TE UVS Tirol 2008/07/23 2008/30/1819-1

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Veröffentlicht am 23.07.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn F. F., geb am XY, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. G., MAS, XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.05.2008, Zahl VK-4197-2008, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Der Spruch wird dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

?Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.?

 

Im Übrigen bleibt der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unverändert.

 

III.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 44,00 zu bezahlen.

Text

Auf Grundlage einer Anzeige der Polizeiinspektion Seefeld vom 1.2.2008, GZl VK-4197-2008, wurde Herrn F. F. mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.2.2008, GZl VK-4197-2008, folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 20.1.2008, 23.55 Uhr

Tatort: Gemeinde Seefeld in Tirol, Olympiastraße

Fahrzeug: PKW, XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs 5 StVO

 

Daher wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gem § 99 Abs 3 lit b StVO Euro 220.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden.?

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Berufungswerber fristgerecht Einspruch in vollem Umfang und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

 

Es trifft zu , dass ich am 20.1.2008 gegen 23.55 Uhr beim Ausparken mit meinem Pkw minimalst mit einem anderen Fahrzeug in Berührung gekommen bin. Auf Grund dieser ganz geringfügigen Berührung habe ich mein Fahrzeug angehalten und bin ausgestiegen und habe sowohl mein Fahrzeug als auch das gegnerische Fahrzeug bezüglich eines Schadens untersucht. Ich konnte möglicherweise auf Grund der gegebenen Dunkelheit keinen Schaden weder an meinem Fahrzeug noch am gegnerischen Fahrzeug feststellen. Da aus meiner Sicht kein Sachschaden entstanden ist, war ich daher auch nicht verpflichtet ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

 

Am nächsten Morgen hab eich mein Fahrzeug einer genauen Besichtigung unterzogen und konnte dabei bei genauester Betrachtung eine geringfügige Kratzspur feststellen. Ich habe daraus geschlossen, dass möglicherweise dann auch am gegnerischen Fahrzeug ein Schaden entstanden sein konnte, den ich in der Nacht nicht gesehen habe.

 

Ich habe mich dann in das Hotel begeben, vor welchem das Fahrzeug gestanden ist. Es handelt sich dabei um das Ferienhotel K. Ich habe am 21.1.2008 um 10.04 Uhr an der Rezeption die Mitteilung gemacht, dass möglicherweise ein Schaden an deinem Fahrzeug eines Hotelgastes des Ferienhotels K. entstanden hat sein können. Ich habe dort meinen Namen und meine Adresse deponiert. Ich bin daraufhin auch zur nächsten Polizeidienststelle gegangen, wo mir aber schon mitgeteilt wurde, dass gegen mich eine Anzeige wegen ?Fahrerflucht? aufliegt.

Der Schaden an meinem Fahrzeug ist so minimal, dass er durch Auspolieren beseitigt werden konnte. Ich gehe davon aus, dass auch der Schaden am gegnerischen Fahrzeug minimal war, weil er von mir in der Nacht überhaupt nicht wahrgenommen werden konnte. Möglicherweise hat auch dieser Schaden nur durch Auspolieren behoben werden können.

 

Die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO setzt voraus, dass ein Sachschaden entstanden ist. Da ich zur Nachtzeit einen Schaden weder an meinem Fahrzeug noch am gegnerischen Fahrzeug wahrnehmen habe können, war eine Meldung bei der zuständigen Polizeidienststelle nicht erforderlich.

 

Aus dem chronologischen Ablauf lässt sich auch nachvollziehen, dass ich aus Eigenem am nächsten Tag im Hotel, in welchem der angeblich Geschädigte als Hotelgast abgestiegen ist, eine Meldung gemacht habe und auch dann anschließend mich zur Polizeidienststelle begeben habe, weil ich eben an meinem Fahrzeug eine Minimalbeschädigung festgestellt habe und deshalb zum Schluss gekommen bin, dass möglicherweise auch am gegnerischen Fahrzeug eine solche Minimalbeschädigung vorhanden sein kann.?

 

Aus der Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion Seefeld vom 22.1.2008, GZl XY, ergibt sich, dass es sich beim Unfallsgegner um Herrn W. M., geb am XY in Polen, Zulassungsbesitzer des PKW XY (PL), gehandelt hatte.

 

Der Verkehrsunfall war am 21.01.2008 um 00:08 Uhr von einem Zeugen, Herrn C. S. telefonisch bei der Polizeiinspektion Seefeld gemeldet worden. Dieser hatte von seinem Balkon aus beobachtet, wie am gegenüberliegenden M-Preis Parkplatz ein grauer PKW mit dem Kennzeichen XY beim Ausparken einen schwarzen Audi touchiert hatte. Der Fahrer sei ausgestiegen und habe kurz nachgesehen. Dann habe er die hintere Heckscheibe von Eis befreit, sei wieder in das Fahrzeug gestiegen und davon gefahren. Die Fenster seien alle ziemlich vereist gewesen.

 

Die Polizeibeamten hatten unmittelbar nach der Unfallsmeldung durch Herrn Simbürger an der Unfallstelle einen deutlichen Kratzer an der rechten Seite (Beifahrer) der hinteren Stoßstange festgestellt. Es konnte keine Nachricht vom Unfallverursacher festgestellt werden. Auch bei der Polizeiinspektion Seefeld war bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung des Unfallverursachers eingelangt. Der Unfallverursacher wurde in weiterer Folge ausgeforscht, am nächsten Tag vom Unfall in Kenntnis gesetzt und auf die Polizeidienststelle bestellt.

 

Einige Tage später wurden diese Angaben von Herrn S. von einem weiteren Zeugen, Herrn H. V., welcher sich zum Unfallszeitpunkt ebenfalls auf dem Parkplatz befunden hatte, im Wesentlichen bestätigt.

 

Ergänzend zum polizeilichen Erstbericht wurde infolge eines Erhebungsersuchens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mitgeteilt, dass das beschädigte Fahrzeug ca 5-6m neben einer Straßenlaterne gestanden sei. Die Beschädigung sei daher trotz der Dunkelheit gut sichtbar gewesen.

 

Der nunmehrige Berufungswerber führte in seiner ergänzenden Stellungnahme zu den neuen Ermittlungsergebnissen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, eingelangt am 23.4.2008 aus, dass, unter der Voraussetzung, dass man auf einen Kratzer im Bereich der Stoßstange genau hingewiesen werde, es wahrscheinlich durchaus möglich sei, diesen festzustellen. wenn man aber nicht direkt auf einen Schaden hingewiesen werde, sondern zur Nachtzeit ein Fahrzeug hinsichtlich eventueller Schäden untersuche, dann sei es nachvollziehbar, dass ein Kratzer nicht unbedingt auffallen müsse; dies vor allem dann, wenn das eigene Fahrzeug überhaupt keine Spuren eines Kontaktes aufweise. Dass er keine Fahrerflucht begehen habe wollen, ergebe sich aus der Tatsache, dass er sich am Morgen des Vorfalltages unverzüglich zur PI Seefeld begeben habe, um einen möglichen Schaden zu melden. Es habe aus freien Stücken in den Morgenstunden des Vorfalltages den Schaden bei der Polizei gemeldet.

 

Auf Grund des oa Einspruches wurde gegenüber dem Berufungswerber folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.5.2008, GZl VK-4197-2008 erlassen:

 

?Tatzeit: 20.1.2008, 23.55 Uhr

Tatort: Gemeinde Seefeld in Tirol, Olympiastraße

Fahrzeug: PKW, XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs 5 StVO

 

Daher wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gem § 99 Abs 3 lit b StVO Euro 220.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden.?

 

Ferner haben Sie gem § 64 VStG Euro 22,00 als Beitrag zu den Kosen des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe, zu zahlen.?

 

Im Straferkenntnis wurde begründend ausgeführt, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt auf Grund des Anzeigeninhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe. Im gegenständlichen Fall habe für die Behörde kein Grund bestanden, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es müsse einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden können, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die nunmehrige fristgerecht eingebrachte Berufung. In der Berufung wurde im Wesentlichen der Inhalt des oben angeführten Einspruches gegen die Strafverfügung sowie die ergänzende Stellungnahme vom 23.4.2008 wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber den gesamten Sachverhalt in den frühen Morgenstunden des Folgetages bei der Rezeption des Hotels gemeldet habe. Daraus ergebe sich, dass er keinesfalls den Vorfall habe verheimlichen oder verschweigen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass bereits eine Anzeige erfolgt sei. Dass die Polizeibeamten zur Nachtzeit eine Beschädigung festgestellt hätten, könne durchaus möglich sein, wenn man berücksichtige, dass sie durch den Geschädigten auf den Schaden direkt hingewiesen worden seien. Als der Berufungswerber nach dem Minimalkontakt ausgestiegen sei und das Fahrzeug des Geschädigten untersucht habe, habe er die Anstoßstelle nicht genau nachvollziehen können. Da er aber selbst eine Beschädigung des Fahrzeuges nicht ausgeschlossen habe und die Möglichkeit eines Schadens nicht ausschließen habe können, habe er die Meldung am Morgen des Folgetages durchgeführt. Bei dieser Situation sei aus seiner Sicht festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt einer allfälligen Übertretung so unerheblich gewesen sei, weil er vielleicht formal einen Sachverhalt erfüllt, aber im Endeffekt alles unternommen habe, um zur Aufklärung und zur möglichen Schadenswiedergutmachung beizutragen.

 

Der Berufungswerber stellte daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge seiner Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 9.7.2008 wurde seitens des Rechtsvertreters des Berufungswerbers ergänzend zu den bereits erstatteten Vorbringen ausgeführt, dass der Berufungswerber bereits 62 Jahre alt und seine Sehleistung geschmälert sei. Es sei daher durchaus möglich, dass er die Beschädigung nicht wahrgenommen habe. Für den Fall, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht möglich sein sollte, werde eine Ermahnung nach § 21 VStG für ausreichend erachtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch am PKW des Berufungswerbers kein merklicher Schaden feststellbar gewesen sei.

 

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Darüber hinaus wurde am 9.7.2008 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Berufungswerber selbst krankheitshalber nicht teilgenommen hat, jedoch rechtsfreundlich vertreten war.

 

Für den Unabhängige Verwaltungssenat steht folgender, maßgeblicher Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte hat am 20.1.2008 um ca 23.55 Uhr in der Gemeinde Seefeld, Olympiastraße, auf dem dortigen M-Preis-Parkplatz, mit seinem PKW, XY, beim Ausparken, den PKW von Herrn W. M., Kennzeichen: XY (PL), im Bereich der hinteren Stoßstange, rechtsseitig, beschädigt. Bei der Kollision wurde außerdem das Fahrzeug des Unfalllenkers leicht beschädigt. Dennoch verließ der Unfalllenker den Unfallsort und meldete die Kollision erst am nächsten Vormittag um ca 10.00 Uhr, sohin ca 10 Stunden später, bei der Hotelrezeption und bei der Polizeidienststelle.

 

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Gegenstandsakt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

Gem § 66 Abs 4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Im vorliegenden Fall kommen folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, StVO 1960, BGBl Nr 1960/159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2008/2, zur Anwendung:

 

§ 4 Abs 1 StVO:

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

....

 

§ 4 Abs 5 StVO:

Die im Abs 1 genannten Personen haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

§ 99 Abs 3 StVO:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

....

b) wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet,

 

Es kommt beim Schadenseintritt nicht darauf an, ob der Unfalllenker oder der Geschädigte die Schäden auf Grund der Lichtverhältnisse und der durch den Unfall eingetretenen Situation (dem Standort des Fahrzeuges) im Einzelnen wahrgenommen haben. Entscheidend ist, ob Schäden eingetreten sind und der Bf zumindest mit ihrem Eintritt hat rechnen müssen (VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/200).

 

Eine am nächsten Morgen nach einem Unfall mit Sachschaden bei den Sicherheitsbehörden erstattete Anzeige kann nicht als Verständigung ?ohne unnötigen Aufschub? gewertet werden, VwGH 20.9.1973, ZVR 1974/204.

 

Im vorliegenden Fall kam es zum beschriebenen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem der Berufungswerber durch sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand. Er hat es trotzdem Unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Voraussetzung für die Meldepflicht des § 4 Abs 5 leg cit ist als objektives Tatmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens, insofern hat der Berufungswerber den vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht.

 

Die subjektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat für Tirol aus folgenden Erwägungen für verwirklicht:

 

In subjektiver Hinsicht ist für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 4 Abs 5 StVO weiters das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Ereignisses Voraussetzung, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermochte.

 

Voraussetzung für die Meldepflicht nach Abs 5 ist nicht nur das obj Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Bei der hier anzuwendenden Verwaltungsübertretung reicht zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der er Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv a) nach Befähigung des Täters und b) der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung.

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigten die Kollision unbestritten bemerkt, ist auch aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, um einen allfälligen Schaden zu begutachten. Einen solchen konnte er nach eigenen Angaben jedoch nicht feststellen.

 

Nicht glaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er den Schaden am gegnerischen Fahrzeug auf Grund der Dunkelheit und auf Grund seiner eingeschränkten Sehfähigkeit nicht unmittelbar wahrnehmen habe können. Diese Behauptung widerspricht den Ausführungen der Polizeibeamten, wonach das beschädigte Fahrzeug ca 5-6 m von einer Straßenlaterne entfernt abgestellt und der Schaden gut sichtbar gewesen sei. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Feststellung des Schadens durch die Polizeibeamten sei auf Grund dessen, dass diese auf die Schadensstelle unmittelbar hingewiesen worden seien, leichter gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Dies insbesondere deshalb, da der Berufungswerber das gegnerische Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision, zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich also sein eigenes Fahrzeug im unmittelbaren Nahebereich des gegnerischen Fahrzeuges befunden haben muss, begutachtet hatte. Gerade dadurch war ihm die mögliche Schadensstelle noch detaillierter bekannt als den Polizeibeamten.

 

Des weiteren konnte offenbar der Anzeiger des gegenständlichen Verkehrsunfalls sogar das Kennzeichen des Unfallfahrzeuges feststellen, sodass von einigermaßen guten Lichtverhältnissen auszugehen war.

 

Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Eine solche Maßfigur hätte jedenfalls, wie der Beschuldigte, den Schaden nach der Kollision begutachtet und darüber hinaus, beim Vorliegen schlechter Lichtverhältnisse und beim Bewusstsein der eigenen Sehschwäche zusätzliche Hilfsmittel (wie beispielsweise eine Taschenlampe) herangezogen, um das Vorliegen einer allfälligen Beschädigung festzustellen bzw auszuschließen.

 

Seitens des Beschuldigten wurde jedoch, obwohl er vermutete, dass ein Schaden entstanden war, keine nähere Begutachtung des gegnerischen Fahrzeuges vorgenommen. Die grundsätzliche Vermutung des Vorliegens einer Beschädigung an den unfallsbeteiligten Fahrzeugen ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er, ohne polizeiliche Aufforderung, am nächsten Morgen sein eigenes Fahrzeug neuerlich begutachtet und in weiter Folge auch die entsprechenden Meldungen bei der Hotelrezeption und bei der Polizeidienststelle erstattet hatte.

 

Dem Beschuldigten ist daher jedenfalls objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen, zumal er insbesondere bei Vorliegen der von ihm behaupteten schlechten Lichtverhältnisse und im Bewusstsein der eigenen Sehschwäche zusätzliche Maßnahmen ergreifen hätte müssen, um das Vorliegen einer Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug festzustellen oder auszuschließen.

 

In subjektiver Hinsicht wäre dem Beschuldigten das vorbeschriebene Verhalten jedenfalls möglich und zumutbar gewesen.

 

Der Tatbestand wurde daher in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

In Bezug auf die Strafbemessung kommen folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG 1991 zur Anwendung:

 

§ 19 Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 21 Absehen von der Strafe:

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da die Missachtung der in § 4 Abs 5 StVO gebotenen Meldepflicht zur Folge hat, dass geschädigte Verkehrsteilnehmer keine Möglichkeit der Geltendmachung ihres Schadens haben und somit unverschuldeter Weise einen finanziellen Nachteil erleiden. Da hinsichtlich der Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten keine Angaben gemacht wurden, war von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit war die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, die im untersten Drittel des gesetzlich möglichen Strafrahmen angesetzt wurde und diesen bei weitem nicht ausschöpft (verhängt wurden 27,5 Prozent der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 726,00), nicht als überhöht anzusehen. Die verhängte Geldstrafe ist weiters schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer, gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten.

 

Da das Verschulden des Täters keinesfalls geringfügig war und auch die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend waren, lagen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 VStG nicht vor und konnte daher von einer Bestrafung weder abgesehen, noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführte Gesetzesbestimmung.

 

Die durchgeführte Spruchberichtigung erfolgte in Anpassung an die Textierung des § 4 Abs 5 StVO und unter Bedachtnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 14.12.2007, Zl 2007/02/0105-5.

Schlagworte
Bei, der, Beurteilung, der, objektiven, Sorgfalt, ist, vom, vergleichbaren, Verhalten, eines, einsichtigen, besonnenen, Menschen, aus, dem, Verkehrskreis, des, Täters, auszugehen. Eine, solche, Maßfigur, hätte, jedenfalls, wie, der, Beschuldigte, den, Schaden, nach, der, Kollision, begutachtet, und, darüber, hinaus, beim, Vorliegen, schlechter, Lichtverhältnisse, und, beim, Bewusstsein, der, eigenen, Sehschwäche, zusätzliche, Hilfsmittel, (wie, beispielsweise, eine, Taschenlampe), herangezogen, um, das, Vorliegen, einer, allfälligen, Beschädigung, festzustellen, bzw, auszuschließen
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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