TE UVS Tirol 2008/10/23 2008/30/1549-5

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die am 14.05.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangte Beschwerde der C. S.- und R. GmbH mit Sitz in W., rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. A. S. und Mag. Dr. A. T., W., gegen die Stadt Innsbruck als belangte Behörde betreffend eine am 02.04.2008 in den Abendstunden durch Polizeibeamte des Stadtpolizeikommandos Innsbruck im C.-C.-C. in I., durchgeführte Überprüfung nach der Gewerbeordnung und nach dem Fremdenpolizeigesetz sowie nach dem Glückspielgesetz wie folgt:

 

I. Gemäß §§ Abs 13 Abs 3 und 67a und c Abs 2 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 , AVG wird die Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen.

 

II. Der Kostenantrag der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.07.2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 14.05.2008 folgende Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht, wobei als belangte Behörde ausdrücklich das Landespolizeikommando Tirol angeführt wurde:

 

?Wir geben bekannt, dass ich die Rechtsanwälte Dr. A. T. und Dr. A. S. in W., mit unserer ständigen rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. Wir ersuchen um Kenntnisnahme der Bevollmächtigung und Zustellung sämtlicher Schriftstücke zuhanden unserer ausgewiesenen Rechtsvertreter.

 

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt führen wir innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Artikel 129 Abs 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfachgesetzlichen Rechten.

 

I. Sachverhaltsdarstellung:

Wir betreiben ein K. auf Grundlage unserer Gewerbeberechtigung ?Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter? am Standort

 

I.

Am 02.04.2008 hatten wir für 19.00 Uhr ein Turnier angesetzt. Gegen 18.45 kamen 7 bis 8 (mindestens 7) Kriminalpolizeibeamte, zwei davon in Uniform, die Anderen in ziviler Kleidung mit Namensschildern, auf denen Polizei stand.

 

Die Beamten haben uns nicht darüber aufgeklärt, aufgrund welchen Behördenauftrages sie unser Lokal betreten haben. Sie gaben sich ausgesprochen energisch und sehr feindselig bzw aggressiv und gaben auf unsere Frage, was ihr Besuch hier bezwecke, kurz die Antwort ?Gewerbekontrolle? und verlangen die Vorlage unseres Gastgewerbescheins, welchen wir jedoch nicht vorzeigen konnten. (Der Gastgewerbebetrieb wird nicht von uns, sondern von der P. M. GmbH betrieben, die nach Auskunft der Beamten mit einer Anzeige zu rechnen hat).

 

Es erweckt sich in uns der Eindruck, dass die Beamten lediglich auf der Suche nach irgendwelchen Umständen waren, ohne einen konkreten Behördenauftrag zu verfolgen, um überhaupt erst einen Verdacht zu konstruieren. Zuerst waren sie an den Gewerbeberechtigungen, dann an Ausländerbeschäftigung interessiert und letztendlich erklärten sie uns, dass wir mit einer Anzeige durch das Finanzamt zu rechnen haben.

 

Es wurden die in unserem Geschäftslokal befindlichen Gegenstände und Personen in Augenschein genommen.

 

Die einschreitenden Organe nahmen die Daten von 3 Angestellten, die im K. als Dealer fungieren, auf, während die Daten des Barpersonals sowie der anderen 4 anwesenden Angestellten nicht aufgenommen wurden. Es war für uns nicht nachvollziehbar, für welche Zwecke diese Amtshandlung erfolgte.

 

Sie haben weiters das Verlassen des Lokals untersagt und die Durchführung dieser Anweisung durch Sperren der Eingänge diese Anordnung auch faktisch umgesetzt.

 

Ein Beamter in Uniform stand auf der Innenseite des Eingangs und auf unsere Frage, was dieser Auflauf soll, wenn es um eine Überprüfung der Gewerbeberechtigung geht, wurde uns geantwortet, dass eine Ausländerkontrolle durchgeführt werde. 4 Beamte blockierten darauf den Stiegenabgang. Auch diese Kontrolle war für uns nicht nachvollziehbar, weil lediglich der Daten von 3 Angestellten aufgenommen wurden, nicht jedoch vom Barpersonal und den anderen Mitarbeitern. Nachdem wir keine Gastgewerbekonzession vorweisen konnten, ist es für uns umso verwunderlicher, dass unser Gastpersonal nicht kontrolliert wurde.

 

Unsere Gäste wurden zwar nicht kontrolliert, jedoch waren alle sehr verwundert und verunsichert durch diesen massiven Polizeieinsatz.

 

Es war daher für uns nicht verwunderlich, das eine große Anzahl unserer Gäste unser Lokal verließ, sodass das um 19.00 Uhr angesetzte Turnier nicht stattfinden konnte, was zu einem erheblichen Umsatzverlust nicht nur an diesem Tag, sondern auch in den folgenden Wochen führte.

 

II. Beschwerdelegitimation:

 

Der Vorfall fand am 02.04.2008 statt; die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.

 

hie Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass wir durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

 

III. Beschwerdegründe:

 

Wir fühlen uns insbesondere in unserem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Hausrechtes gemäß Artikel 8 MRK und Artikel 9 StGG verletzt:

 

Grundrechtsträger des Hausrechts sind alle natürlichen und juristischen Personen. Der Schutz des Hausrechtes erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Intimsphäre, sondern auch auf Geschäfts- und Betriebsräume.

 

Wir sind Mieter jener Räumlichkeiten, in welchem der Eingriff durch die belangte Behörde erfolgte.

 

Artikel 8 MRK bezieht sich auf alle Arten von Beeinträchtigungen des grundrechtlichen Schutzbereiches, insbesondere auch das bloße Betreten von Räumen. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, der Verfolgung eines der taxativ festgelegten öffentlichen Interessen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

 

Oberstes Gebot bei einem Eingriff in das Hausrecht ist, dass die erfolgte Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

 

Tatsächlich ist uns bis heute nicht klar, worum 7 Beamte in unser Geschäftslokal zu einem Zeitpunkt, in welchem bei uns Hochbetrieb ist, eindringen, die Ausgänge verstellen und daher bei unseren Gästen den Eindruck hervorriefen, dass in unserem Lokal illegale Umstände vorliegen, was nicht nur unserem Ruf erheblichen Schaden zugefügt hat, sondern auch finanzielle Einbußen mit sich brachten.

 

Der erfolgte Akt war unmittelbar gegen uns, unser Geschäftslokal sowie unsere Angestellten gerichtet. Da die einschreitenden Organe weder bekannt gaben, aufgrund welchen Behördenauftrages sie einschritten, noch welches Ziel mit dieser Amtshandlung erreicht werden soll, ist auch nicht nachvollziehbar, ob die gesetzten Maßnahmen verhältnismäßig zu dem erreichenden Zweck waren.

 

IV. Anträge

Wir stellen sohin an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol die Anträge

1. Auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und 2. Auf Fällung folgenden

 

Erkenntnisses:

Die Beschwerdeführerin ist durch den Einsatz am 02.04.2008, gegen 18 Uhr 45 durch Organe des Landespolizeikommandos Tirol im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 8 MRK und 9 StGG, verletzt worden.

 

Der Bund (Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, der Beschwerdeführerin gemäß § 79 AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

 

C. S. R. GmbH

 

An Kosten der vorliegenden Beschwerde werden vorläufig verzeichnet:

 

Schriftsatzaufwand: Euro 792,96

Verhandlungssaal fand Euro 991,20

Gebühren: Euro 13,00?

 

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurden Erhebungen durchgeführt Ein Firmenbuchauszug, aus dem sich der genaue Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin ergibt, wurde zum Akt genommen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol teilte mit, dass die der Beschwerde zu Grunde liegende Amtshandlung von Beamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck durchgeführt worden ist und die Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangte Behörde zuzurechnen sein werde. Eine entsprechende Stellungnahme sei bereits seitens der Sicherheitsdirektion an die Bundespolizeidirektion ergangen. In weiterer Folge wurde die Bundespolizeidirektion Innsbruck ersucht, zum in der Beschwerde geschilderten Vorfall Stellung zu entnehmen und etwaige Akten zu übermitteln. In einer als Gegenschrift bezeichneten Stellungnahme vom 24.07.2008 schilderte die Bundespolizeidirektion Innsbruck den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt aus ihrer Sicht. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass am 02.04.2008 im Rahmen einer Streife das C.-C. in I. einer Kontrolle durch Beamte des Stadtpolizeikommandos I. hinsichtlich Gewerbeordnung und Fremdenpolizei unterzogen worden sei. Im Rahmen der Kontrolle gab es eine Beanstandung nach der Gewerbeordnung gegenüber dem Inhaber der Gastgewerbekonzession, die zur Anzeige gebracht wurde. Weiters erfolgte eine Anzeigenerstattung nach dem Glückspielgesetz gegen Herrn P. Z. In dieser Gegenschrift führte die Bundespolizeidirektion Innsbruck auch aus, dass die zuständige Behörde betreffend Gewerbeordnung die Bürgermeisterin der Stadt I. sei. Weiters wurde dargetan, dass es sich bei dem als belangte Behörde namhaft gemachten Landespolizeikommando Tirol um keine Behörde handeln würde. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen. Weiters wurden Kosten gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung beantragt.

 

Dem in der Beschwerde namhaft gemachte Landespolizeikommando Tirol war das Einschreiten der Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck keinesfalls als belangte Behörde zuzurechnen und anzulasten, da das Landespolizeikommando Tirol diesbezüglich auch keine Behördeneigenschaft aufweist (zur Organisation der Landespolizeikommanden siehe § 10 SPG).

 

Aufgrund der vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol durchgeführten Erhebungen, insbesondere aufgrund der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.07.2008, konnte festgestellt werden, dass das in der Beschwerde beanstandende Einschreiten von Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos I. getätigt wurde. Die Polizeibeamten schritten einerseits nach der Gewerbeordnung und andererseits nach dem Fremdenpolizeigesetz ein. Die zuständige Behörde für den Vollzug der Gewerbeordnung ist gemäß dem Innsbrucker Stadtrecht (§ 31) in der Stadt Innsbruck die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck. Nach dem Fremdenpolizeigesetz ist im Stadtbereich Innsbruck die Bundespolizeidirektion Innsbruck örtlich und sachlich zuständige Fremdenpolizeibehörde erster Instanz. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck ist weiters für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach dem Glückspielgesetz zuständig (§ 50 Glückspielgesetz). Strafbehörde nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wäre ebenfalls die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck.

 

Das Einschreiten der Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck wäre hinsichtlich der durchgeführten Kontrolle nach der Gewerbeordnung der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck und hinsichtlich des Einschreitens nach dem Fremdenpolizeigesetz und gegebenenfalls nach dem Glückspielgesetz der Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangten Behörde anzulasten gewesen.

 

Weist eine bei einem Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde inhaltliche Mängel im Hinblick auf die Erfordernisse des § 67c Abs 2 AVG auf, ist diese nicht sofort zurückzuweisen. Das Fehlen der Bezeichnung der belangten Behörde oder das Anführen einer belangten Behörde, der eine Maßnahme keinesfalls zuzurechnen ist, bildet laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Inhaltsmangel, der einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich wäre (VwGH-Erkenntnis vom 30.06.1993, 93/02/0038).

 

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 29.07.2008 wie folgt aufgefordert, die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG zu verbessern, wobei die Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.07.2008 als Beilage mitübersandt wurde:

 

?Sehr geehrte Rechtsanwälte,

in der Anlage wird die Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.7.2008 zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt.

Es wird gebeten binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob die Maßnahmenbeschwerde weiterhin aufrechterhalten wird. Da das in der Beschwerde als belangte Behörde namhaft gemachte Landespolizeikommando Tirol jedenfalls nicht die belangte Behörde für die in der Beschwerde ausgeführten Amtshandlungen ist, werden Sie für den Fall der Aufrechterhaltung der Maßnahmenbeschwerde aufgefordert, die Maßnahmenbeschwerde vom 14.5.2008 hinsichtlich der zu führenden belangten Behörde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens gemäß § 13 Abs 3 AVG zu verbessern, widrigenfalls müsste die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Für den Fall, dass die Beschwerde aufrechterhalten und dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen wird, ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung frühestens im September vorgesehen.

 

Es verbleibt

mit freundlichen Grüßen

für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol

 

Dr. Rudolf Rieser

Anlage: Gegenschrift?

 

Die nachweisliche Zustellung dieses Schreibens erfolgt am 09.09.2008, wobei eine Frist bis 26.09.2008 eingeräumt wurde.

 

Dem Verbesserungsauftrag wurde mittels E-Mail vom 26.09.2008 wie folgt Folge geleistet:

 

Rechtsanwälte Dr.Mag. Angelika T., Dr. Mag. S., 1090 Wien, Währinger Straße 18

 

An den Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol des Landes Tirol

Michael-Gaismair-Straße 1

6020 Innsbruck

 

Beschwerdeführerin: CBA S. Restaurantb, GmbH, XY

vertreten durch: Dr. Angelik T.

Belangte Behörde: Stadt Innsbruck, 6020 Innsbruck

 

Bekanntgabe zu unserer Beschwerden gemäß Art 129a Abs 1 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

 

Gemäß Schreiben vom 08.09.2008

 

Da aufgrund der erfolgten Befehls- und Zwangsgewalt, gegen welche sich unsere Maßnahmebeschwerde richtet, nicht hervorgekommen ist, ob eine Gewerbekontrolle oder eine Ausländerbeschäftigungskontrolle oder vielmehr nur ein Ersuchen nach irgend einer Beanstandung oder wegen Verstoß gegen Glücksspielgesetz oder § 168 StGB erfolgte und erst in der uns übermittelten Anzeige des Stadpolizeikommandos Innsbruck hervorgeht, dass eine Kontrolle im Hinblick auf Gewerbeordnung und Fremdenpolizei erfolgen sollte, wird der Stadt Innsbruck als belangte Behörde bekannt gegeben, da diese die Aufgaben in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches wie Gewerberecht und Fremdenrecht zu besorgen hat und sich des Stadtpolizeikommandos Innsbruck zur Vollziehung ihrer Agenden bedient.

 

CBA S. Restaurantb, GmbH

 

Obwohl in der mitübermittelten Gegenschrift seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck wortwörtlich ausgeführt wurde, dass zuständige Behörde betreffend die Gewerbeordnung die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck ist, wurde im Verbesserungsauftrag nunmehr ausdrücklich die Stadt Innsbruck als belangte Behörde bekannt gegeben.

 

Bei der Stadt Innsbruck handelt es sich um keine Behörde der das verfahrensgegenständliche Einschreiten der Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck am 02.04.2008 zugerechnet werden kann. Die Stadt Innsbruck ist eine Gebietskörperschaft und der Rechtsträger jener Behörde, der im gegenständlichen Falle das Einschreiten nach der Gewerbeordnung zuzurechnen gewesen wäre, nämlich der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck. Als solches hätte die Stadt als Rechtsträger gegebenenfalls für die Kosten, die der Beschwerdeführerin zugesprochen worden wären, aufkommen müssen bzw wäre ihr ein zugesprochener Kostenersatz zugeflossen. Da der an und für sich verbesserungsfähige Mangel der unrichtigen Angabe der belangten Behörde in der Beschwerde nicht innerhalb der gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragenen Verbesserung ordnungsgemäß und richtig verbessert, sondern neuerlich unrichtigerweise einer Gebietskörperschaft zugeordnet wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Eine neuerliche Verbesserung einer bereits aufgetragenen und nicht ordnungsgemäß nachgekommenen Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG ist nicht vorgesehen.

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde zur Sachverhaltsfeststellung vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebunden und hat ihrerseits zur Sachverhaltsfeststellung beigetragen. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck, der ein Einschreiten der Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck nach fremdenrechtlichen Bestimmungen und nach dem Glückspielgesetz zweifelsohne zuzurechnen gewesen wäre, war im gegenständlichen Verfahren formell nicht belangte Behörde, gegen die sich die Beschwerde laut Antrag der Beschwerdeführerin richtete. Es standen ihr diesbezüglich die Parteirechte einer belangten Behörde nicht zu und war diese daher nicht berechtigt Kosten nach § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 zu beantragen, sodass der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war.

Schlagworte
aufgefordert, Maßnahmebeschwerde, zu, verbesser, obwohl, in, der, Gegenschrift, seitens, der, Bundespolizeidirektion, ausgeführt, wurde, dass, zuständige, Behörde, betreffend, die, Gewerbeordnung, die, Bürgermeisterin, der, Stadt, Innsbruck, ist, wurde, im, Verbesserungsauftrag, ausdrücklich, die, Stadt, Innsbruck, als, belangte, Behörde, bekannt, gegeben, Bei, der, Stadt, Innsbruck, handelt, es, sich, um, keine, Behörde
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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