TE UVS Tirol 2008/09/08 2007/13/2683-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn F. K. jun., P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2007, Zahl KS-9898-2007, nach der am 26.08.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 16.08.2007 10.03 Uhr

Tatort: A 12, Inntalautobahn, km 0028.310, Gemeinde Radfeld

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (D); Anhänger, XY (D)

 

1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. GmbH in P., diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. U. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der zweiten Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 836 kg überschritten wurde.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass es sich bei der kontrollierten Fahrt um den Transport eines 40 Grad Überseecontainers, welcher bei der Papierfabrik in W. beladen und in München zum Weitertransport nach Hamburg per Schiene auf die Bahn verladen worden sei. Bei der Verladung würden vom Beladepersonal der Papierfabrik W. per Stapler Papierpaletten in den Container gestaut werden. Je nach Gewicht würden die einzelnen Packstücke im Container doppelt oder einfach bodendeckend geladen. In welcher Packfolge der Container gestaut werde, sei die Entscheidung des Staplerfahrers, hierauf habe er keinen Einfluss, zumal er nicht vor Ort gewesen sei. Das Leergewicht des Fahrzeuges inklusive Container sei vor dem Transport von ihnen geprüft worden und habe keine Überladung erwarten lassen und sei somit richtig disponiert gewesen. Offensichtlich habe der Staplerfahrer im gegenständlichen Fall vorne zu dicht gestaut oder sogar doppelt gestellt, wodurch es zur Überladung der Antriebsachse gekommen sei. Unser Fahrer habe lediglich das Gesamtgewicht der Ladung mitgeteilt bekommen und daraus keine Überladung des Sattelzuges festgestellt. Für die gleichmäßige Beladung sei hier der Verlader verantwortlich, der Fahrer habe den Beladevorgang innerhalb des Containers nicht überwachen bzw beeinflussen können. Aus diesem Grund sei hier kein Verschulden seiner Person erkennbar und ersuche daher das Verfahren einzustellen.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 26.08.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH in P. Diese Gesellschaft ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY (D).

 

Dieses Sattelkraftfahrzeug wurde am 16.08.2007 um 10.03 Uhr von Uwe Schmidt auf der Inntalautobahn A 12 bei Kilometer 28,310 im Gemeindegebiet von Radfeld in Fahrtrichtung Kufstein gelenkt und wurde an der Kontrollstelle Radfeld durch Insp. H. K. festgestellt, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der zweiten Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 836 kg überschritten wurde.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

In subjektiver Hinsicht führt der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde aus wie folgt:

 

Das Unternehmen des Berufungswerbers transportiert Überseecontainer und lautet der Transportauftrag immer einen leeren Container irgendwo abzuholen. Ein Ladeauftrag lautet zB einen 20 Tonnen Papier zu laden im Container XY für die Überseedestination und beinhaltet dieser Auftrag lediglich das Gewicht, wenn überhaupt. Aus diesen Informationen kann das Unternehmen des Berufungswerbers die Fahrzeugeinteilung nach Überprüfung des Ladungsgewichtes, des Gewichtes des Leercontainers sowie der Gewichte des Zugfahrzeuges und des Sattelanhängers, die Fahrzeugeinteilung vornehmen. Damit gefahren werden darf, muss die Summe dieser Gewichte 41 Tonnen sein.

 

Im Gegenstandsfall wurde der Container in der Papierfabrik in W. beladen und in München zum Weitertransport nach Hamburg per Schiene auf die Bahn verladen. Die Beladung dieses Containers erfolgte in W. ausschließlich vom Beladepersonal der Papierfabrik. Der Fahrer U. S. durfte die Laderampe nicht betreten und hatte somit keine Einflussmöglichkeit in welcher Sequenz das Gewicht in den Container geladen wird. Insofern liegt die ungleichmäßige Beladung des Containers nicht in der Hand des Fahrers und ist auch äußerlich nicht erkennbar, wie viel eine Palette wiegt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, schwere Paletten im vorderen Bereich des Fahrzeuges geladen werden kann weder der Fahrer noch der Unternehmensinhaber dies erkennen und gegensteuern. Eine Gewichtsüberschreitung liegt immer in der Hand des Verladers. Der Berufungswerber als Unternehmensinhaber kann lediglich auf Grund des Ladeauftrages das ?richtige? Fahrzeug schicken, was aber nicht ausschließt, dass der Staplerfahrer vorne zu viel Gewicht lädt. Es ist die Angst jedes Staplerfahrers, dass das zu transportierende Gut nicht vollständig aufgeladen werden kann.

 

Auf Grund dieser Ausführungen des Berufungswerbers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, welche sich als nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellen, geht die Berufungsbehörde in subjektiver Hinsicht davon aus, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu vertreten hat.

Bei der gegenständlichen Sachlage hat der im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigte Lenker das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug nicht selbst beladen, durfte den Laderaum nicht betreten und konnte optisch nicht erkennen, ob die zulässige Achslast der zweiten Achse überschritten wurde oder nicht. Er und noch viel weniger der Berufungswerber hatten daher im Gegenstandsfall keine Möglichkeit die Beladung des Containers zu beeinflussen, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.

Schlagworte
Bei, der, gegenständlichen, Sachlage, hat, der, im, Unternehmen, des, Berufungswerbers, beschäftigte, Lenker, das, gegenständliche, Sattelkraftfahrzeug, nicht, selbst, beladen, durfte, den, Laderaum, nicht, betreten, und, konnte, optisch, nicht, erkennen, ob, die, zulässige, Achslast, der, zweiten, Achse, überschritten, wurde, oder, nicht, Er, und, noch, viel, weniger, der, Berufungswerber, hatten, daher, im, Gegenstandsfall, keine, Möglichkeit, die, Beladung, des, Containers, zu, beeinflussen, weshalb, wie, im, Spruch, ausgeführt, zu, entscheiden, war
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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