TE UVS Tirol 2008/10/30 2006/19/0302-6

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. B. G. über die Berufung von Frau N. P. S., Innsbruck, vertreten durch RA Mag. S. L., I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.07.2005, Zahl S-7349/05, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 15.04.2005 um 21.00 Uhr in I., einem Mann die Durchführung des Geschlechts- sowie Oralverkehrs gegen Entgelt in Höhe von Euro 120,-- angeboten und somit eine Beziehung zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt.

Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 lit b Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und wurde über sie gemäß § 19 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,-- unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung führte die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass die Beschuldigte weder Geschlechts- noch Oralverkehr angeboten habe, sondern danach gefragt worden sei. Die Handlung der Beschuldigten sei sohin nicht tatbildlich. Weiters wurde vorgebracht, dass die Strafnorm verfassungswidrig sei, weil sie ungleichgeschlechtliche Prostitution schlechter stelle als die gleichgeschlechtliche. Es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Akt.

Sachverhaltsfeststellungen:

Aufgrund einer Internet-Recherche am 15.04.2005 auf der Internetseite wurde von den diensthabenden Beamten unter der Telefonnummer mit einer gewissen L. Kontakt aufgenommen und teilte diese mit, dass sie in I. erreichbar sei. RI S. und RI E. fuhren daraufhin zu dieser Adresse, wo RI S. um 21.00 Uhr von der Beschuldigten in die Wohnung gebeten wurde. Nach einem kurzen Gespräch bot die Beschuldigte dem Beamten RI S. als vermeintlichen Freier Geschlechts- und Oralverkehr gegen Entgelt in der Höhe von Euro 120,-- an. RI E. befand sich während dieses Gespräches vor der Wohnung.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzlichen Bestimmungen von Relevanz:

1. Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2003:

§ 14

Verbot

Verboten ist:

b) die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution,

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2002:

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet,

2.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen,

 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Anbahnungsgespräch hat in der Wohnung in I. zwischen der Berufungswerberin und einem Polizeibeamten stattgefunden. Damit fehlte aber die für die Verwirklichung des Anbahnungstatbestandes nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz erforderliche Öffentlichkeit, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 lit b Tiroler Landes-Polizeigesetz unter Anbahnung im Sinne dieser Gesetzesstelle jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen ist, sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen und dieses Verhalten allgemein, nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber, als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden muss (VwGH vom 30.06.1981, Zl 11/2521/80, vom 05.12.1988, Zl 87/10/0145 und vom 27.01.1997, Zl 96/10/0207).

Durch die Schaltung der erwähnten Internetseite wurde zwar ebenfalls eine Anbahnungshandlung gesetzt und zwar außerhalb der betreffenden Wohnung. Diesbezüglich wäre jedoch die Feststellung wesentlich gewesen, wo jene Tathandlung der Berufungswerberin, welche auf die Veröffentlichung des inkriminierten Textes im Internet abzielt, gesetzt wurde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, welche konkreten tatbildlichen Handlungen die Berufungswerberin wo gesetzt hat, um dieses Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also zB die Initialhandlung, dh jene Handlung der Berufungswerberin, die der Freischaltung ihres Textes voranging, erfolgte und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall war.

 

Nachdem somit die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Schlagworte
Das, gegenständliche, Anbahnungsgespräch, hat, in, der, Wohnung, in, Innsbruck, zwischen, der, Berufungswerberin, und, einem, Polizeibeamten, stattgefunden, Damit, fehlte, aber, die, für, die, Verwirklichung, des, Anbahnungstatbestandes, nach, dem, Tiroler, Landes-Polizeigesetz, erforderliche, Öffentlichkeit, da, nach, der, ständigen, Rechtsprechung, des, Verwaltungsgerichtshofes, zu, § 14, lit b, Tiroler, Landes-Polizeigesetz, unter, Anbahnung, jedes, erkennbare, Sichanbieten, zur, Ausübung, eines, entgeltlichen, Geschlechtsverkehrs, in, der, Absicht, zu, verstehen, ist, sich, hiedurch, eine, Einnahmequelle, zu, verschaffen, und, dieses, Verhalten, allgemein, nicht, nur, einem, eingeweihten, Personenkreis, gegenüber, als, Anbieten, zum, entgeltlichen, Geschlechtsverkehr, verstanden, werden, muss, Durch, die Schaltung, der, erwähnten, Internetseite, wurde, zwar, ebenfalls, eine, Anbahnungshandlung, gesetzt, und, zwar, außerhalb, der, betreffenden, Wohnung, Diesbezüglich, wäre, jedoch, die, Feststellung, wesentlich, gewesen, wo, jene, Tathandlung, der, Berufungswerberin, welche, auf, die, Veröffentlichung, des, inkriminierten, Textes, im Internet, abzielt, gesetzt, wurde
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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