TE UVS Steiermark 2008/07/21 30.8-36/2007

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Veröffentlicht am 21.07.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn H P, geb. am, J 99/32/5/9, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 24.04.2007, GZ.: 15.1 5133/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die verletzten Rechtsvorschriften lauten: § 102 Abs 1 erster Satz KFG iVm § 54 Abs 4 KFG iVm § 54 Abs 4 KFG iVm § 26 a Abs 1 KDV. Die übrigen Spruchbestandteile bleiben unberührt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 24.04.2007 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.07.2006, um 10.55 Uhr, in der Gemeinde Scheifling, auf der B 317/Freiland, StrKm 18.75, das Krad mit dem amtlichen Kennzeichen W- gelenkt und habe als Lenker nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort vom Berufungswerber gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug im Bereich des Windschildes die Aufschrift Polisei und an den Rückblickspiegeln zwei blaue Aufkleber, die aus der Entfernung Blaulichtern täuschend ähnlich sehen, angebracht gewesen seien, obwohl das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhängern an denen sie aufgrund des KFG, der dazu erlassenen Verordnungen oder dem ADR angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG geführt werden dürfen, unzulässig sei. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden könnten, dürften an Fahrzeugen nicht angebracht sein. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) iVm § 54 Abs 4 KFG iVm § 26 a Abs 1 Kraftfahrdurchführungsverordnung (im Folgenden KDV) verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von ? 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Weder der vom Berufungswerber auf seinem Motorrad angebrachte Schriftzug Polisei, noch die an den Rückspiegeln (hinten) angebrachten Zeichen würden den Bestimmungen des KFG oder der KDV oder sonst einer gesetzlichen Bestimmung widersprechen. Gleichzeitig handle es sich hiebei nicht um blaue Aufkleber, sondern um sogenannte Airbrush-Bilder. Diese seien nicht einfärbig blau, sondern zeigten ein blau-weißes Bild. Eine Ähnlichkeit mit den richtigen, runden Blaulichtern liege nicht vor. Es sei für jedermann beim ersten Anblick offensichtlich, dass es sich beim Fahrzeug des Berufungswerbers nicht um ein Polizeimotorrad handle. Es existiere auch kein Motorrad der Marke Honda Goldwing bei der österreichischen Polizei. Die Lackierung des Motorrades des Berufungswerbers entspreche auch nicht dem Design der Polizeimotorräder. Die Blaulichter an Polizeimotorrädern befänden sich nicht in den oder an den Spiegeln, sondern in eigenen runden aufgebauten Leuchten über den Spiegeln. Die Behörde erster Instanz habe sich mit den Argumenten des Berufungswerbers nicht auseinander gesetzt, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Der Berufungswerber sei bis dato noch nie wegen seines Motorrades, das er seit 6 Jahren in dieser Ausstattung fahre, verwaltungsstrafrechtlich belangt worden. Er habe an Fahrtechnikperfektionskursen der Verkehrsabteilung der Wiener Polizei mit diesem Motorrad teilgenommen und sei auch dort nicht auf eine Gesetzwidrigkeit aufmerksam gemacht worden. Der Berufungswerber beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 VStG entfallen, nachdem im bekämpften Bescheid eine ? 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist und die Durchführung einer Verhandlung weder zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erforderlich war noch vom Berufungswerber beantragt wurde. Aufgrund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Murau ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt: Am 08.07.2006 machte BI W von der Polizeiinspektion Murau Verkehrsüberwachungsdienst in Scheifling, als er per Funk davon verständigt wurde, dass ein Motorrad in seine Richtung unterwegs sei, bei dem es sich aufgrund der angebrachten Aufschriften bzw. des äußeren Erscheinungsbildes offenkundig um die Nachahmung eines Polizeimotorrades handelte. Um 10.55 Uhr bemerkte er den Berufungswerber, welcher in der Gemeinde Scheifling, auf der B 317/Freiland, StrKm 18.75 das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen W- aus Richtung Neumarkt/Steiermark kommend in Richtung Unzmarkt lenkte. Er hielt den Berufungswerber an und beanstandete diesen, da das Motorrad bzw. dessen Erscheinungsbild aufgrund der auffälligen Aufschrift POLISEI am Windschild und zwei blauen Airbrushbildern auf den Rückblickspiegeln, welche aus der Entfernung zwei Blaulichtern täuschend ähnlich sahen, tatsächlich geeignet war für ein Polizeifahrzeug gehalten zu werden.

Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Murau vom 02.10.2006, GZ/PI:

A1/14248/01/2006, der vom Meldungsleger angefertigten Fotografien, der Einvernahme des Meldungslegers BI W vor der Bezirkshauptmannschaft Murau am 03.11.2006, dem Vorbringen des Berufungswerbers und den von ihm vorgelegten Fotografien getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: § 26 a Abs 1 KDV: Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhängern, an denen sie aufgrund des KFG 1967, der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl.-Nr. 522/1973, angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein. § 26 a Abs 1 KDV untersagt nicht nur die Führung von Zeichen auf anderen Kraftfahrzeugen als jenen, auf denen diese Zeichen nach den einschlägigen Bestimmungen angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG geführt werden dürfen, sondern verbietet in gleicher Weise auch die Anbringung von Gegenständen, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen gehalten werden können. Dieses zweite Verbot ist ein eigener Tatbestand. Aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ergibt sich, dass am Fahrzeug des Berufungswerbers im Bereich des Windschildes die Aufschrift POLISEI und an den Rückblickspiegeln zwei Airbrushbilder angebracht sind. Nach § 54 Abs 4 KFG iVm § 26 a KDV kommt es darauf an, ob das Motorrad des Berufungswerbers aufgrund der angebrachten Aufschrift POLISEI und den Airbrushbildern auf den Rückblickspiegeln für ein Polizeimotorrad gehalten werden kann und nicht darauf, ob die Aufschrift sowie die Airbrushbilder den bei der Polizei tatsächlich verwendeten Aufschriften bzw. Leuchten vollkommen gleichen (VwGH 02.12.1981, 81/03/0013). Auch wenn die Österreichische Polizei keine Motorräder der Marke Honda Goldwing verwendet und sich deren Motorräder hinsichtlich der Lackierung und der über den Spiegeln angebrachten Leuchten im Design von jenem des Berufungswerbers unterscheiden, so ist doch nach der Beschaffenheit und dem Aussehen des Fahrzeuges des Berufungswerbers, dieses gerade bei einem Blick über den Rückspiegel leicht für ein Polizeimotorrad zu halten bzw. könnte insbesondere von ausländischen Fahrzeuglenkern mit einem solchen verwechselt werden (VwGH 17.11.1982, 81/03/0037). Da das Motorrad des Berufungswerbers zumindest von der Front aus betrachtet tatsächlich geeignet ist, für ein Polizeifahrzeug gehalten zu werden, dürfen die am Fahrzeug des Berufungswerbers im Bereich des Windschildes verwendete Aufschrift sowie die Airbrushbilder auf den Rückblickspiegeln nicht angebracht werden. Der Berufungswerber hat durch die verwendete Aufschrift und die von ihm angebrachten Airbrushbilder zweifelsfrei gegen die Bestimmungen des § 54 Abs 4 KFG iVm § 26 a Abs 1 KDV verstoßen. Die Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (hier § 26 a KDV 1967) trifft gemäß § 102 Abs 1 erster Satz und § 103 Abs 1 erster Satz KFG 1967 sowohl den Lenker, als auch den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach einer dieser beiden Bestimmungen ist daher, in welcher Eigenschaft gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen wurde (VwGH 20.01.1984, Zl.: 83/02/0239). Dem Berufungswerber wurde während des gesamten durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens dessen Eigenschaft als Lenker vorgehalten, weshalb es der Berufungsbehörde möglich war, die im Spruch angeführte Berichtigung vorzunehmen. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.03.1987, 87/10/0024). Im vorliegenden Fall kann das Verschulden des Berufungswerbers als geringfügig beurteilt werden, da er sich offensichtlich auf Auskünfte von anderen Motorradkollegen verlassen und sich nicht ausreichend mit den Bestimmungen des KFG iVm der KDV auseinandergesetzt hat. Die Folgen der Übertretung sind jedenfalls unbedeutend geblieben, weshalb gemäß § 21 VStG mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Motorrad Zeichen Aufschrift Verwechselbarkeit Polizeifahrzeug Airbrushbilder
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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