. Gesellschaft mbH bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage auf dem Betriebsgrundstück Gp XY KG W. an und fügte an, dass diesem Schreiben die technische Beschreibung und die Grundrisspläne der Projektergänzung für die gewerberechtliche Genehmigung in vierfacher Ausfertigung beigelegt ist. Dem hier angesprochenen Beilagenkonvolut ?Projektsunterlagen zur Projektergänzung? des Planungsbüros P. L. GmbH ist schon am Titelblatt zu entnehmen, dass sich diese Projektergänzung auf die Verhandlungsniederschrift vom 28.06.2006 bezieht. Ungeachtet der Zurückziehung des Antrages in Bezug auf die westliche Lagerhalle anlässlich dieser Verhandlung finden sich in diesen Projektunterlagen (wiederum) Angaben zur westlichen Lagerhalle.

 

Mit Eingabe vom 27.06.2007 übermittelt die K. Gesellschaft mbH unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schließungsbescheid vom 05.07.2006, Zl 2.1 915/05 7, einen statischen Bericht DI S. 26.06.2007 sowie eine Stellungnahme der TÜV Süd, Landesgesellschaft Österreich vom 27.06.2007. In diesem Schreiben ersucht die K. Gesellschaft mbH um Aufhebung des Schließungsbescheides sowie ?um gewerbebehördliche Genehmigung dieser westlichen Lagerhalle?.

 

Im Schreiben vom 24.07.2007, Zl 2 1 915/05 18, geht die Bezirkshauptmannschaft Schwaz offenkundig davon aus, dass die K. Gesellschaft mbH mit dem oben zitierten Schreiben vom 27.06.2007 nunmehr doch (auch) um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die westliche Lagerhalle angesucht hat und räumt den Nachbarn zwecks Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, dazu eine Stellung zu nehmen.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid nimmt die Bezirkshauptmannschaft Schwaz ausdrücklich auf das Schreiben der K. Gesellschaft mbH vom 27.06.2007 Bezug, beschreibt die Anlage aufgrund der Beilagen zu diesem Schreiben und erteilt eine Änderungsgenehmigung nach §§ 81f GewO 1994.

 

Der Behörde I. Instanz ist nun darin beizupflichten, dass nach Zurückziehung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2006 erstmals in der Eingabe vom 27.06.2007 (wiederum) um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die westliche Lagerhalle angesucht wurde. Das bloße Vorlegen von Einreichunterlagen (wie mit Eingabe vom 02.11.2006), in denen auch Anlagenteile beschrieben sind, die von keinem Antrag gedeckt sind, stellt jedenfalls keine Antragstellung dar. Daran ändert auch nichts, wenn die Behörde I. Instanz in der Kundmachung vom 08.11.2006 zwar einerseits darauf hinweist, dass die westliche Lagerhalle nicht mehr antragsgegenständlich ist, dann aber anführt, dass ergänzende Projektunterlagen ?inkluvise betreffend das westliche Lager? vorgelegt wurden.

 

Geht man daher von einer Antragstellung für die westliche Lagerhalle mit Schreiben vom 27.06.2007 aus, muss festgestellt werden, dass diesem Antrag jegliche Einreichunterlagen nach § 353 GewO 1994 fehlen. Die dem Schreiben vom 27.06.2007 beigelegten Unterlagen (statischen Bericht DI S. vom 26.06.2007 sowie eine Stellungnahme der TÜV Süd. Landesgesellschaft Österreich vom 27.06.2007) beziehen sich ausdrücklich auf den Stilllegungsbescheid vom 05.07.2006 und würden auch inhaltlich nur Teilaspekte der erforderlichen Einreichunterlagen abdecken. Sie stellen keine Beschreibung (der Änderungen) der Betriebsanlage aus Sicht des Genehmigungswerbers dar, sondern bestätigen nach Durchführung einer Begehung und Einsicht der Pläne (welcher Pläne wird nicht angeführt) dem Genehmigungswerber (siehe Adressat dieser Schreiben) bestimmte Eigenschaften dieser Betriebsanlage. So fehlen also jedenfalls eine verbale Beschreibung der beabsichtigten Anlagenänderungen bei der westlichen Lagerhalle sowie eine entsprechende planliche Darstellung. Keinesfalls kann dabei auf Planunterlagen Bezug genommen werden, die diesem Antrag nicht zugrunde liegen (wie etwa die bereits oben angesprochene Projektsergänzung vom 02.11.2006, die im übrigen dem Bescheid vom 29.10.2007, Zl 2.1 915/05 25 zugrunde gelegt wurde , siehe Genehmigungsvermerk).

 

Die im angefochtenen Bescheid angeführte Beschreibung der Anlagenänderung basiert offenkundig allein auf den Beilagen zum Schreiben vom 27.06.2007. Eine diesbezüglich Äußerung des Genehmigungswerbers fehlt gänzlich.

 

Unter diesen Voraussetzungen ist der der Berufungsbehörde unmöglich festzustellen, von welchem Genehmigungsumfang die Behörde I. Instanz ausgegangen ist, respektive was die Behörde I. Instanz nun im Einzelnen genehmigt hat (bezeichnenderweise fehlen auf den Beilagen zum Schreiben vom 27.06.2007 , statischen Bericht DI S. vom 26.06.2007 sowie eine Stellungnahme der TÜV Süd. Landesgesellschaft Österreich vom 27.06.2007 , entsprechende Genehmigungsvermerke der Behörde)

 

Nach § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Der Berufungsbehörde ist eine eingehende Beurteilung der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Änderungen der Betriebsanlage mangels Einreichunterlagen auch nicht im Ansatze möglich. Es ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde erforderlich, dass die Behörde I. Instanz in einem Verfahren nach § 13 Abs 3 AVG dem § 353 GewO 1994 entsprechende Antragsunterlagen einfordert und in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung anberaumt, um an Ort und Stelle im Beisein des Antragstellers und der betroffenen Nachbarn sowie unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen eine sachgerechte Beurteilung des Projektes zu ermöglichen. Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (bei ?bloßer? Gewährung des Parteiengehörs wie im Schreiben vom 24.07.2007) eine Präklusion der Nachbarn im gegenständlichen Verfahren nicht eintreten kann und daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach den Bestimmungen der §§ 356 GewO 1994 iVm 40 ff AVG auch aus Rechtssicherheitserwägungen unbedingt erforderlich ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Geht, man, von, einer, Antragstellung, für, die, westliche, Lagerhallt, mit, Schreiben, vom, 27.06.2007, aus, muss, festgestellt, werden, dass, diesem, Antrag, jegliche, Einreichunterlagen, nach, §353, GewO, fehlen, Die, dem, Schreiben, beigelegten, Unterlagen, beziehen, sich, audrücklich, auf, den, Stilllegungsbescheid, und, würden, auch, inhaltlich, nur, Teilaspekte, der, erforderlichen, Einreichunterlagen, abdecken, Der, Berufungsbehörde, ist, eine, eingehende, Beurteilung, der, mit, dem, angefochtenen, Bescheid, genehmigten, Änderungen, der, Betriebsanlage, mangels, Einreichunterlagen, auch, nicht, im, Ansatz, möglich
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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