Die den unehelichen Vater nach § 166 ABGB treffende Verpflichtung zur Verpflegung des Kindes ruht so lange und insofern, als die Verpflegung aus den eigenen Einkünften des Kindes oder ohne Absicht auf Entgelt von einem Dritten bestritten wird und diese Einkünfte oder Leistungen nicht hinter dem Ausmaße dessen zurückbleiben, was der uneheliche Vater nach seinem Vermögen hiefür aufzuwenden hätte.