TE UVS Steiermark 2008/05/22 30.1-17/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Mag. G Z, vertreten durch P und Partner, Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.4.2007, GZ: 012523/2006/306, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma S Schuhhandels Gesellschaft m.b.H zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Überprüfung am 8.8.2005 festgestellt wurde, es von der genannten Gesellschaft 1. zumindest bis 30.3.2006 unterlassen wurde, die Menge der im Jahr 2004 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufspackungen dem Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, 2. 131.327 kg Papierverpackungen und eine mangels Aufzeichnungen nicht quantifizierbare Menge an Kunststoffverpackungen im Kalenderjahr 2004 als Importeur im Inland in Verkehr gesetzt wurden, ohne dass zumindest bis 8.8.2005 Maßnahmen für die Rücknahme der in Verkehr gesetzten Verpackungen getroffen wurde, 3. zumindest bis 8.8.2005 der Nachweis über die Rücknahme in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 nicht geführt wurde, 4. zumindest bis 8.8.2005 unterlassen wurde, geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die obgenannten Verpackungen zu treffen, 5. es unterlassen wurde, hinsichtlich der genannten Verpackungen in der Zeit vom 1.1. bis 31.3.2005 rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und 6. zumindest bis 8.8.2005 es unterlassen wurde, für die genannten aus Eigenimporten im Kalenderjahr  2004 stammenden und als Abfall angefallenen Kunststoffverpackungen (Palettenwickelfolie und von Kunden in den Verkaufsfilialen zurückgelassenen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff) Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der Verpackverordnung 1996 bis spätestens 31.3.2005 zu führen, obwohl die genannte Gesellschaft dazu verpflichtet gewesen wäre. Er habe dadurch zu 1.

§ 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs 4 Verpackverordnung 1996, zu

2.  § 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs 6 Z 1 Verpackverordnung 1996, zu 3. § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs 6 Z 2 Verpackverordnung 1996, zu 4. § 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs 6 Z 3 Verpackverordnung 1996, zu 5. § 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs 9 Z 2 Verpackverordnung 1996 und zu 6. § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 13 Abs 6 Z 1 lit c Verpackverordnung 1996, verletzt und wurden über ihn gemäß ersterer Vorschrift jeweils eine Geldstrafe in Höhe von ? 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Mag. Z vor, die belangte Behörde habe wesentliche Grundsätze des Verfahrens missachtet und dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Inhaltlich bestritt er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und erachtete die Höhe der verhängten Geldstrafen für unangemessen. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.1.2008 Nachfolgendes fest: Über Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgte am 8.8.2005 durch die Bundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung und H und R Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges. m.b.H. bei der Firma

S Schuhhandels Gesellschaft m.b.H. in G eine Überprüfung im Sinne des § 75 AWG 2002 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung für das Jahr 2004. Über das Ergebnis dieser Überprüfung liegt ein undatierter Bericht vor, welcher die Grundlage für die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am 30.3.2006 erfolgten Anzeige zur Strafverfolgung des Berufungswerbers bildet. Die Anzeige wurde von der belangten Behörde vollinhaltlich als Tatvorwurf übernommen. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Schuhhandels Gesellschaft m. b.H. und somit für unterlassene Verpflichtungen dieses Unternehmens strafrechtlich verantwortlich. Ein für die Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs 2 VStG war nicht bestellt worden. Wer gemäß § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 16  Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3 oder 4, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, 5, 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 ? zu bestrafen ist. Der Verpackungsverordnung unterliegt gemäß § 1 Abs 1 unter anderem, wer im Inland - Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur) oder - Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker). Die Firma S ist sowohl als (Eigen)Importeur als auch als Abpacker anzusehen, sodass sie den Bestimmungen der VerpackVO unterliegt. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Gemäß § 81 Abs 1 AWG 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde. Die erste Strafverfolgungshandlung gegen den Berufungswerber war der Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 6.6.2006, entfertigt am 14.6.2006. Für alle Übertretungen, die mehr als ein Jahr vor diesem Datum begangen wurden und für die nicht die besondere Regelung des § 81 Abs 1 AWG 2002 zutrifft, ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Von den 6 Tatbeständen, welche dem Berufungswerber vorgeworfen worden sind, betrifft lediglich Tatbestand 1. eine nicht vorgenommene Meldung. Alle übrigen Übertretungen betreffen Vorhalte, welche entweder mit 31.12.2004 (Tatbestände 2. und 4.) oder 31.3.2005 (Tatbestände 3., 5. und 6.) abgeschlossen waren, sodass ab diesen Daten die Verjährungsfristen im Sinne des § 31 Abs 1 VStG zu laufen begannen. Im Einzelnen wird festgestellt: Zu Tatbestand 1.: Gemäß § 3 Abs 4 VerpackVO haben 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, 2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und 3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden. Gemäß § 2 Abs 11 VerpackVO gelten Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen. Festgestellt werden muss, dass aus der Textierung des Tatbestandes 1. nicht hervorgeht, um welche in Verkehr gebrachte Verpackungen es sich hier überhaupt handelt. Aus der Anzeige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ableitbar, dass offensichtlich Verkaufsverpackungen aus Kunststoff gemeint sind. Das Unternehmen hat nämlich im Sinne des § 3 Abs 4 VerpackVO am 23.3.2005 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung eingebracht, welche jedoch lediglich Angaben über in Verkehr gebrachte Papierverpackungen enthielt, wobei nach Ansicht des Ministeriums auch diese Meldung unvollständig war. Diese Meldung enthielt jedenfalls keine Angaben über in Verkehr gebrachte Kunststoffverpackungen. Das Ministerium ist richtigerweise der Ansicht, dass die angeführte Meldung, wenn sie auch nicht der Anlage 3 der VerpackVO entsprochen haben sollte, die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Papierverpackungen ausgelöst hat. Es übersieht jedoch, dass § 3 Abs 4 VerpackVO eine Gesamtmeldung vorsieht (...gegliedert nach Packstoffen). Dies bedeutet jedoch, dass auch hinsichtlich der unterbliebenen Meldung der Kunststoffverpackungen die Strafverfolgungsverjährung am 23.3.2005 zu laufen begonnen hat. Zu Spruchabschnitt 1. ist daher festzustellen, dass einerseits der Tatvorwurf in keiner Weise den Bestimmungen des § 44a VStG entspricht, anderseits auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zu Tatbestand 2.: Dieser Tatbestand betrifft das Setzen von Maßnahmen für die Rücknahme von in Verkehr gesetzte Verpackungen. Da die Überprüfung das Kalenderjahr 2004 betroffen hat, konnten für dieses Jahr Maßnahmen naturgemäß nur bis 31.12.2004 gesetzt werden. Sollten daher tatsächlich keine Maßnahmen zur Rücknahme von Verpackungen getroffen worden sein, was, wie noch ausgeführt werden wird, zu bezweifeln ist, begann die Frist für die Strafverfolgung am 1.1.2005 zu laufen, sodass jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass, wie die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigen, wohl jedem Kunden bekannt ist, dass er beim Kauf von Schuhen etc. den Karton im Geschäft zurücklassen kann und dies auch vielfach tut. Dem Unternehmen bleibt daher überhaupt nichts anderes übrig, als organisatorische Maßnahmen für die Rücknahme dieses Verpackungsmaterials zu setzen. Zu Tatbestand 3.: Mit Spruchabschnitt 3. wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, keinen Nachweis über die Rücknahme von Verpackungen in der Zeit vom 1.1. bis 31.3.2005 geführt zu haben. Dazu ist festzustellen, dass sich die Prüfung gar nicht auf diesen Zeitraum, sondern auf das Jahr 2004 bezogen hat. Gedacht war wohl, dass das Unternehmen bis zum 31.3.2005 keinen Nachweis über die Rücknahme von Verpackungen im Jahre 2004 geführt hat. Der Tatvorwurf entspricht daher in keiner Weise den Bestimmungen des § 44a VStG. Zu prüfen war, ob es der erkennenden Behörde nicht möglich gewesen wäre, den Spruch entsprechend zu ändern. Voraussetzung dafür wäre, dass die Frist für eine Strafverfolgung noch nicht abgelaufen ist. § 3 Abs 6 VerpackVO regelt, dass der Nachweis über die Rücknahme gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich zu führen ist und die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten hat. Der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die Verpflichtung ist somit einerseits in eine Nachweisführung (Aufzeichnung), anderseits in einer Meldungspflicht gegliedert. Beiden Verpflichtungen ist jeweils bis zum 31.3. des Folgejahres nachzukommen. Während jedoch für die Meldungspflicht die besondere Verjährungsfrist zum Tragen kommt, beginnt für die Aufzeichnungsfrist mit 31.3. die Frist zur Strafverfolgung zu laufen. Da dem Berufungswerber nur das Nichtführen des Nachweises, nicht aber die Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen worden ist, war es der erkennenden Behörde daher verwehrt, eine Änderung und Ergänzung des Spruches vorzunehmen und ist auch hinsichtlich des Spruches 3. Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Zu Tatbestand 4: Wie bereits oben zu Tatbestand 2. bemerkt kann die Verpflichtung zur Information der Letztverbraucher über das Rückgaberecht nur eine ad hoc Verpflichtung sein. Das heißt, der Kunde muss zum Zeitpunkt eines Kaufes informiert werden, dass er Verpackungsmaterial zurückgeben (-lassen) kann. Geprüft wurde, ob das Unternehmen im Jahre 2004 dieser Informationspflicht nachgekommen ist und wurde dies von der überprüfenden Stelle lapidar verneint. Die Verwaltungsübertretung wurde daher, wenn überhaupt, im Jahre 2004 gesetzt, sodass die Strafverfolgungsverjährung am 1.1.2006 eingetreten ist. Zu Tatbestand 5: Gemäß § 3 Abs 9 VerpackVO haben, soweit die in Abs. 4 genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Abs. 6 nicht erbracht haben, 1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50 Prozent - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 90 Prozent der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder 2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50 Prozent - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100 Prozent der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet. Dem Unternehmen wird unter Spruchabschnitt 5. vorgeworfen, bis 31.3.2005 nicht rückwirkend hinsichtlich der Differenzmenge an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben. Die Verwaltungsübertretung war daher auch mit 31.3.2005 verwirklicht, sodass ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Strafverfolgung begann. § 3 Abs 9 VerpackVO kann weder entnommen werden, dass hinsichtlich der Teilnahme eine Meldepflicht bestünde, noch ist dem Berufungswerber eine Verletzung derselben vorgeworfen worden. Hinsichtlich dieses Tatbestandes ist daher am 1.4.2006 Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Zu Tatbestand 6: Gemäß § 13 VerpackVO sind Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, 1.entweder a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und b) im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder in Anlagen nach dem Stand der Technik für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 im eigenen Auftrag nachweislich zu verwerten und c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und d) für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln oder, 2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Mit Strafvorwurf 6. wird dem Unternehmen lediglich die Verletzung einer Aufzeichnungspflicht, nämlich der aus Eigenimporten stammenden Kunststofffolien sowie von Kunden zurückgelassenen Verkaufspackungen, vorgeworfen, nicht jedoch die unterbliebene Meldung an den Bundesminister. Die Aufzeichnungen sind bis längstens 31.3. des Folgejahres zu führen, sodass mit diesem Datum auch die Frist für eine Verjährung zu laufen beginnt. Es ist daher auch hinsichtlich dieses Spruchabschnittes am 1.4.2006 die Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Aus all diesen Gründen war der Berufung Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 einzustellen.

Schlagworte
Verpackungsverordnung Rücknahmeverpflichtung Zeitpunkt Maßnahmen Rückgaberecht Verpflichtung Nachweis Rücknahme Jahr Konkretisierung Verfolgungsverjährung Beginn Meldepflicht Gesamtmeldung Packstoffe
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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