TE Vfgh Beschluss 1998/12/16 B1505/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

FremdenG 1997 §10 Abs4
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Erstniederlassungsbewilligung infolge Klaglosstellungserklärung der Beschwerdeführerin nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §10 Abs4 FremdenG 1997

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung versagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG. römisch eins. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung versagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG.

In der Folge erteilte die Bundespolizeidirektion Wien der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §10 Abs4 FremdenG 1997. Im Hinblick darauf vertrat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 24. November 1998 die Rechtsmeinung, daß Klaglosstellung eingetreten sei.

II. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie erachte sich als klaglosgestellt, läßt ihren Willen erkennen, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (vgl. VfSlg. 7560/1975, 9078/1981, 11487/1987). Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. römisch zwei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie erachte sich als klaglosgestellt, läßt ihren Willen erkennen, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten vergleiche VfSlg. 7560/1975, 9078/1981, 11487/1987). Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen. römisch drei. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1505.1998

Dokumentnummer

JFT_10018784_98B01505_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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