TE UVS Tirol 2008/10/22 2008/30/0986-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Richtlinienbeschwerde von Frau K. B., rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. L. S., betreffend eine von Beamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck und der Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangte Behörde zuzurechnende, am 29.11.2007 gegen 14.06 Uhr im Stadtpolizeikommando Innsbruck in 6020 Innsbruck, XY-Straße 8, durchgeführten Amtshandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bei der beabsichtigt war, eine Aussage der Beschwerdeführerin aufzunehmen und einen Drogentest freiwillig durchführen zu lassen, wie folgt:

 

Gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz, SPG in Verbindung mit § 67c und g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG wird die Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass keine gemäß § 31 SPG festgelegte Richtlinie verletzt wurde.

Text

Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht mit Eingabe vom 20. März 2008, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die in der Richtlinienbeschwerde an das Landespolizeikommando vom 04. Dezember 2007 geschilderte Verletzung der Richtlinienverordnung feststellen wolle. In der Richtlinienbeschwerde an das Landespolizeikommando vom 04. Dezember 2007 wurde Folgendes ausgeführt:

 

?Die Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2007 zu einer Vernehmung in die Bundespolizeidirektion XY-Straße 8 6020 Innsbruck Zimmer 205 telefonisch als Auskunftsperson vorgeladen, weil der Besitzer des Kebabstandes an der Ecke XY-Str/Dr. XY-Straße im Verdacht eines Suchtmitteldeliktes stehe.

 

Sie machte zu den Fragen, soweit sie unmittelbarer Wahrnehmung gemacht hatte, Angaben. Auf Fragen, die sie selbst der Gefahr einer verwaltungsbehördlichen Verfolgung aussetzen würden, verweigerte sie die Beantwortung.

 

Daraufhin wurde sie aufgefordert sich einem Drogentest zu unterziehen, was sie unter Hinweis darauf, dass dafür keine Grundlage gegeben sei, verweigerte.

 

Daraufhin erklärten ihr die Polizisten, sie werde angezeigt, weil sie nicht kooperiere und weil sie den Drogentest verweigere. Außerdem werde man sie wieder nach Hause schicken und man werde sie in Zukunft nicht in Ruhe lassen, denn sie mache sich verdächtig.

 

Damit haben die vernehmenden Beamten versucht, ohne rechtliche Grundlage auf die Beschwerdeführerin unzulässigen Druck auszuüben um sie davon abzubringen, von ihren gesetzlich gewährleisteten Entschlagungs- und Weigerungsrechten Gebrauch zu machen, obwohl sie bereits ausdrücklich erklärt hatte, dass sie von diesen Rechten Gebrauch macht.

 

Damit wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt dass die Behörde bei der Ausübung bestimmter Befugnisse, nämlich Personen zu vernehmen, besondere Handlungsformen einhält, nämlich nicht unzulässigen Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben wenn sie erklärt haben von ihnen gesetzlich zustehenden prozessualen Rechten Gebrauch zu machen.

 

Es wird beantragt, die Dienstaufsichtsbehörde wolle sich gem § 89 SPG und binnen der dort festgelegten Dreimonatsfrist äußern, ob ihrer Ansicht nach eine Verletzung iSd § 39 SPG vorliegt.?

 

Das Landespolizeikommando für Tirol erließ mit Schriftsatz vom 02. März 2008 folgende Mitteilung gemäß § 89 Abs 2 SPG an die Beschwerdeführerin:

 

?Am 05.12.2007 brachten Sie in Vertretung Ihrer Mandantschaft K. B. nachstehende Beschwerde gegen Beamte des Stadtpolizeikommandos Innsbruck per Fax beim Landespolizeikommando für Tirol ein:

 

Richtlinienbeschwerde gem § 89 SPG

Die Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2007 zu einer Vernehmung in die Bundespolizeidirektion XY-Straße 8, Innsbruck Zimmer 205 telefonisch als Auskunftsperson vorgeladen, weil der Besitzer des Kebabstandes an der Ecke XY-Str/Dr. XY-Straße im Verdacht eines Suchtmitteldeliktes stehe.

Sie machte zu den Fragen soweit sie unmittelbarer Wahrnehmung gemacht hatte Angaben. Auf Fragen die sie selbst der Gefahr einer verwaltungsbehördlichen Verfolgung aussetzen würden, verweigerte sie die Beantwortung.

 

Daraufhin wurde sie aufgefordert sich einem Drogentest zu unterziehen, was sie unter Hinweis darauf dass dafür keine Grundlage gegeben sei, verweigerte.

 

Daraufhin erklärten ihr die Polizisten, sie werde angezeigt weil sie nicht kooperiere und weil sie den Drogentest verweigere. Außerdem werde man sie wieder nach Hause schicken und man werde sie in Zukunft nicht in Ruhe lassen, denn sie mache sich verdächtig.

 

Damit haben die vernehmenden Beamten versucht, ohne rechtliche Grundlage auf die Beschwerdeführerin unzulässigen Druck auszuüben um sie davon abzubringen, von ihren gesetzlich gewährleisteten Entschlagungs- und Weigerungsrechten Gebrauch zu machen, obwohl sie bereits ausdrücklich erklärt hatte, dass sie von diesen Rechten Gebrauch macht.

 

Damit wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, dass die Behörde bei der Ausübung bestimmter Befugnisse, nämlich Personen zu vernehmen, besondere Handlungsformen einhält, nämlich nicht unzulässigen Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben wenn sie erklärt haben von ihnen gesetzlich zustehenden prozessualen Rechten Gebrauch zu machen.

 

Es wird beantragt, die Dienstaufsichtsbehörde wolle sich gem § 89 SPG und binnen der dort festgelegten Dreimonatsfrist äußern, ob ihrer Ansicht nach eine Verletzung iSd § 39 SPG vorliegt.

 

Dem Landespolizeikommando für Tirol standen nach Abschluss der veranlassten Erhebungen, neben Ihrer bereits wiedergegebenen Beschwerdeschrift, nachstehende auszugsweise angeführten Angaben der involvierten Beamten sowie die auf dienstinterne Dokumentation beruhende Sachverhaltsschilderung des Stadtpolizeikommandos Innsbruck zur Verfügung:

 

Die Beschwerdeführerin Frau B. K.; geb am XY in G., wohnhaft in I., XY-Straße 41/1/8 wurde am 29.11.2007 durch die Beamten des Kriminaldienstes AbtInsp. T. und AbtInsp. M. als Verdächtige geladen und einvernommen.

Im Zuge von Ermittlungen wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Dunstkreis des G. F., Kebabbesitzer, welcher verdächtig ist Drogen zu dealen, aufhält. Frau B. selbst übt das Gewerbe der Prostitution aus.

Vor Beginn der Vernehmung wurde Frau B. über ihre Rechte aufgeklärt und ihr der Grund der Vorladung und Einvernahme mitgeteilt. Frau B. machte daraufhin von ihrem Recht, ihren Rechtsanwalt anzurufen, Gebrauch. Nach dem Telefonat mit ihrem Rechtsanwalt verweigerte Fr. B. die Aussage. Sie verweigerte auch sich einem Drogentest zu unterziehen.

Nach Unterfertigung des Protokolls  wurde Frau B. umgehend mit dem Hinweis, dass der gesamte Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wird, entlassen.

 

Resümee

Die oben angeführten Kriminalbeamten haben im Zuge eines umfangreichen Suchtgiftaktes, verschiedenste Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang stehende Personen als Verdächtige zu vernehmen. Im gegenständlichen Beschwerdefall stand auf Grund umfangreicher Ermittlungsergebnisse fest, dass auch die Beschwerdeführerin im Verdacht steht, für den Hauptverdächtigen dieses Ermittlungsaktes, tätig gewesen zu sein.

 

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß den Bestimmungen der StPO als Verdächtige zur Einvernahme vorgeladen. Sie wurde vor Beginn der Einvernahme über ihre Rechte belehrt, welche sie auch in Anspruch nahm. Nach Beendigung der Einvernahme wurde sie auch darüber aufgeklärt, dass der gesamte Aktenvorgang, dh auch ihre Person der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werde. Die Beschwerdeführerin wurde zu keiner Zeit in ihren Rechten verletzt oder sogar unerlaubterweise und Druck gesetzt.

 

Das SPK Innsbruck kann die angeführten Beschwerdepunkte nicht nachvollziehen, da die Sachverhaltsüberprüfung ein sachlich und rechtlich korrektes Verhalten der mit der Beschwerde belasteten Beamten ergeben hat.

 

Hinsichtlich der Prüfung und Beurteilung Ihrer Eingabe hatte das Landespolizeikommando für Tirol vorerst von folgenden Voraussetzungen auszugehen:

 

Den bezughabenden rechtlichen Ausführungen folgend, unterscheiden sich Verfahren nach den §§ 88 und 89 SPG nicht bloß ihn ihrem formalen Ablauf, sondern vor allem im Prüfmaßstab, der an das kritisierte Einschreiten der Beamten anzulegen ist. Während bei Beschwerden nach § 88 Abs 1 und 2 SPG eine allfällige Verletzung subjektiver Rechte von Betroffenen zu prüfen ist, ist das sicherheitsbehördliche Verhalten nach § 89 SPG ausschließlich am Maßstab der Richtlinien iS des § 31 SPG zu messen. Gemäß § 88 Abs 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, entweder durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

 

Für Ihre Beschwerde konnten daher grundsätzlich nur jene Einschreitverhalten, welche dem Schutzgedanken der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien einzuordnen waren, Gegenstand der dienstbehördlichen Prüfung sein.

 

Demnach ergab sich für die Beamten des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos Innsbruck im Zuge gegen Herrn F. G. geführter Ermittlungen, auch gegen die Beschwerdeführerin ein Tatverdacht nach dem Suchtmittelgesetz. Frau K. B. wurde in der Folge zur diesbezüglichen Befragung telefonisch geladen, wobei ihr bereits zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurde, dass sie eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verdächtig sei. Mit Frau K. B. wurde dann am 29. November 2007 um 14.06 Uhr von den betroffenen Beamten eine Niederschrift als Verdächtige aufgenommen. Diese Niederschrift enthält ua sowohl Belehrungen über die allgemeinen Rechte der vernommenen Person, insbesondere aber auch eine Aufklärung über ihre Rechte als Verdächtige. Die von Frau B. im Rahmen dieser Einvernahme gemachten Angaben, Zitat:

 

?Nach erfolgten oa Belehrungen und Hinweisen bin ich nach telefonischer Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt Dr. L. S., Tel 0512/XY, nicht bereit eine Aussage zu machen. Ich bin auch nicht bereit, einen Drogentest durchführen zu lassen.

 

Ich hatte die Möglichkeit, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen, bzw durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.?

 

wurde sowohl von Frau K. B. als auch von den einvernehmenden Beamten eigenhändig unterfertigt.

 

Aus dem Inhalt dieser Niederschrift sowie dem Gesamtablauf der Amtshandlung ist für das Landespolizeikommando als Dienstbehörde der betroffenen Beamten einwandfrei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ausreichend und verständlich über die ihr zustehenden Rechte belehrt wurde und diese in der Folge dann auch in Anspruch genommen hat.

 

Hingegen ist der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, die Beamten hätten versucht die Beschwerdeführerin durch Ausübung von unzulässigem Druck von der Inanspruchnahme ihrer Rechte abzubringen, für die Dienstbehörde in keinster Weise nachvollziehbar.

 

Das Landespolizeikommando für Tirol gelangt daher im gegenständlichen Einschreitfall zu der Auffassung, dass

 

keine Verletzung einer Richtlinie

nach der Richtlinienverordnung (RLV)

 

festgestellt werden kann.?

 

In der Stellungnahme zur gegenständlichen Richtlinienbeschwerde verwies das Landespolizeikommando für Tirol vollinhaltlich auf das an die Beschwerdeführerin übermittelte Schreiben vom 02.03.2008. Es wurde die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat beantragt, dass keine Verletzung einer Richtlinie gemäß § 31 in Verbindung mit § 89 SPG vorliegt. Die mit der Beschwerdeführerin am 29.11.2007 aufgenommene Niederschrift sowie die Angaben der betroffenen Beamten wurden als Beilagen mitübermittelt. Die Stellungnahme samt den angeführten Beilagen wurden im Rahmen des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter in Kopie übermittelt.

 

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters am 29.09.2008 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführerin und die die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten, Herr AI J. M. und Herr OI K. T., als Zeugen vernommen. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung zum Sachverhalt Folgendes an:

 

?Die im Akt befindliche mit mir am 29.11.2007 aufgenommene Niederschrift wurde von mir unterfertigt. Ich bin damals telefonisch ersucht worden, dass ich zum Stadtpolizeikommando Innsbruck bei der Bundespolizeidirektion kommen möge. Ich wurde dann, nachdem ich bei den Polizeibeamten vorgesprochen habe, darüber informiert, dass es um Herrn ?F.? ginge. Das ist der Spitzname für Herrn G. F. Herr G. F. betreibt einen Würstelstand. Ich kenne ihn von da her etwas. Mir wurde mitgeteilt, dass es um Suchtmittelsachen betreffend G. F. gehe und ob ich da was mitbekommen habe. Ich habe in etwa geantwortet, dass ich diesbezüglich nichts mitbekommen habe. Ich wurde auch von den anwesenden Beamten gefragt, ob ich bereit wäre, freiwillig einen Drogentest zu machen. Ich war damit aber nicht einverstanden und habe den Drogentest auch nicht durchführen lassen. Mir wurde dann in etwa mitgeteilt, dass, wenn ich nicht bereit wäre, freiwillig einen Drogentest zu machen, ich Probleme auf der Straße bekommen würde. Sie haben nicht konkret gesagt welche Probleme. Ich meine damit, dass sie mich vermutlich kontrollieren und anzeigen würden. Nach dieser kurzen Befragung wurde mit mir die Niederschrift, wie sie im Akt ist, aufgenommen. Ich habe die Belehrung und die Aussage durchgelesen und dann unterschrieben. Ansonsten hat es keine Probleme gegeben. Die beiden Beamten waren anfänglich schon sehr freundlich. Erst als sie mitbekommen haben, dass ich freiwillig keinen Drogentest machen wollte, haben sie sich anders verhalten, nicht mehr so freundlich.

 

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter gibt die Beschwerdeführerin an:

Als ich erklärte, dass ich freiwillig keinen Drogentest machen möchte, war der Ton, der eingeschlagen wurde, anders, strenger. Es ging vorerst nur um den Herrn G. Ich habe nur gesagt, dass ich nichts mitbekommen habe. Warum sie einen Drogentest mit mir machen wollten, haben sie mir nicht gesagt. Ich wurde glaublich schon gefragt, ob ich selbst Suchtmittel nehme. Ich habe geantwortet, dass ich keine Suchtmittel nehme. Als ich auf die freiwillige Durchführung des Drogentestes angesprochen wurde, habe ich in etwa gesagt, dass ich mich zuerst mit meinem Rechtsanwalt besprechen möchte. Auf Grund dessen wurde dann auch mein Anwalt angerufen. Gegen mich ist meines Wissens nie wegen Suchtmittelmissbrauch geforscht bzw ermittelt worden. Ich wurde diesbezüglich auch nie angezeigt und bin auch diesbezüglich nicht vorbestraft. Ich erhielt auch von der Staatsanwaltschaft nie eine Mitteilung über eine etwaige Anzeigenerstattung bzw Einstellung eines Verfahrens oder dergleichen.

 

Auf Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde gibt die Beschwerdeführerin Folgendes an:

Als das Thema Drogentest angesprochen wurde, wurde ich über meine Rechte aufgeklärt und mir auch die Möglichkeit eingeräumt, mit meinem Anwalt zu telefonieren. Zu der von mir angesprochenen Änderung des Tonfalls möchte ich ausführen, dass der Tonfall gegenüber dem anfänglichen freundlichen Ton strenger wurde. Bedroht wurde ich nicht. Ich hatte nicht den Eindruck, dass mich die Polizeibeamten durch ihre Belehrung dahin bringen wollten, dass ich auf Rechte verzichte, insbesondere, dass ich auf mein Recht, einen Anwalt zu verständigen, verzichte. Ich möchte ausführen, dass ich die Telefonnummer meines Anwaltes Mag. S. nicht bei mir hatte. Diese Nummer musste erst gesucht werden, wobei mir anfänglich der Eindruck vermittelt wurde, dass es den Herrn Anwalt S. nicht mehr geben würde, worauf ich die beiden Polizeibeamten belehrt habe und ersucht habe, doch nach dem Namen und der Telefonnummer meines bisherigen Anwaltes Mag. S. zu suchen. Es konnte dann auch die Telefonnummer ausgeforscht werden und es wurde der Kontakt mit meinem Anwalt hergestellt. Auf Frage gebe ich an, dass zu keiner Zeit Druck auf mich ausgeübt wurde, meine Rechte nicht in Anspruch zu nehmen. Meinem Gefühl nach wäre den Polizeibeamten lieber gewesen, wenn ich einen anderen Anwalt als Herrn Mag. S. anrufen würde. Verhindert bzw gänzlich davon abhalten, konnten sie mich nicht.?

 

Der Zeuge OI K.-H. T. gab auf Befragung Folgendes an:

?Ich bin mit der anwesenden Beschwerdeführerin weder verwandt, noch verschwägert. Ich bin seit 1989 Kriminalbeamter früher bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, nunmehr beim Stadtpolizeikommando Innsbruck. Ich bin dort im Fachbereich 3 tätig. Hierbei habe ich vorwiegend mit Drogendelikten zu tun. Frau K. B. wurde von uns damals in der Angelegenheit ?Suchtmittelvergehen G. F.? telefonisch vorgeladen. Sie wurde gebeten, dass sie zum Stadtpolizeikommando kommt. Sie ist dann nach dem telefonischen Anruf auch, wie auf der Niederschrift vom 29.11.2007 vermerkt, bei der Dienststelle erschienen. Es war damals bekannt, dass sich die Anwesende im Bekanntenkreis des G. F. aufhält. Sie wurde deshalb als Verdächtige vorgeladen und ist in dieser Richtung auch belehrt und befragt worden. Bei der Befragung beim Stadtpolizeikommando waren ich und mein Kollege J. M. anwesend. Es wurde ihr von uns erklärt, warum sie hergebeten wurde. Sie ist dann belehrt worden hinsichtlich ihrer Rechte, die sie als Beschuldigte hat. Sie hat diese Rechte, die auch in der Niederschrift aufgenommen wurden, in Anspruch genommen. Sie hat ihren Anwalt angerufen. Wir hatten den Anschein, dass ihr der Rechtsanwalt geraten hatte, nichts zu sagen und nichts zu tun. Im Rahmen der Belehrung wurde Frau B. auch um einen freiwilligen Drogentest ersucht. Glaublich haben wir sie hinsichtlich des Drogentestes dahingehend auch belehrt, dass ein freiwilliger Drogentest bestätigen könnte, dass sie mit Drogen nichts zu tun hat und sie dadurch auch entlastet würde. Auch dies wurde abgelehnt. Es wurde unsererseits keinerlei Druck auf Frau B. ausgeübt. Sie hat auch die Niederschrift, wo alles detailliert draufsteht, ohne Probleme unterschrieben. Nach der Unterschriftsleistung ist sie dann wieder gegangen. Ich hatte den persönlichen Eindruck, dass Frau B. aus diesem Milieu nichts aussagen und nichts verraten wollte. Druck wurde unsererseits zu keiner Zeit ausgeübt. Ich wüsste auch nicht wie. Der Anwalt wurde glaublich von Frau B. mit ihrem Handy angerufen. Es wäre auch kein Problem gewesen, wenn sie von unserem Polizeitelefon aus angerufen hätte.

 

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter gibt der Zeuge an:

Zur Frage, warum Frau B. nicht wie eine Zeugin, sondern wie eine Beschuldigte behandelt wurde, möchte ich angeben, dass es damals Aussagen gegeben hat, dass auch Frau K. B. von Herrn G. F. mit Drogen beliefert werde. Diese Informationen haben sich im Nachhinein nicht bestätigt, sodass es auch zu keiner Anzeigenerstattung gegen Frau B. gekommen ist. Sie wurde auch über die Situation betreffend G. F. aufgeklärt bzw in welchem Zusammenhang ihr Name stand. Es wäre in unserem Interesse gelegen, gegen G. F. mehr zu erfahren. Die im gegenständlichen Verfahren von mir und meinem Kollegen abgegebene Sachverhaltsdarstellung vom 20.12.2007 entspricht inhaltlich voll und ganz der Wahrheit. Nach meiner Einschätzung wurde Frau B. von mir immer korrekt und zuvorkommend behandelt. Ich habe sie sicherlich nie unter Druck gesetzt, auch im gegenständlichen Falle nicht. Ich habe sicherlich nicht gesagt, dass es Herrn Anwalt S. nicht mehr gebe. Das kann nicht von mir gekommen sein. Ich habe ihr sicherlich keine Maßnahmen angedroht für den Fall, dass sie ihre Rechte, wie zB die Verweigerung des Drogentestes, wahrnimmt. Ich habe sicherlich nicht angedroht, dass sie von mir verstärkt am Südring kontrolliert wird.

 

Auf Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an:

Herr RA Mag. S. wurde vom Handy von Frau B. angerufen. Wenn ich mich recht erinnere, hatte sie die Nummer eingespeichert. Es ist ihr von uns sicherlich keine Anwaltsliste vorgelegt worden. Wir haben eine solche Liste nicht. Wir haben zB eine Dolmetscherliste.?

 

Weiters sagte der Zeuge AI J. M. zum Sachverhalt Folgendes aus:

?Ich bin mit der anwesenden Beschwerdeführerin weder verwandt noch verschwägert. Ich war bis zum 01.01.2008 25 Jahre lang als Kriminalbeamter bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck bzw nunmehr beim Stadtpolizeikommando Innsbruck beruflich tätig. Der Schwerpunkt lag zuletzt im Drogenbereich. Ich kann mich noch an die Amtshandlung vom 29.11.2007 erinnern. Ich hatte damals mit meinem Kollegen OI T. D. verrichtet. Wir haben Frau K. B. damals am 29.11.2007 telefonisch zum Stadtpolizeikommando Innsbruck geladen, um sie zu befragen. Sie ist dann auch problemlos und relativ rasch auf der Dienststelle erschienen. Sie wurde von uns von vorneherein aufgeklärt, um was es ginge, dass es um ein Suchtgiftdelikt auch gegen sie ginge. Wir beginnen dann mit dem Ausfüllen des Niederschriftenformulars, wie es sich im Akt befindet. Es erfolgen dann laut Niederschriftenformular auch die Belehrungen/Hinweise. Diese Belehrungen, wie sie in der Niederschrift vom 29.11.2007 aufscheinen, werden durchgegangen. Sie wollte eigentlich eine Aussage machen, bestritt aber, dass sie etwas mit Kokain zu tun habe bzw dass sie auch nicht wahrgenommen hat, dass der Hauptbeschuldigte G. F. irgendetwas mit Suchtmitteln zu tun hätte. Dann wurde sie aufgefordert, ob sie einen Drogentest machen will bzw dass sie eigentlich einen machen sollte. Sie sagte in etwa, sie glaube nicht, dass sie einen Drogentest machen sollte und möchte ihren Anwalt anrufen. Sie hat dann von ihrem Handy aus ihren Anwalt angerufen. Beim Telefonat wurde ihr von ihrem Rechtsbeistand angeraten, dass sie die Aussage und den Drogentest verweigern solle. Dies wurde dann dokumentiert und von Frau B. unterschrieben. Die Sachverhaltsdarstellung, die von mir und meinem Kollegen OI T. am 20.12.2007 abgegeben und unterfertigt wurde, entspricht der Wahrheit. Druck wurde keiner ausgeübt. Wir wollten ihr nur erklären, dass es für sie, wenn sie eh keine Drogen nimmt, von Vorteil wäre, wenn sie einen Drogentest machen würde, der dann zum Ergebnis käme, dass sie keine Drogen nimmt. Damals war sie noch Verdächtige. Im Rahmen weiterer Vernehmungen hat sich dann herausgestellt, dass sie mit der Sache doch nichts zu tun hat und wurde daher das Verfahren eingestellt und keine Anzeige erstattet.

 

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt der Zeuge an:

Es wurde ihr nicht gesagt, dass sie mit vermehrten Kontrollen am Südring zu rechnen habe, wenn sie die Aussage verweigere bzw. den Drogentest nicht durchführe. Ob es beim Anrufen des Anwaltes hinsichtlich der Telefonnummer Probleme gab, weiß ich heute nicht mehr. Es wurde glaublich der Name S. genannt. Anwaltsliste haben wir bei den Einvernahmen keine, wir haben nur ein Telefonbuch. Bis dahin, als wir vorgeschlagen haben, sie möge einen Drogentest machen, wollte Frau B. meiner Ansicht nach aussagen. Sie sagte jedoch, dass sie nicht glaube, dass sie einen Drogentest machen müsse. Sie hat dann den Anwalt angerufen. Sie wurde auch aufgeklärt, dass sie keinen Drogentest machen muss. Wir waren nur der Meinung, es wäre gescheiter für sie, einen Drogentest freiwillig zu machen, um zu beweisen, dass sie tatsächlich keine Drogen nimmt. In der gegenständlichen Angelegenheit wurden bereits andere Verdächtige vor Frau B. vernommen. Diese waren alle bereit, einen Drogentest durchzuführen. Auch deshalb haben wir Frau B. den Drogentest vorgeschlagen. Dass der Ton etwas strenger wurde, als die Aussage und der Drogentest verweigert wurde, kann vielleicht sein. Auf die Frage, ob der Tonfall bei der Vernehmung strenger und förmlicher wurde, nachdem mir mitgeteilt wurde, dass die Aussage und der Drogentest verweigert werden, gebe ich an, dass das unbewusst sein könnte. Ganz konkret kann ich das heute nicht mehr sagen. Nachdem für uns von der Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie nicht aussagen möchte und dass sie keinen Drogentest durchführen werde, wurde nur mehr das Niederschriftenformular abgeschlossen und wurden die Unterschriften gesetzt. Zu einer weiteren Befragung oder Amtshandlung ist es dann, bis auf das bereits Geschilderte, nicht mehr gekommen. Beim Eingangsgespräch geht es darum, dass dem vorgeladenen Verdächtigen erklärt wird, warum er kommen musste und um was es geht. Das wollen die Leute ja wissen und darauf haben sie auch ein Recht.

 

Auf Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an, dass Frau B. nie bei der Einvernahme bedrängt wurde. Es war eher ein freundschaftliches Gespräch, weil wir mit Frau B. immer gut zusammengearbeitet haben. Es hat während der ganzen Amtshandlung unsererseits mit Frau B. kein Problem gegeben. Unter der guten Zusammenarbeit ist gemeint, dass wir immer mit Frau B. Gespräche führen konnten. Der Begriff Zusammenarbeit ist vielleicht der falsche Ausdruck. Es war so gemeint, dass wir mit Frau B. immer eigentlich gut reden konnten.?

 

Weitere Beweisanträge wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht gestellt. Der Vertreter der belangten Behörde gab folgende abschließende Stellungnahme ab:

 

?Es wird beantragt, der Richtlinienbeschwerde vollinhaltlich stattzugeben. Es wurde Druck ausgeübt, und zwar psychologischer, dass ein Drogentest abgegeben werden möge. Weiters ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin mehr Glaube zu schenken. Sie hat mit der Polizei etliche Erfahrungen. Der freie Wille zur Abgabe eines Drogentestes oder zur Abgabe einer Aussage wurde durch die gewählten und aufgezeigten Methoden beeinträchtigt. Es wird daher nochmals beantragt, der Richtlinienbeschwerde stattzugeben und die Verletzung der Richtlinie festzustellen.?

 

Die im Verfahren wesentlichen Bestimmungen des SPG lauten wie folgt:

 

§ 31

(1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

 

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, dass

1.

bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

2.

die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

3.

vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;

4.

bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;

5.

die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

6.

die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;

7.

der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;

8.

der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und dass er deren Verständigung verlangen kann.

 

(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erlässt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.

 

§ 89

(1) Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlass nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

 

(4) Jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

 

(5) In Verfahren gemäß Abs 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

 

Weitere verfahrenswesentliche Bestimmungen ergeben sich gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres mit der Richtlinie für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, RLV), BGBl Nr 1993/266:

 

§ 4

Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.

 

§ 5

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

 

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit ?Sie? anzusprechen.

 

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, dass die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.

 

§ 6

(1) Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:

1.

Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.

2.

Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.

3.

Opfer von Straftaten sowie Menschen, die aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, die Umstände der Amtshandlung zu erkennen oder sich  diesen entsprechend zu verhalten, sind mit besonderer Rücksicht zu behandeln.

 

(2) Für Befragungen und Vernehmungen gilt zusätzlich:

1.

Dem Betroffenen ist nach Möglichkeit zu gestatten, sich niederzusetzen.

2.

Eine Frau, die sich über ein Geschehen aus ihrem privaten Lebensbereich äußern soll, im Zuge dessen sie von einem Mann misshandelt oder schwer genötigt worden ist, ist von einer Frau zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, dass sie dies nach entsprechender Information nicht wünscht oder dass dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde. Sie ist vor der Befragung oder Vernehmung darauf hinzuweisen, dass auf ihren Wunsch der Befragung oder Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beigezogen werde, es sei denn, dass dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde.

3.

Unmündige sind von hiefür besonders geschulten Beamten oder sonst besonders geeigneten Menschen zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, dass dies nach dem Anlass verzichtbar erscheint oder die Aufgabenerfüllung gefährden würde.

 

(3) Für Vernehmungen während einer Anhaltung gilt überdies:

1.

Vernehmungen sind, außer bei Lokalaugenscheinen, in Diensträumen durchzuführen. Hievon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Vernehmung erforderlich ist.

2.

Länger andauernde Vernehmungen sind in angemessenen Zeiträumen für Pausen zu unterbrechen.

3.

Über die Vernehmung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch die Namen (Dienstnummern) aller Anwesenden, die Zeiten der Vernehmungen und der Unterbrechungen sowie jeweils den Ort (Dienstraum), an dem die Vernehmung stattgefunden hat, enthalten muss. Soweit der Betroffene zustimmt, können dessen Aussagen statt durch Niederschrift oder zusätzlich mit einem Bild- oder Schallträger aufgezeichnet werden.

 

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass die Berufungswerberin von Beamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck als Verdächtige telefonisch für eine Einvernahme vorgeladen wurde. Sie wurde vor Beginn der Einvernahme in der Sache selbst über ihre Rechte belehrt. Hierüber wurde eine Niederschrift am 29.11.2007 am Stadtpolizeikommando Innsbruck beginnend um 14.06 Uhr aufgenommen. Die Niederschrift begann mit einer ausführlichen Belehrung (Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat die Belehrung laut Niederschriftenformular auch durchgelesen und dann folgende Aussage ebenfalls durchgelesen und dann auch eigenhändig unterfertigt:

 

?Nach erfolgten oa Belehrungen und Hinweisen bin ich nach telefonischer Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt Dr. L. S., Tel: XY, nicht bereit, eine Aussage zu machen. Ich bin auch nicht bereit, einen Drogentest durchführen zu lassen.

 

Ich hatte die Möglichkeit diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen bzw durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.?

 

Die beiden die Amtshandlung durchführenden Beamten waren laut glaubhafter Aussage der Berufungswerberin anfänglich sehr freundlich. Erst als sie mitbekommen haben, dass die Beschwerdeführerin freiwillig keinen Drogentest machen wollte, haben sie sich anders verhalten und waren nicht mehr so freundlich. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch während der Amtshandlung nicht den Eindruck, dass sie die Polizeibeamten durch ihre Belehrung dahin bringen wollten, dass sie auf ihre zustehenden Rechte verzichtet. Laut Aussage der Beschwerdeführerin wurde auch zu keiner Zeit Druck auf sie ausgeübt, damit sie ihre Rechte nicht in Anspruch nehmen würde. Im Verfahren konnten den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass auf die Beschwerdeführerin Druck ausgeübt worden sei und zwar psychologischer, dass ein Drogentest abgegeben werden möge, nicht nachgewiesen und bestätigt werden. Sowohl die Aussagen der einvernommenen Zeugen ausreichen als auch der Beschwerdeführerin ergaben, dass eben kein Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt wurde (siehe Aussage der Beschwerdeführerin und der Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung). Es konnte eine Beeinträchtigung der freien Willensentscheidung der Beschwerdeführerin zur Abgabe eines Drogentestes oder zur Verweigerung eines solchen durch die beiden Polizeibeamten nicht nachgewiesen oder bestätigt werden. Es konnten weiters auch keine Verletzungen, insbesondere nach § 4 (freiwilligen Mitwirkung oder Duldung), nach § 5 (Achtung der Menschenwürde) und nach § 6 (Umgang mit Betroffenen) der RLV festgestellt werden. Auch wurden zu diesen Vorgaben der RLV keine konkreten Verletzungen in der Beschwerde dargetan und auch nicht mittels Beweisanträge untermauert. Zur Ausübung von Zwangsgewalt ist es jedenfalls nicht gekommen und wurde dies auch im Verfahren nicht behauptet. Auch konnte keine Verletzung sonstiger Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinienverordnung für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergeben, im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Es war daher die verfahrensgegenständliche Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass eine Verletzung der Richtlinienverordnung im gegenständlichen Falle nicht vorlag.

Schlagworte
Richtlinienbeschwerde, Es, konnte, eine, Beeinträchtigng, der, freien, Willensentscheidung, der, Beschwerdeführerin, zur, Abgabe, eines, Drogentestes, oder, zur, Verweigerung, eines, solchen, durch, die, beiden, Polizeibeamten, nicht, nachgewiesen, oder, bestätigt, werden. Es, konnten, weiters, auch, keine, Verletzungen, nach, § 4 (freiwilligen, Mitwirkung, oder, Duldung), nach, § 5 (Achtung, der, Menschenwürde, und, nach, § 6 (Umgang, mit, Betroffenen), der, RLV, festgestellt, werden
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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