TE UVS Tirol 2008/11/12 2008/30/3219-2

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde der K. und V. Immobilien GmbH mit Sitz in I., XY 2, vom 28.10.2008, zur Post gegeben am 30.10.2008 und beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangt am 03.11.2008, gegen den Stadtmagistrat Innsbruck, betreffend eine am 09.06.2006 durchgeführte Nachschau und Kommunalsteuerprüfung für den Zeitraum von 01.01.1997 bis 31.12.2005, wie folgt:

 

I.

Gemäß §§ 67a und 67c Abs 1 und Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Maßnahmenbeschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Text

Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Vertreterin folgende Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebracht:

 

?Unter Berufung auf die uns gemäß § 88 (9) WTBG von den beiden Geschäftsführern der K. und V. Immobilien GmbH, Herrn GF H. K. und Herrn GF H. V., erteilte Vollmacht erheben wir eine Maßnahmenbeschwerde

aufgrund der rechtswidrigen Vornahme von Prüfungshandlungen im Bereich der Kommunalsteuer bei oa Klienten durch das Stadtmagistrat Innsbruck.

 

Begründung:

Das Stadtmagistrat Innsbruck hat mit 9. Juni 2006 einen Nachschau-Auftrag bei oa Klienten für die Zeiträume von 1.1.1997 bis 31.12.2005 erteilt. Diese Nachschau entsprach, einer vollständigen Kommunalsteuer-Prüfung mit bescheidmäßiger Erledigung (mit Anforderung aller Unterlagen inkl aller Belege). Gem §14 KommStG unterliegt die Prüfung der Kommunalsteuer jedoch den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern, oder den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern. Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung und mit der Sozialversicherungsprüfung durchzuführen. Die Vollprüfung der Kommunalsteuer durch die Gemeinde ist gem kürzlich bekannt gewordenem Gutachten der Universität Innsbruck (vgl Beilage 1) gesetz- und verfassungswidrig. Eine Vollprüfung durch das Stadtmagistrat Innsbruck und die dadurch veranlasste Bescheid-Erlassung hätte somit im vorliegenden Falle nicht ergehen dürfen. Das Stadtmagistrat Innsbruck hat seine, gem §116 TLAO zustehenden Kompetenzen bei weitem überschritten.

 

Parallel zu dieser Maßnahmenbeschwerde wurde nunmehr der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gem §222 (2) TLAO gestellt. Die Berufung vom 1.12.2006 gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer bleibt bis zur Aufhebung des Bescheides aufrecht.

 

Kitzbüheler Wirtschaftstreuhandgesellschaft

Dkfm. Dr. K. K. KG?

 

Als Beilage wurde ein Rechtsgutachten des o.Univ.-Prof. Dr. K. W. zum Thema Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Kommunalsteuer-Nachschau durch den Stadtmagistrat Innsbruck vom 16.10.2007 mitgesandt.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 03.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäß § 67c Abs 1 AVG Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 28.10.2008 offensichtlich verspätet eingebracht worden ist und werde daher beabsichtigt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zur Wahrung des Parteiengehörs, Abgabe einer Stellungnahme und gegebenenfalls für die Zurückziehung der Beschwerde wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt.

 

Auf dieses Schreiben hin ging folgende Stellungnahme beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol von der Beschwerdeführerin ein:

 

?Unter Berufung auf die uns gemäß § 33 (1c) WTBO von der Firma K. und V. Immobilien GmbH erteilte Vollmacht geben wir innerhalb der eingeräumten Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme

ab.

Sie teilen in Ihrem Schreiben mit, dass gem. §67c Abs 1 AVG Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden kann.

 

Irrtümlicherweise führen Sie in Ihrem Schreiben vom 3.11.2008 an, dass die Ausführungen des Stadtmagistrats Innsbruck am 9.6.2008, statt richtigerweise am 9.6.2006 stattfanden. Die Rechtzeitigkeit von sechs Wochen ist jedoch deshalb gewahrt, da bis zum 6. Oktober dem Klienten nicht bekannt war, dass das Stadtmagistrat Innsbruck seine Kompetenzen im Rahmen einer Nachschau bei weitem überschritten hat. Mit Ausstellungsdatum 2. Oktober 2008 erging ein Rundschreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, das bekannt gab, dass im Rahmen eines in Auftrag gegebenen Gutachtens festgestellt wurde, dass das Stadtmagistrat in der Ausübung der Nachschau gesetzes-, als auch verfassungswidrig gehandelt hat. Der Inhalt des Gutachtens wurde erst mit diesem Rundschreiben bekannt. Es wäre dem Klienten keinesfalls vorher möglich gewesen, die Gesetzes-, als auch Verfassungswidrigkeit der Prüfungshandlungen des Stadtmagistrates zu erkennen, zumal dies nur durch einen Sachverständigen im Bereich Verfassungsrecht festgestellt werden konnte. Grundsätzlich muss das Steuerindividuum davon ausgehen, dass die Handlungen der Behörden sich im gesetzlichen, als auch verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen. Es gilt der Vertrauensgrundsatz.

 

Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingebracht.?

 

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:

 

§ 67a AVG

Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

1.

über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;

2.

über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs 2 zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Nachprüfung einschließlich der Erlassung einstweiliger Verfügungen im Rahmen der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich entscheiden sie durch Einzelmitglied.

 

§ 67c AVG

(1) Beschwerden nach § 67a Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2.

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

3.

den Sachverhalt,

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5.

das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

6.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass die angefochtene Maßnahme bereits am 09.06.2006 stattfand und die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erst am 30.10.2008 zur Post gegeben und beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebracht wurde.

 

Maßnahmenbeschwerden sind nach § 67c Abs 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim örtlich zuständig unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Maßgeblich für den Fristenlauf ist ausschließlich das Wissen des Betroffenen vom zu bekämpfenden Verwaltungsakt. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns ist hingegen unerheblich (siehe zBsp VwGH-Erkenntnis vom 21.12.1985, Zl 81/16/0155). Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist es als erwiesen anzusehen, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde verspätet nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit erst nach Erhalt eines Rundschreibens der Interessensvertretung im Oktober 2008 bewusst wurde, ändert nichts daran, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Die Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit verlängert die sechswöchige Einbringungsfrist nicht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten des Univ.Prof. bereits am 16.10.2007, also ca 1 Jahr vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde, erstellt wurde.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage und der aufgezeigten Erwägungen war daher spruchgemäß die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerden, sind, nach, § 67c Abs 1 AVG, innerhalb, von, sechs, Wochen, ab, dem, Zeitpunkt, in, dem, der, Beschwerdeführer, von, der, Ausübung, der, unmittelbaren, Befehls-, und, Zwangsgewalt, Kenntnis, erlangt, hat, beim, örtlich, zuständigen, unabhängigen, Verwaltungssenat, einzubringen. Maßgeblich, für, den, Fristenlauf, ist, ausschließlich, das, Wissen, des, Betroffenen, vom, zu, bekämpfenden, Verwaltungsakt. Die, Kenntnis, von, der, Rechtswidrigkeit, des, behördlichen, Handelns, ist, hingegen, unerheblich, (siehe, Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis, vom, 21.12.1985, Zl 81/16/0155)
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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