(Zum EBR und IÜG 1892) Ist ein Ersatz nach Maßgabe des gemeinen Wertes oder des Handelswertes, den ein Gut in einem verflossenen Zeitpunkte hatte, gerichtliche festzusetzen, so ist die zwischen diesem und dem Zeitpunkte der gerichtlichen Feststellung des Ersatzbetrages, das ist der Urteilsfällung erster Instanz, in der in Betracht kommenden Währung eingetretene Wertänderung zu berücksichtigen.