TE UVS Tirol 2008/10/06 2008/18/2922-1

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung der D. I., Z., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R. P., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.09.2008, Zl GB-219-2008, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin und somit als nach § 9 VStG nach außen berufenes Organ der V.-L. GmbH mit Sitz in I., zu verantworten, dass , wie anlässlich einer Kontrolle am 27.06.2008 um 13.05 Uhr auf der B 189, Landesstraße-Freiland, im Gemeindegebiet von Obsteig, bei der Bushaltestelle, durch ein Kontrollorgan der Landesverkehrsabteilung Tirol festgestellt wurde , der Lenker des angeführten Fahrzeug, Herr D. V., als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A), Marke XY, keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat, obwohl gemäß § 6 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz BGBl Nr 593/1995 idgF der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Das Fahrzeug war auf der Fahrt von Innsbruck nach Reutte und hatte Stückgut geladen.?

 

Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 593/1995 in der geltenden Fassung iVm § 23 Abs 1 Z 2 leg cit sowie weiters iVm § 23 Abs 4 leg cit zur Last gelegt. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 363,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig durch ihren Rechtsvertreter, nämlich Rechtsanwalt Mag. R. P., Berufung erhoben. Dieser Berufung kommt insoferne Berechtigung zu, als im gegenständlichen Fall eine unzuständige Erstbehörde das Straferkenntnis erlassen hat:

Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich (für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens) zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Nach § 6 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 17/1998 in der Fassung BGBl I Nr 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Dabei handelt es sich vom Tatbild her um ein Unterlassungsdelikt. Bei derartigen Delikten, die im Rahmen des Betriebes eines Unternehmens begangen werden, ist dabei der Sitz des Unternehmens im allgemeinen der Tatort, der auch für die Frage, welche Erstbehörde örtlich zuständig ist, entscheidend ist. Damit war nicht etwa die Bezirkshauptmannschaft Imst, in deren Sprengel der von der Firma V.-L. GmbH angestellte Lenker einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen worden ist, für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die gewerberechtliche Geschäftsführerin dieser Firma zuständig, sondern nach dem Sitz dieser Firma , I. , die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck.

Die Anzeige ist im gegenständlichen Fall an die Bezirkshauptmannschaft Imst ergangen und hat diese das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck abgetreten, zumal die Beschuldigte ihren Wohnsitz in Z. hat. Da diese Abtretung nach § 29a VStG jedoch nicht durch die örtlich zuständige Erstbehörde, nämlich die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck, erfolgt ist, hatte diese Verfügung keine rechtliche Gültigkeit.

 

Damit hat mit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine örtlich unzuständige Erstbehörde das Straferkenntnis erlassen.

 

Der erstinstanzliche Akt wird der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck als örtlich zuständige Erstbehörde zu übermitteln sein.

Schlagworte
Dabei, handelt, es, sich, vom, Tatbild, her, um, ein, Unterlassungsdelikt, Bei, derartigen, Delikten, die, im, Rahmen, des, Betriebes, eines, Unternehmens, begangen, werden, ist, dabei, der, Sitz, des, Unternehmens, im, allgemeinen, der, Tatort, der, auch, für, die, Frage, welche, Erstbehörde, örtlich, zuständig, ist, entscheidend, ist
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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