TE UVS Tirol 2008/06/26 2008/25/1068-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung der Firma T. GmbH, Erdbewegung-Transporte, XY 114, H. vertreten durch Ing. H. T., XY-Straße 17, I., vom 25.03.2008 gegen den Bescheid der Bezirk Schwaz vom 11.03.2008, Zl U-3300/15-08, betreffend die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine landwirtschaftliche Geländekorrektur und zur Schüttung von Aushubmaterial, gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991, wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Firma T. GmbH, Erdbewegung-Transporte, XY 114, H., vom 16.02.2007 auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine landwirtschaftliche Geländekorrektur und zur Schüttung von Aushubmaterial der Bodenklasse 3 bis 5 auf den Grundstücken Nr XY und XY, KG B. bei J., gemäß § 37 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 und § 43 Abs 1 AWG 2002 versagt. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen, woraus sich ergebe, dass durch die gegenständliche Anlage Lärm- und Staubemissionen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führen würden.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung der T. GmbH, in welcher diese durch ihren Vertreter, den Projektanten Ing. H. T., im Wesentlichen vorbringt, dass mit der Nachbarin H. P. vereinbart worden sei, dass der Deponiebetrieb nicht länger als zwei Jahre ab Bescheiderlassung betragen dürfe. Weiters seien in dieser Vereinbarung die Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr eingeschränkt worden. Die Staubbelästigung werde durch die im Projekt erwähnten Maßnahmen (Staubbindung mittels Wasser) auf ein Minimum reduziert. Verwiesen werde auch auf die positiven Stellungnahmen der Sachverständigen für Abfalltechnik, Wasser- und Kulturbautechnik sowie des Vertreters der Gemeinde.

 

Zu diesem Berufungsvorbringen wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen zur Abgabe einer Stellungnahme dahingehend aufgefordert, ob die der Vereinbarung zugrunde gelegten Projektänderungen geeignet wären, das von ihm im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene gewerbetechnische Sachverständigengutachten zu einem anderen Ergebnis gelangen zu lassen.

 

In seiner Stellungnahme vom 30.04.2008 äußerte sich der gewerbetechnische Sachverständige dazu im Ergebnis wie folgt:

 

?Die der Vereinbarung zu Grunde gelegten Projektänderungen führen dazu, dass spezifisch gesehen an einem der wie bei solchen Deponien üblichen jährlichen 200 Betriebstagen die Schadstoffbelastung durch Staub (insbesondere Feinstaub) sowie die Lärmbelästigung sich bei den angrenzenden bewohnten Objekten verschlechtern wird.

 

Durch nicht näher präzisierte ?ausreichende Befeuchtungsmaßnahmen? einer enormen Staubentwicklung entgegenzuwirken bzw diese zu unterbinden, ist jedenfalls nicht Stand der Technik.

 

Aus schalltechnischer Sicht treten ebenfalls keinerlei Änderungen ein, welche zu einer Verbesserung bei den angrenzenden Wohnhäusern führen könnten.?

 

Dazu äußerte sich Ing. T. in seinem Schreiben vom 13.06.2008 zusammengefasst dahingehend, dass bezüglich der Lärmbelästigung gegenständliche Maßnahme nicht mit einer Betriebsanlage, welche eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf Dauer nach sich zieht, zu vergleichen wäre, sondern mit einer Baustelle, die auf einen bereits klar definierten Zeitraum (zwei Jahre) beschränkt ist, was mittels schriftlicher Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarn festgelegt wurde. Zu bedenken wäre auch, dass es auch während der derzeitigen und künftigen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu nicht geringen Lärmentwicklungen kommen würde, wobei die Geruchsbelästigung durch die Dungstreuung auch nicht außer Acht gelassen werden sollte. Von einer massiven Verschlechterung der Situation könne man daher eigentlich nicht sprechen. Die im Projekt angeführten Befeuchtungsmaßnahmen kämen bei sämtlichen Baustellen und Abbruchmaßnahmen zur Anwendung. Die Firma T. sei seit Jahren als Erd- und Abbruchunternehmer für öffentliche und private Bauträger tätig und stehe wohl außer Zweifel, dass diese Arbeiten nach dem Stand der Technik durchgeführt würden. Verwiesen werde nochmals auf die Vereinbarung mit der Nachbarin H. P. sowie die positiven Stellungnahmen der Sachverständigen für Abfalltechnik, Wasserwirtschaft und Kulturbau sowie der Gemeinde.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Die hier zur Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 wurden bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides erschöpfend zitiert.

 

Gemäß § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 sind ?Behandlungsanlagen? ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Nach § 2 Abs 5 Z 1 leg cit umfasst ?Abfallbehandlung? die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien) stellen nach Anhang 2, D1, ein Beseitigungsverfahren dar.

 

Gegenständliche Aufschüttung mit Aushubmaterial stellt demnach eine Abfallbehandlung im Sinn der oben zitierten Bestimmung dar und handelt es sich um die damit verbundenen Einrichtungen auf den Grundstücken XY und XY um eine ortsfeste Behandlungsanlage, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung der Behörde bedarf.

 

Nach § 43 Abs 1 AWG 2002 ist eine solche Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Behandlungsanlage unter anderem das Leben und die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet, die Emissionen von Schadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt und Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden.

 

Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass jedenfalls der planungstechnische Grundsatz aufgrund der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Ausgabe 10/2006, nicht eingehalten ist und eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die mögliche freie Schallausbreitung zu den ständig bewohnten Objekten relevant ist, weil bei diesen Wohnobjekten energieäquivalente Dauerschallpegel von mehr als 65 Dezibel zu erwarten sind. Auch wird mit Sicherheit die Luftgüte in Bezug auf Feinstaubbelastung so beeinträchtigt, dass eine Gesundheitsgefährdung gegeben ist.

 

In der Vereinbarung der Antragstellerin mit der bisher gegen die Erteilung der Bewilligung opponierenden Nachbarin H. P. vom 25.03.2008 wurden eine Einschränkung der Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und eine Änderung des Zeitplanes (Abschluss der Deponierung binnen zwei Jahren und nicht binnen vier Jahren) sowie Befeuchtungsmaßnahmen gegen Staubentwicklung festgelegt.

 

Aus der dazu ergänzend abgegebenen gewerbetechnischen Stellungnahme des Sachverständigen ergibt sich, dass durch die Reduzierung des Befüllungszeitraumes der Deponie auf zwei Jahre und den damit verbundenen intensiveren Deponiebetrieb sich die Schadstoffbelastung durch Staub (insbesondere Feinstaub) sowie die Lärmbelästigung bei den angrenzend bewohnten Objekten verschlechtern wird.

 

In der Stellungnahme vom 13.06.2008 konnten seitens des Konsenswerbers diese Mängel nicht entkräftet werden. Es handelt sich, wie oben angeführt, bei beantragtem Projekt um eine ortsfeste Behandlungsanlage, die die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 erfüllen muss und nicht mit irgendeiner Baustelle verglichen werden kann. Auch ist es schon für einen Laien nachvollziehbar, dass die von einer üblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf diesen Flächen ausgehenden Emissionen (Traktor) weder hinsichtlich Häufigkeit noch Umfang mit jenen von einer Abfallbehandlungsanlage im beantragten Ausmaß vergleichbar sind. Auch kann die von der Düngung ausgehende Geruchsbelästigung nicht mit den von der Behandlungsanlage ausgehenden auf die Anrainer einwirkenden Abgas- bzw Staub- und Lärmimmissionen verglichen werden.

 

Auch wenn die bisher im Verfahren gegenständliches Projekt bekämpfende Nachbarin nunmehr im Zuge einer privatrechtlichen Vereinbarung der Umsetzung des Projektes zugestimmt hat, ändert dies nichts daran, dass unzumutbare Belästigungen bzw Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn zu erwarten sind. Diese Interessen sind von Amts wegen wahrzunehmen und wird die projektierte Anlage auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die beeinträchtigten Nachbarn den Immissionen zustimmen.

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die im Projekt angeführten Befeuchtungsmaßnahmen nicht geeignet sind, einer enormen Staubentwicklung entgegenzuwirken bzw diese zu unterbinden und damit nicht dem Stand der Technik entsprechen. Nach § 43 Abs 1 Z 2 AWG 2002 müssen die Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Damit scheitert die Genehmigungsfähigkeit auch schon aus diesem Grund.

 

Eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. So gesehen sind auch die positiven Stellungnahmen der Sachverständigen für Abfalltechnik, Wasserwirtschaft und Kulturbau sowie der Gemeinde Buch nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang sollte auch nicht übersehen werden, dass nicht nur die Stellungnahme des emissionstechnischen Amtssachverständigen negativ war, sondern auch das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 19.12.2007. Auf dieses hat die Erstbehörde ihre Abweisung gar nicht gestützt, wenngleich sich aus diesem Gutachten ergibt, dass Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich § 43 Abs 1 Z 6 AWG damit als nicht erfüllt anzusehen sind. Das bedeutet, dass auch wenn die Bedenken des emissionstechnischen Amtssachverständigen entkräftet werden hätten können, eine Bewilligungsfähigkeit dieses Projektes deshalb nicht vorliegt, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Betrieb der Anlage entstünde und diese Beeinträchtigung auch nicht durch Auflagen auf ein vertretbares Maß reduzierbar wäre.

 

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass gegenständliches zur Genehmigung eingereichtes Projekt die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 nicht erfüllt und damit die Versagung der Genehmigung durch die Erstbehörde zu Recht erfolgte. Die dagegen erhobene Berufung musste deshalb erfolglos bleiben.

Schlagworte
Aus, dem, im, erstinstanzlichen, Verfahren, abgegebenen, Gutachten, des, gewerbetechnischen, Amtssachverständigen, ergibt, sich, dass, jedenfalls, der, planungstechnische, Grundsatz, aufgrund, der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Ausgabe 10/2006, nicht, eingehalten, ist, und, eine, Gesundheitsbeeinträchtigung, durch, die, mögliche, freie, Schallausbreitung, zu, den, ständig, bewohnten, Objekten, relevant, ist, weil, bei, diesen, Wohnobjekten, energieäquivalente, Dauerschallpegel, von, mehr, als, 65 Dezibel, zu, erwarten, sind. Auch, wird, mit, Sicherheit, die, Luftgüte, in, Bezug, auf, Feinstaubbelastung, so, beeinträchtigt, dass, eine, Gesundheitsgefährdung, gegeben, ist
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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