TE UVS Tirol 2008/07/28 2008/20/1789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn W. E., D-G., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30.04.2008, Zl S-5555/08, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

?Sie haben

am 06.01.2008 um/von 15.23 Uhr als Lenker/in des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XY in/auf Innsbruck, Egger-Lienz-Straße gegenüber Hafengelände, Richtung Osten die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten. Die Eich- und Messtoleranz wurde bereits berücksichtigt.?

 

Dadurch habe er gegen § 20 Abs 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser führte der Berufungswerber aus, dass er bereits mit Schreiben vom 20.03. und 19.04.2008 mitgeteilt habe, dass nicht er selbst das Fahrzeug gelenkt habe sondern während des fraglichen Zeitraums an eine Person seines nächsten Angehörigenkreises verliehen habe. Diese Person werde er nicht namhaft machen. Es stehe ihm bei derart nahen Angehörigen das Recht zur Aussageverweigerung zu. Er könne auch außerdem aufgrund der mangelnden Bildqualität nicht einmal erkennen, ob tatsächlich ein Angehöriger, dem er das Fahrzeug geliehen habe, auch am Steuer gesessen sei. Das Fahrzeug sei nämlich für den Ausflug einer ganzen Gruppe entliehen worden. Würde er diese Person als Lenker benennen, obwohl anhand der Fotos nichts zu erkennen sei, so wäre dies eine Falschanschuldigung.

 

Weiters wies der Berufungswerber darauf hin, dass die Behörde, selbst wenn ihr es jemals gelingen sollte, eine Rechtskraft herbeizuführen, aus diesem Bescheid keinen Nutzen ziehen könnte. Deutsche Behörden würden Amts- und Rechtshilfe bei der Vollstreckung nur dann leisten, wenn die vorgeworfene Tat auch in Deutschland verfolgbar wäre. Genau daran würde es jedoch mangeln. Es gebe daher keine derartige Beweislastumkehr und das Recht des Bürgers, Angehörige vor staatlicher Verfolgung durch Aussageverweigerung zu schützen, sei im deutschen Grundgesetz explizit geregelt. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens.

 

Die Berufungsbehörde richtete darauf hin ein Schreiben an den Berufungswerber, mit welchem er auf die ihn treffende Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen wurde. Damit wurde er auch aufgefordert, allfällige Umstände, welche seine Lenkereigenschaft ausschließen würden, näher darzulegen.

 

Im Bezug habenden Antwortschreiben teilte der Berufungswerber mit, dass er bereits mehrfach in diesem Verfahren vorgetragen habe, dass er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe sondern es vielmehr an einen nahen Verwandten verliehen habe. Diesen müsse er aufgrund seines Rechts zur Aussageverweigerung nicht benennen. Er habe sich zum Tatzeitpunkt in Deutschland befunden. Er sei Oberstudienrat am Gymnasium in R. o.T. Der 6. Jänner sei der letzte Tag der Weihnachtsferien gewesen. Am nächsten Morgen sei Schulbeginn gewesen. Um seinen Unterricht ordentlich vorzubereiten, verbringe er die letzten Ferientage grundsätzlich immer zu Hause. Dies sei auch am 6.01.2008 gewesen. Dazu komme, dass seine 15-jährige Tochter in einer Jugendbetreuungseinrichtung in W. lebe. Dorthin habe er sie am 06.01.2008 bis längstens 18.00 Uhr zurückbringen müssen. Das habe er persönlich getan, was sowohl seine Ehefrau M., als auch seine Tochter M. zweifelsfrei bezeugen könnten. Aufgrund der Entfernungen wäre es ihm unmöglich gewesen, seine Tochter noch rechtzeitig nach W. zu bringen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Berufungswerber versichert, zum Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug nicht gelenkt sondern sich in Deutschland aufgehalten zu haben. Die Ausführungen des Berufungswerbers erscheinen nicht gänzlich unglaubwürdig und hat er darüber hinaus auch Zeugen benannt.

 

Dazu kommt, dass der Berufungswerber seit Beginn des Verfahrens dezidiert und gleich lautend erklärt hat, das Fahrzeug an einen nahen Angehörigen überlassen zu haben.

 

Aus der Grundlage dieser Beweislage sieht es die Berufungsbehörde zumindest als möglich an, dass der Berufungswerber tatsächlich zum Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug nicht gelenkt hat. In Entsprechung des Grundsatzes ?in dubio pro reo? war daher der Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Im, Zuge, des, Berufungsverfahrens, hat, der, Berufungswerber, versichert, zum, Tatzeitpunkt, das, Tatfahrzeug, nicht, gelenkt, sondern, sich, in, Deutschland, aufgehalten, zu, haben. Die, Ausführungen, des, Berufungswerber, erscheinen, nicht, gänzlich, unglaubwürdig, und, hat, er, darüber, hinaus, auch, Zeugen, benannt. Dazu, kommt, dass, der, Berufungswerber, seit, Beginn, des, Verfahrens, dezidiert, und, gleich, lautend, erklärt, hat, das, Fahrzeug, an, einen, nahen, Angehörigen, überlassen, zu, haben
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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