TE UVS Tirol 2008/08/06 2007/17/3294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn L. P. L., M. P., gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 11.09.2006 einmal zur Zl 11889015 sowie 11889014, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird den Berufungen insofern Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 50,00 auf Euro 21,00 herabgesetzt werden.

 

Demgemäß hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren in der Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafen, das sind jeweils Euro 2,10,00 zu bezahlen.

Text

Mit den beiden erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Zahl 11889015:

 

Sie haben am 04.03.2006 von 10.31 Uhr bis 10.57 Uhr in Innsbruck, Innrain geg 35, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen XY in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne vorschriftsmäßige Entrichtukng der Parkabgabe geparkt, weil der Parkschein fehlte.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14, Abs 1 lit a des Tiroler Parkabgabegesetzes, LGBl Nr 29/1997 idgF, in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Innsbrucker Parkabgabeverordnung, (Gemeinderatsbeschluss vom 19.06.1997, idgF) begangen.

 

Zahl 11889014:

 

Sie haben am 03.03.2006 von 12.55 Uhr bis 13.11 Uhr in Innsbruck, Claudiastr Messehalle, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen XY in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne vorschriftsgemäße Entrichtung der Parkabgabe geparkt, weil der Parkschein fehlte.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit a des Tiroler Parkabgabegesertes, LGBl Nr 29/1997 idgF, in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Innsbrucker Parkabgabeverordnung, (Gemeinderatsbeschluss vom 19.06.1997, idgF) begangen.

 

Dem Beschuldigten wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) auferlegt. Außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren in der Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafe aufgetragen. In beiden Fällen hat der zu bezahlende Gesamtbetrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Euro 21,00 Euro 34,00 betragen.

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, er sei als Aussteller bei der Weinmesse Innsbruck bestraft worden. Von der Organisation der Messe hätten die Aussteller eine von der Stadt Innsbruck genehmigte Freiparkkarte erhalten, die an der Windschutzscheibe zum Zeitpunkt der Strafe angebracht gewesen sei. Als erstmaliger Aussteller und nicht ?Innsbruckkundiger? habe er leider wie andere 10 Mitaussteller den Plan auf der Freikarte nicht genau interpretiert, da diese Freikarte für die Straße um die Ecke gültig gewesen wäre. Das Strafpersonal der Stadt Innsbruck habe trotz allem bestraft, anstatt, wie es human gewesen wäre, 20 m entfernt eine Meldung an der Messleitung zu machen, da es ersichtlich gewesen sei, dass hier eine unbewusste Missinterpretation der Freiparkkarte vorgelegen sei, da auch die andere Straßenseite völlig leer gewesen sei. Es sei damals keine Fahrlässigkeit vorhanden gewesen. Er betrachte die Parkstrafe obwohl von ihm bezahlt als eine überstrenge Interpretation des Gesetzes. Eine fristgerechte Bezahlung sei unmöglich gewesen, da er gleich danach für die Dauer eines Monats zur Ausübung einer zweiten beruflichen Tätigkeit im Ausland gewesen sei, somit sei die spätere Zahlung wegen dieses Umstandes als vollwirksam zu betrachten.

Er habe den Steuerbescheid für das Jahr 2006 beigelegt. Er sei als Familienvater von sechs Kindern Alleinverdiener. Der Aufbau einer Existenzgrundlage erfordere mehr Geld als es am Anfang bringe und sein Einkommen sei gleich null. Man sei Sozialhilfeempfänger und lebe unter der Armutsgrenze (kein Urlaub, nicht einmal Fernseher). Somit sei die verhängte Strafe nur mit der staatlichen Familienbeihilfe und Landesfamilienhilfe zu bezahlen. Alles was er besitze, diene ausschließlich der Großerziehung seiner Kinder und der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Sicherung der Existenzgrundlage.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten.

 

Den Berufungen kommt aus nachstehenden Gründen hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen Berechtigung zu:

Festgehalten wird, dass der Berufungswerber nicht die Tatsache an sich bestreitet, dass er eine Übertretung nach dem Tiroler Parkgabegesetz begangen hat und dass er falsch geparkt hat. Vielmehr richtet sich diese Berufung gegen die über ihn verhängte Geldstrafe. Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass dem Berufungswerber entgegen seiner Auffassung schon fahrlässiges Verhalten zur Last gelegten werden muss, da er, wenn er sich ordnungsgemäß erkundigt hätte, vermutlich verstanden hätte, wo er zu parken gehabt hätte. Sich hier mit der Ortsunkundigkeit zu entlasten, scheint doch etwas vereinfacht, da man ja außerhalb seiner Heimatstadt überall ortsunkundig ist und trotzdem im Stande sein muß, die diversen Regeln der Parkabgabenverordnungen der einzelnen Städte zu verstehen und zu befolgen.

 

Der Berufungswerber hat jedoch den Einkommensbescheid des Finanzamtes vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Einkommenssteuer für das Jahr 2006 als Negativsteuer deklariert worden ist, was daraus schließen lässt, dass der Berufungswerber keinen Gewinn gemacht hat.

 

Es war daher die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 50,00 auf die ursprüngliche Strafe von Euro 21,00 zu reduzieren, weil der Berufungswerber zweifelsfrei in absolut unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen lebt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Festgehalten, wird, dass, der, Berufungswerber, nicht, die, Tatsache, an, sich, bestreitet, dass, er, eine, Übertretung, nach, dem, Tiroler, Parkabgabegesetz, begangen, hat, und, dass, er, falsch, geparkt, hat. Vielmehr, richtet, sich, diese, Berufung, gegen, die, über, ihn, verhängte, Geldstrafe. Diesbezüglich, muss, festgehalten, werden, dass, dem, Berufungswerber, entgegen, seiner, Auffassung, schon, fahrlässiges, Verhalten, zur, Last, gelegt, werden, muss, da, er, wenn, er, sich, ordnungsgemäß, erkundigt, hätte, vermutlich, verstanden, hätte, wo, er, zu, parken, gehabt, hätte. Sich, hier, mit, der, Ortsunkundigkeit, zu, entlasten, scheint, doch, etwas, vereinfacht, da, man, ja, außerhalb, seiner, Heimatstadt, überall, ortsunkundig, ist, und, trotzdem, im, Stande, sein, muss, die, diversen, Regen, der, Parkabgabeverordnungen, der, einzelnen, Städte, zu, verstehen, und, zu, befolgen
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten