TE Vfgh Erkenntnis 1998/12/11 G490/97

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Veröffentlicht am 11.12.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art5
Tir RaumOG 1997 §16a Abs2
Tir RaumOG 1997 §42 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze im Tir RaumOG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; im übrigen Zurückweisung des Individualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der Antragslegitimation

Spruch

I. Die Anträge, römisch eins. Die Anträge,

1. in §16a Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF. der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, die Worte "Zubauten ...., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird", 1. in §16a Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt für Tirol 28 aus 1997,, die Worte "Zubauten ...., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird",

2. in §42 Abs2, erster Satz, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol 10, die Worte "..., mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird", 2. in §42 Abs2, erster Satz, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt für Tirol 10, die Worte "..., mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird",

als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufhebung der beiden ersten Worte "Zubauten und" in §16a Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF. der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, wird abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung der beiden ersten Worte "Zubauten und" in §16a Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt für Tirol 28 aus 1997,, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem auf Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG gestützten Antrag wird die Aufhebung der Worte "Zubauten ..., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird", in eventu der Worte "Zubauten und", jeweils in §16a Abs2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997), LGBl. für Tirol 10/1997, in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, und ferner der Worte "mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird" in §42 Abs2, erster Satz, TROG 1997 begehrt. Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen Alleineigentümer eines 2.179 m2 großen Grundstückes in Westendorf, auf dem sich ein Wohngebäude mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 befindet. Das Gebäude ist nach dem Antragsvorbringen mit Bescheid vom 28.2.1968 der Gemeinde Westendorf baubehördlich bewilligt worden. Das Grundstück sei voll erschlossen, aber im "Freiland" gelegen. Das Wohnhaus werde vom Antragsteller und seiner Familie seit jeher ausschließlich als Freizeitwohnsitz im Sinne des §15 Abs1 TROG 1997 genutzt, weshalb er auch am 3. Oktober 1994 die Anmeldung des Grundstückes samt Haus als Freizeitwohnsitz vorgenommen habe. Seine beiden Söhne hätten mittlerweile selbst Familien gegründet. Das vom Antragsteller errichtete Haus mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 und einem umbauten Raum von rund 240 m3 biete indes für drei Familien zu wenig Platz. Dem 1918 geborenen Antragsteller sei aufgrund seines Alters eine alleinige Nutzung - ohne Unterstützung durch die Familien seiner Söhne - weder möglich noch zumutbar. Der Antragsteller beabsichtige daher konkret und aktuell, seinen Freizeitwohnsitz durch einen Zubau derart zu vergrößern, daß das Haus diesen Angehörigen hinreichend Platz biete. Die bekämpften Bestimmungen würden indes eine Erweiterung seines Freizeitwohnsitzes lediglich um eine Wohnnutzfläche von 17,22 m2, also im Ergebnis um einen einzigen Raum, gestatten.römisch eins. 1. Mit dem auf Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG gestützten Antrag wird die Aufhebung der Worte "Zubauten ..., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird", in eventu der Worte "Zubauten und", jeweils in §16a Abs2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997), Landesgesetzblatt für Tirol 10 aus 1997,, in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt für Tirol 28 aus 1997,, und ferner der Worte "mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird" in §42 Abs2, erster Satz, TROG 1997 begehrt. Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen Alleineigentümer eines 2.179 m2 großen Grundstückes in Westendorf, auf dem sich ein Wohngebäude mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 befindet. Das Gebäude ist nach dem Antragsvorbringen mit Bescheid vom 28.2.1968 der Gemeinde Westendorf baubehördlich bewilligt worden. Das Grundstück sei voll erschlossen, aber im "Freiland" gelegen. Das Wohnhaus werde vom Antragsteller und seiner Familie seit jeher ausschließlich als Freizeitwohnsitz im Sinne des §15 Abs1 TROG 1997 genutzt, weshalb er auch am 3. Oktober 1994 die Anmeldung des Grundstückes samt Haus als Freizeitwohnsitz vorgenommen habe. Seine beiden Söhne hätten mittlerweile selbst Familien gegründet. Das vom Antragsteller errichtete Haus mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 und einem umbauten Raum von rund 240 m3 biete indes für drei Familien zu wenig Platz. Dem 1918 geborenen Antragsteller sei aufgrund seines Alters eine alleinige Nutzung - ohne Unterstützung durch die Familien seiner Söhne - weder möglich noch zumutbar. Der Antragsteller beabsichtige daher konkret und aktuell, seinen Freizeitwohnsitz durch einen Zubau derart zu vergrößern, daß das Haus diesen Angehörigen hinreichend Platz biete. Die bekämpften Bestimmungen würden indes eine Erweiterung seines Freizeitwohnsitzes lediglich um eine Wohnnutzfläche von 17,22 m2, also im Ergebnis um einen einzigen Raum, gestatten.

§16a Abs2 wie auch §42 Abs2 TROG 1997 würden daher konkret und aktuell in die Rechtsposition des Antragstellers als Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes in Tirol eingreifen. Es bestehe auch keine andere zumutbare Möglichkeit der Bekämpfung dieser Bestimmungen.

2. Die Tiroler Landesregierung bejahte in ihrer aufgrund ihres Beschlusses vom 17. März 1998 erstatteten Äußerung die Antragslegitimation lediglich hinsichtlich §42 Abs2 TROG und verneinte im übrigen die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit sowohl im Hinblick auf §16a Abs2 als auch im Hinblick auf §42 Abs2 TROG 1997 und beantragt, den Antrag, soweit dieser sich auf §16a Abs2, erster Satz, TROG 1997 in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle bezieht, als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, und soweit dieser sich auf §42 Abs2, erster Satz, TROG 1997 bezieht, als unbegründet abzuweisen.

3. Die §§15 und 16a sowie die §§41 und 42 TROG 1997 idF. der 1. TROG-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, sowie der - inzwischen in Kraft getretenen - 2. TROG-Novelle, LGBl. für Tirol 21/1998, lauten (unter Hervorhebung der angefochtenen Bestimmungen): 3. Die §§15 und 16a sowie die §§41 und 42 TROG 1997 in der Fassung der 1. TROG-Novelle, Landesgesetzblatt für Tirol 28 aus 1997,, sowie der - inzwischen in Kraft getretenen - 2. TROG-Novelle, Landesgesetzblatt für Tirol 21 aus 1998,, lauten (unter Hervorhebung der angefochtenen Bestimmungen):

"§15

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

  1. (1)Absatz eins,Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden;

b) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitz, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat;

Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen;

c) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

  1. (2)Absatz 2,Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach §16 Abs3 oder eine entsprechende Feststellung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993 oder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 vorliegt. Darüberhinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze durch Vorhaben im Sinne des Abs4 erster Satz im Wohngebiet und in Mischgebieten geschaffen werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hiebei ist für das betreffende Grundstück die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach §16 Abs3 oder eine entsprechende Feststellung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, oder in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, vorliegt. Darüberhinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze durch Vorhaben im Sinne des Abs4 erster Satz im Wohngebiet und in Mischgebieten geschaffen werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hiebei ist für das betreffende Grundstück die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

  1. (3)Absatz 3,Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Siedlungsentwicklung;

b) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hiefür verfügbaren Baulandes;

c) das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland;

d) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt;

e) die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze;

f) die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach §16 Abs5 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v.H. übersteigt.

  1. (4)Absatz 4,Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zubauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs2 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen auf diesem Grundstück nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze auf Grund rechtskräftig erteilter Baubewilligungen.

  1. (5)Absatz 5,Weiters dürfen Wohnsitze auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder einer Entsprechenden Ausnahmebewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993 oder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:Weiters dürfen Wohnsitze auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder einer Entsprechenden Ausnahmebewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, oder in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach §5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient; a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach §5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient;

b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm auf Grund geänderter Lebensumstände, insbesondere auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

  1. (6)Absatz 6,Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs5 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gästen verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

  1. (7)Absatz 7,Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs5 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid, mit dem die Ausnahmebewilligung erteilt wird, ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen.

  1. (8)Absatz 8,Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt, ohne daß eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Abs2 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinne des Abs4 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs5 erster Satz vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht, wenn auf den betreffenden Wohnsitz eine der Voraussetzungen nach §16 Abs1 lita zutrifft und

a) die Frist für die nachträgliche Anmeldung nach §16 Abs1 noch offen ist oder

b) eine rechtzeitige Anmeldung des Wohnsitzes nach §16 Abs1 oder eine entsprechende Anmeldung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993 oder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 erfolgt und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist. b) eine rechtzeitige Anmeldung des Wohnsitzes nach §16 Abs1 oder eine entsprechende Anmeldung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, oder in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, erfolgt und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist.

  1. (9)Absatz 9,Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs5 erster Satz vorliegt, anderen als den im Abs6 genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt.

  1. (10)Absatz 10,Verwaltungsübertretungen nach den Abs8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-- Schilling zu ahnden.

.....

§16a

Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

  1. (1)Absatz eins,Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung im Sinne des §15 Abs2 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinne des §15 Abs4 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des §15 Abs5 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v.H. überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung im Sinne des §15 Abs2 erster Satz, der Baubewilligung im Sinne des §15 Abs4 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des §15 Abs5 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

  1. (2)Absatz 2,Zubauten und (Eventualantrag) Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des auf Grund der Feststellung im Sinne des §15 Abs2 erster Satz, der Baubewilligung im Sinne des §15 Abs4 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des §15 Abs5 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs1 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

  1. (3)Absatz 3,Für Freizeitwohnsitze im Freiland gelten die Abs1 und 2 nur insoweit, als sich auf Grund des §42 nicht weitergehende Beschränkungen ergeben.

.....

§41

Freiland

  1. (1)Absatz eins,Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach §54 Abs3 erster Satz sind.

  1. (2)Absatz 2,Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden.

.....

§42

Um- und Zubauten und Wiederaufbau im Freiland

  1. (1)Absatz eins,Im Freiland sind Umbauten von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen in solchen Gebäuden zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach §44 Abs3 zulässig. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.

  1. (2)Absatz 2,Im Freiland sind weiters Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und Zubauten zu solchen Gebäuden, mit denen die Baumasse (§61 Abs3 zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird, zulässig. Eine Änderung des Verwendungszweckes von solchen Gebäuden ist nicht zulässig. Die Änderung von baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.

  1. (3)Absatz 3,Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck errichtet werden. Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei sonstigem Verlust dieses Rechtes innerhalb von fünf Jahren nach der Vollendung des Abbruchs bzw. der Zerstörung des betreffenden Gebäudes anzusuchen. Die Wohnnutzfläche (§44 Abs2 dritter Satz) von wiedererrichteten land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf 300 m2, wenn jedoch die Wohnnutzfläche des früheren Gebäudes mehr als 300 m2 betragen hat, dessen Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wiedererrichteten land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muß unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Die Baumasse von wiedererrichteten anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden darf die Baumasse des früheren Gebäudes um höchstens 25 v.H. übersteigen. Zubauten zu solchen wiedererrichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988, 13964/1994).

In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 11506/1987). Die Grenzen der Aufhebung müssen so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden; dies treffe sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (VfSlg. 8155/1977, 12465/1990, 13140/1992, 13964/1994).

2. Das Tiroler Baurecht kennt, anders als jenes anderer Bundesländer, nur ein Baubewilligungs-, nicht auch ein Vorprüfungsverfahren. Im Hinblick darauf ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Grundeigentümer nicht zumutbar, allein zum Zwecke, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Unzulässigkeit baulicher Maßnahmen aufgrund eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, die für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen anfertigen zu lassen. Vielmehr steht diesen Grundeigentümern hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke die Möglichkeit zur Stellung eines Individualantrages zur Geltendmachung behaupteter Gesetzwidrigkeiten solcher auf Verordnungsstufe stehender Pläne vor dem Verfassungsgerichtshof offen (siehe etwa VfSlg. 13117/1992, 13271/1992, 13964/1994).

3. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erweist sich der Primärantrag auf Aufhebung der umschriebenen Wortfolge in §16a Abs2 TROG 1997 als zu weitgehend (der Sache nach gleich schon VfSlg. 13964/1994); er war deshalb zurückzuweisen.

Die folgenden Erwägungen beschränken sich demnach hinsichtlich des mit "1." bezeichneten Antrages auf den Eventualantrag, die beiden ersten Worte "Zubauten und" in §16a Abs2 TROG 1997 aufzuheben.

4. Der Freizeitwohnsitz, dessen Erweiterung der Antragsteller anstrebt, befindet sich auf einem Grundstück, das nach dem Antragsvorbringen als "Freiland" - vgl. gegenwärtig §41 TROG 1997 - gewidmet ist. Die Tiroler Landesregierung ist in ihrer Äußerung zutreffend der Auffassung, daß es sich bei dem bekämpften §42 Abs2 TROG 1997 nicht um eine spezifische Regelung betreffend Freizeitwohnsitze handelt, vielmehr um eine solche, die darüber hinausgehend ganz allgemein eine widmungsmäßige Begrenzung vorsieht. Sie leitet daraus ab, daß der diesbezügliche Antrag zulässig, der Antrag aber auf Aufhebung einer Wortfolge in §16a Abs2 TROG 1997 unzulässig sei, da die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Beschränkung "nur insoweit zum Tragen kommen kann, als in concreto ein bestimmtes Bauvorhaben überhaupt zulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob dieses später einer ganzjährigen Wohnnutzung zugeführt oder als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll". Die Anwendung des §16a Abs2 TROG 1997 setze daher jedenfalls das Vorliegen der allgemeinen bebauungsmäßigen Voraussetzungen für das betreffende Bauvorhaben voraus. Die vom Antragsteller ins Auge gefaßte Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohngebäude sei schon deshalb unzulässig, weil dieses im Freiland liege. Dem Bau stehe daher bereits diese, für alle Bauvorhaben geltende Bestimmung entgegen. 4. Der Freizeitwohnsitz, dessen Erweiterung der Antragsteller anstrebt, befindet sich auf einem Grundstück, das nach dem Antragsvorbringen als "Freiland" - vergleiche gegenwärtig §41 TROG 1997 - gewidmet ist. Die Tiroler Landesregierung ist in ihrer Äußerung zutreffend der Auffassung, daß es sich bei dem bekämpften §42 Abs2 TROG 1997 nicht um eine spezifische Regelung betreffend Freizeitwohnsitze handelt, vielmehr um eine solche, die darüber hinausgehend ganz allgemein eine widmungsmäßige Begrenzung vorsieht. Sie leitet daraus ab, daß der diesbezügliche Antrag zulässig, der Antrag aber auf Aufhebung einer Wortfolge in §16a Abs2 TROG 1997 unzulässig sei, da die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Beschränkung "nur insoweit zum Tragen kommen kann, als in concreto ein bestimmtes Bauvorhaben überhaupt zulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob dieses später einer ganzjährigen Wohnnutzung zugeführt oder als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll". Die Anwendung des §16a Abs2 TROG 1997 setze daher jedenfalls das Vorliegen der allgemeinen bebauungsmäßigen Voraussetzungen für das betreffende Bauvorhaben voraus. Die vom Antragsteller ins Auge gefaßte Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohngebäude sei schon deshalb unzulässig, weil dieses im Freiland liege. Dem Bau stehe daher bereits diese, für alle Bauvorhaben geltende Bestimmung entgegen.

5. Der Tiroler Landesregierung ist zuzugestehen, daß eine solche Sicht zunächst möglich scheint. Denn es trifft ihre Annahme zu: Wenn der Realisierung der Absicht des Antragstellers, seinen Freizeitwohnsitz um mehr als 25 % der Baumasse zu vergrößern, schon der allgemeine, auch andere Vorhaben als bloß Freizeitwohnsitze betreffende Versagungstatbestand des §42 Abs2 TROG 1997 entgegensteht, kann ihn aus dieser Sicht die Beschränkung des §16a Abs2 leg.cit. nicht mehr aktuell im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffen.

Indes könnte man aber auch umgekehrt argumentieren: Die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Antrag und die Reihenfolge der gestellten Anträge könnten so gedeutet werden, daß sich der Antragsteller primär durch die Regelungen über die beschränkte Erweiterungsmöglichkeit von Freizeitwohnsitzen beeinträchtigt erachtet und er deshalb diese zu bekämpfen legitimiert ist; verbietet ihm schon die spezielle Regelung den Zubau, könnte er aus dieser Sicht durch die umfassendere Regelung des §42 Abs2 TROG 1997 in seinen Rechten nicht mehr beeinträchtigt sein. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, daß aus dem Rechtsbestand nicht mehr als notwendig ausgeschieden werden sollte, scheint auch in diese Richtung zu deuten.

Doch wird von beiden Standpunkten implizit vorausgesetzt, daß die zunächst ins Auge gefaßte Rechtsvorschrift Bestand hat; unter dieser und nur unter dieser Voraussetzung würde dann in weiterer Folge die jeweils andere Rechtsvorschrift für den Antragsteller keine aktuelle Beeinträchtigung bedeuten. Diese Voraussetzung wird demgegenüber aber ja gerade vom Antragsteller - zulässigerweise - unter Berufung auf die Möglichkeit der Stellung eines Individualantrages nach Art140 B-VG in Zweifel gezogen.

So zeigt sich, daß der Realisierung der behaupteten Absicht des Antragstellers, seinen Freizeitwohnsitz um mehr als 25 % der bestehenden Baumasse zu erweitern, sowohl die beiden ersten Worte in §16a Abs2 als auch die bekämpfte Wortfolge in §42 Abs2 TROG 1997 entgegenstehen. Bei dieser speziellen Fallkonstellation durfte der Antragsteller jedenfalls beide Rechtsvorschriften unter Berufung auf den letzten Satz des Art140 Abs1 B-VG bekämpfen; auf sich beruhen kann bei dieser Sachlage die Beantwortung der Frage, ob er dies sogar mußte, weil die bloße Anfechtung nur der einen oder anderen Rechtsvorschrift zur Zurückweisung hätte führen müssen, weil zu wenig angefochten worden wäre. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann deshalb die Antragslegitimation des Antragstellers hinsichtlich beider bekämpften Gesetzesstellen jedenfalls nicht verneint werden. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, erweisen sich zunächst sowohl der Eventualantrag zu §16a Abs2 als auch der Antrag bezüglich des §42 Abs2 TROG 1997 als zulässig.

6.1. Die von der Tiroler Landesregierung ins Spiel gebrachten Erwägungen sind aber für den weiteren Gang beachtlich. Ergäbe nämlich eine Prüfung der primär bekämpften Wortfolge in §16a Abs2 TROG 1997 in diesem verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahren die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift, wäre der weitere Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge in §42 Abs2 TROG 1997 nicht mehr zulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Antragslegitimation nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch im Zeitpunkt der Fällung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 12975/1992, 12999/1992, 13444/1993, VfGH 12.3.1997, G114/96 u.a., 30.9.1997, G50/97 u.a., 28.11.1997, G360/96). 6.1. Die von der Tiroler Landesregierung ins Spiel gebrachten Erwägungen sind aber für den weiteren Gang beachtlich. Ergäbe nämlich eine Prüfung der primär bekämpften Wortfolge in §16a Abs2 TROG 1997 in diesem verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahren die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift, wäre der weitere Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge in §42 Abs2 TROG 1997 nicht mehr zulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Antragslegitimation nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch im Zeitpunkt der Fällung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß vergleiche VfSlg. 12975/1992, 12999/1992, 13444/1993, VfGH 12.3.1997, G114/96 u.a., 30.9.1997, G50/97 u.a., 28.11.1997, G360/96).

6.2. Da die Prüfung der den engeren Bereich der Freizeitwohnsitze betreffenden Wortfolge in §16a Abs2 TROG 1997 die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift im Hinblick auf die im Antrag ausgebreiteten Bedenken erwiesen und zur Abweisung des diesbezüglichen Eventualantrages auf Aufhebung geführt hat (vgl. dazu im folgenden), der Bewilligung der Bauabsichten des Antragstellers deshalb schon diese Rechtsvorschrift nunmehr zwingend entgegensteht, war der Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge in §42 Abs2 TROG 1997 wegen Wegfalls der Antragslegitimation zurückzuweisen. 6.2. Da die Prüfung der den engeren Bereich der Freizeitwohnsitze betreffenden Wortfolge in §16a Abs2 TROG 1997 die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift im Hinblick auf die im Antrag ausgebreiteten Bedenken erwiesen und zur Abweisung des diesbezüglichen Eventualantrages auf Aufhebung geführt hat vergleiche dazu im folgenden), der Bewilligung der Bauabsichten des Antragstellers deshalb schon diese Rechtsvorschrift nunmehr zwingend entgegensteht, war der Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge in §42 Abs2 TROG 1997 wegen Wegfalls der Antragslegitimation zurückzuweisen.

B. In der Sache (nur mehr die beiden ersten Worte in §16a Abs2 TROG 1997 betreffend):

1.1. Der Antragsteller trägt gegen die bekämpften Regelungen des TROG 1997 verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 erstes ZPEMRK) und auf Niederlassungsfreiheit sowie im Hinblick auf den "Gleichheitsgrundsatz" vor und begründet seine Bedenken im Detail folgendermaßen:

"Es ist offenkundig, daß der Tiroler Landesgesetzgeber dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen, nicht nachgekommen ist.

Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Zulassung sinnvoller baulicher Maßnahmen, wie etwa Vergrößerungen im Zusammenhang mit sanitären Maßnahmen, mit der Vergrößerung der Familie, mit der Übernahme von Eltern in Pflege bzw. mit der Nutzbarmachung für Behinderte und dergleichen wurde vom Tiroler Landesgesetzgeber durch §16a Abs3 TROG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle nicht entsprochen, da bei einer zulässigen Vergrößerung um maximal 25 v.H. der Baumasse und Nutzfläche was einer Vergrößerung der Wohnfläche um nur 17 m2 hier entspricht! - von der Zulässigkeit sinnvoller baulicher Maßnahmen wohl nicht gesprochen werden kann. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Zulassung sinnvoller baulicher Maßnahmen, wie etwa Vergrößerungen im Zusammenhang mit sanitären Maßnahmen, mit der Vergrößerung der Familie, mit der Übernahme von Eltern in Pflege bzw. mit der Nutzbarmachung für Behinderte und dergleichen wurde vom Tiroler Landesgesetzgeber durch §16a Abs3 TROG 1997 in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle nicht entsprochen, da bei einer zulässigen Vergrößerung um maximal 25 v.H. der Baumasse und Nutzfläche was einer Vergrößerung der Wohnfläche um nur 17 m2 hier entspricht! - von der Zulässigkeit sinnvoller baulicher Maßnahmen wohl nicht gesprochen werden kann.

Es ist offenkundig, daß diese Bestimmung allenfalls als 'Schein-Ausnahme' angesehen werden kann, nicht jedoch als - im Hinblick auf das Erkenntnis vom 6.12.1994, G76/94 - verfassungskonforme Regelung.

Der Tiroler Landesgesetzgeber hat die Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G195/96, vom 28.11.1996, im Bezug auf das TROG 1994 darlegte, völlig ignoriert. Das Erkenntnis befaßte sich zwar mit der Rechtslage vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle zum TROG 1994, mit welcher der §16a TROG 1994 eingeführt wurde, enthält aber ganz wesentliche Ausführungen zur Frage, ob flächendeckend in Tirol reglementiert werden darf, daß neue Freizeitwohnsitze verboten werden. Wenn schon dieses generelle Verbot der Neuerrichtung von Freizeitwohnsitzen verfassungsrechtlich unhaltbar ist, ist umso mehr das Verbot der Vergrößerung von bestehenden Freizeitwohnsitzen über ein unwesentliches Ausmaß hinaus als verfassungswidrig anzusehen.

Durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997 wurde, wie bereits ausgeführt, die bestehende Beschränkung der Erweitungsmöglichkeit von Freizeitwohnsitzen noch weiter verschärft statt gelockert. War bisher Beschränkungskriterium nur die Baumasse, ist nunmehr als weiteres Beschränkungskriterium die Nutzfläche hinzugekommen. Auch die Nutzfläche darf somit nicht über 25 % überschritten werden.

Es widerspricht auch verfassungsrechtlichen Bestimmungen, daß rechtmäßig im Freiland bestehende Freizeitwohnsitze allein aufgrund der Bestimmungen des §42 TROG 1997 nur um 25 % erweitert werden dürfen, wobei hier Kriterium die Baumasse ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein voll erschlossenes Grundstück im Ausmaß von 2.179 m2, welches Grundstück zwar im Freiland sich befindet, für welches Grundstück aber Grundsteuer B für Bauland eingehoben wird und welches Grundstück nur mit einem Häuschen mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 bebaut ist. Es wäre somit allein von den Abstandsvorschriften der Bauordnung her ohne weiteres möglich, eine die Wohnbedürfnisse der Familie Braun befriedigende Erweiterung durch einen Zubau durchzuführen, da ein Grundstück mit einem Ausmaß von über 2.000 m2 wohl ein Haus, auch mit 200 m2 Wohnnutzfläche wohl leicht verträgt. Durch eine derartige Erweiterung über das zulässige Maß von 25 % der Wohnnutzfläche bzw. Baumasse hinaus würden der Gemeinde auch keinerlei zusätzliche Kosten erwachsen, da wie gesagt das gegenständliche Grundstück voll erschlossen ist und ja der Umstand der vollen Erschließung durch Wasser, Weg und Abwasserbeseitigungsanlage Bedingung für die Erteilung der seinerzeitigen Baubewilligung war. Durch ein Bebauen entsprechend den dringenden Wohnbedürfnissen des Eigentümers und seiner Kinder würde der Gemeinde nur ein Vorteil erwachsen, da ja durch diese Vergrößerung auch entsprechend mehr Erschließungskostenbeiträge zu leisten wären, ohne daß hier die Gemeinde irgendeine Gegenleistung zu erbringen hätte. Es ist eine Reglementierung völlig überschießend, daß einerseits nunmehr zwar - wenn auch im bescheidenen Ausmaß - Freizeitwohnsitze nach der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle auch neu errichtet werden dürfen, demgegenüber aber rechtmäßig bestehende Freizeitwohnsitze nicht über ein völlig geringfügiges Ausmaß hinaus erweitert werden können. Es ist auch verfassungsrechtlich bedenklich, daß ein rechtmäßig im Freiland auf einem völlig erschlossenen Grundstück von mehr als 2.000 m2 errichteter Freizeitwohnsitz

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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