TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/14 2001/03/0370

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1986 §36 Abs3;
BetriebsO 1994 §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des T in Wien, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. August 2001, Zl. MA 63 - K 581/01, betreffend Taxilenkerausweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 14 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994, festgestellt, dass "der Taxiausweis ausgestellt am 18. 11.1991 von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, ungültig ist und der Taxiausweis daher unverzüglich bei der Behörde abgeliefert werden muss".

2. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, § 14 BO 1994 verfüge, dass ein Taxiausweis seine Gültigkeit verliere, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen werde; diese Bestimmung ("wie auch die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes") träfen aber keinerlei Regelung darüber, für welche zeitliche Dauer ein Taxiausweis diesfalls seine Gültigkeit verliere. § 14 leg. cit. wäre daher ("durch entsprechende Auslegung bzw. allenfalls durch Analogie") dahingehend zu verstehen, dass der Taxiausweis lediglich für die Dauer, für die den Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen werde, seine Gültigkeit verliere, und es "nicht mehr der Intention des Gesetzgebers" entspreche, wenn der Taxiausweis nach Wiedererlangung der Lenkerberechtigung ungültig bleiben solle. In seinem Fall käme hinzu, dass er zum Zeitpunkt der Entziehung des Taxiausweises seine Lenkerberechtigung bereits wieder erlangt habe.

3. Dieses auf die Frage der Geltungsdauer der Entziehung des Taxiausweises gerichtete Vorbringen ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem (entgegen der Beschwerde einschlägigen) Erkenntnis vom 4. Juli 1997, Zl. 96/03/0294, vertretenen Auffassung, dass die zu § 36 Abs. 3 BO 1986 im hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 93/03/0039, vertretene Ansicht auch im Anwendungsbereich des § 14 BO 1994 zum Tragen kommt, nicht zielführend. Aus diesen Entscheidungen - auf die im Grund des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ergibt sich, dass nach § 14 BO 1994 das Recht zum Lenken eines Taxifahrzeuges durch den Entzug der Lenkerberechtigung ex lege erlischt, und eine Regelung, wonach dieses Recht nach Ablauf der Entziehungsdauer mit Ausfolgung der Lenkerberechtigung wieder von selbst aufleben würde, nicht vorgesehen ist. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung - von der abzugehen der Gerichtshof vorliegend keinen Anlass sieht -

kann dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein.

4. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030370.X00

Im RIS seit

18.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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