TE UVS Tirol 2008/08/25 2008/25/1310-5

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn A. G., F., vom 16.04.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.03.2008, Zl 2-AW51/1-2008, betreffend die Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 auf Euro 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn G. zur Last gelegt, er habe gegen Punkt I./1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 03.01.2007, Zl 4-7265/27, zuwider gehandelt, indem er es unterlassen habe, den dort erteilten abfallrechtlichen Behandlungsauftrag bis 30.05.2007 zu erfüllen, wonach Altfahrzeuge (Pkw der Marke XY und eine Schubraube) von den Gst X und Y, KG T., nicht entfernt wurden und diese auch noch nach dem 01.03.2007 und zumindest bis 30.05.2007 auf den angeführten Grundstücken belassen worden seien.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 21 AWG 2002 iVm Punkt I./1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 03.01.2007, Zl 4-7265/27, begangen.

 

Gemäß § 79 Abs 2 AWG 2002 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 120,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr G. im Wesentlichen vorbringt, dass der Schuldvorwurf sich als unbegründet erweise: es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass tatsächlich der angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 03.01.2007 in Rechtskraft erwachsen ist. Ihm könne auch kein Verschulden angelastet werden, da seiner Information nach von der Bezirkshauptmannschaft Landeck die Firma Autoverwertung H. in Z. beauftragt worden sei, die Fahrzeuge zu entfernen. Ein persönliches Entfernen der Kraftfahrzeuge sei ihm nicht möglich gewesen, zumal von den Eigentümern des angeführten Grundstückes ein Betretungsverbot für ihn beim Bezirksgericht Landeck bereits im Jahr 2006 erwirkt worden sei. Es sei ihm also gar nicht persönlich möglich gewesen, die Fahrzeuge zu entfernen. Er habe nach dem Betretungsverbot mit der Bezirkshauptmannschaft Landeck Kontakt aufgenommen, zumal die Möglichkeit bestanden habe, die Fahrzeuge kostenlos zu entfernen. Er sei deshalb , wie im Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Erstbehörde besprochen, davon ausgegangen, dass die Firma H. die Fahrzeuge kostenlos entsorgt, weshalb davon auszugehen zu sei, dass der an ihn gerichtete Vorwurf der Verwaltungsübertretung unbegründet sei. Die Höhe der Geldstrafe würde auch nicht dem Unrechtsgehalt entsprechen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Aufgrund des vom Beschuldigten unterschriebenen Rückscheines steht fest, dass ihm der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 03.01.2007, Zahl 4-7265/27, am 10.01.2007 eigenhändig zugestellt wurde. In Ermangelung eines von Herrn G. dagegen erhobenen Rechtsmittels ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschuldigten musste dessen Inhalt somit bekannt sein.

 

Aufgrund des Umstandes, dass A. G. diesem Behandlungsauftrag nicht binnen der gesetzten Frist (bis 01.03.2007) entsprach, leitete die Bezirkshauptmannschaft Landeck ein Vollstreckungsverfahren ein. Zum Zweck der Kostenschätzung nahm der Amtstechniker Kontakt mit der Firma Autoverwertung H. in Z. auf. Da in der Schubraupe keine umweltrelevanten Flüssigkeiten mehr vorhanden waren, bot die Firma H. der Bezirkshauptmannschaft aufgrund des Metallwertes die kostenlose Entsorgung der Schubraupe und des Geländewagens an und führte dies dann auftragsgemäß durch. Aufgrund dessen kam es weder zur Vorschreibung eines Kostenvorschusses an A. G. noch wurde von der Firma H. eine Rechnung an die Bezirkshauptmannschaft Landeck erstellt.

 

Wenn sich der Rechtsmittelwerber nun darauf beruft, dass ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft Landeck mitgeteilt worden wäre, dass die Firma H. die Fahrzeuge kostenlos entsorgt und er dies so verstanden habe, dass er sich damit nicht weiter um die Entsorgung zu kümmern brauche, so geschah dies alles erst nach Ablauf der bescheidmäßigen Entfernungsfrist mit 01.03.2007. Zu dieser Zeit lief das Vollstreckungsverfahren, weil der Berufungswerber dem Behandlungsauftrag nicht entsprochen hat. Genau für diesen Umstand erfolgt die Bestrafung im angefochtenen Straferkenntnis.

 

Die Fragen, ob es sich bei den Fahrzeugen um Abfall im Sinn des AWG handelte oder dem Beschuldigten ein persönliches Entfernen rechtlich möglich gewesen wäre, ist aufgrund der Rechtskraft des Behandlungsauftrages vom 03.01.3007 in diesem Berufungsverfahren nicht mehr zu klären. Zur Klärung dieser Punkte hätte der Beschuldigte den Behandlungsauftrag anfechten müssen.

 

Selbst wenn ihm ein persönliches Entfernen der Fahrzeuge aufgrund eines Betretungsverbotes nicht möglich gewesen wäre, hätte er diesem Auftrag durch von ihm Beauftragte entsprechen können. Aus Spruchpunkt II. des Behandlungsauftrages ergibt sich zweifelsfrei, dass die Behörde den Auftrag so verstanden hat, dass der Beschuldigte mit der Entfernung geeignete Personen beauftragt und die Ausführung kontrolliert. Die in der Berufung vorgelegten Argumente können den Beschuldigten in keiner exkulpieren.

 

Der Schuldspruch ist somit zu Recht ergangen.

 

Als Schuldform ist zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben, weil der Beschuldigte aufgrund der eigenhändigen Zustellung den Inhalt des Behandlungsauftrages kennen hätte müssen. Der Unrechtsgehalt wurde bereits von der Erstbehörde zutreffend aufgezeigt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass Herr G. M. ist und an einer Krebserkrankung leidet, wurde die Strafhöhe spruchgemäß herabgesetzt. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen und aufgrund des Umstandes, dass bei der Strafbemessung nicht nur die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sondern auch Unrechtsgehalt und Verschulden zu berücksichtigen sind, konnte die Strafhöhe nicht niedriger bemessen werden.

Schlagworte
Die, Fragen, ob, es, sich, bei, den, Fahrzeugen, um, Abfall, im, Sinn, des, AWG, handelte, oder, dem, Beschuldigten, ein, persönliches, Entfernen, rechtlich, möglich, gewesen, wäre, ist, aufgrund, der, Rechtskraft, des, Behandlungsauftrages, vom, 03.01.3007, in, diesem, Berufungsverfahren, nicht, mehr, zu, klären, Zur, Klärung, dieser, Punkte, hätte, der, Beschuldigte, den, Behandlungsauftrag, anfechten, müssen, Selbst, wenn, ihm, ein, persönliches, Entfernen, der, Fahrzeuge, aufgrund, eines, Betretungsverbotes, nicht, möglich, gewesen, wäre, hätte, er, diesem, Auftrag, durch, von, ihm, Beauftragte, entsprechen, können
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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