TE Vfgh Beschluss 1998/12/16 B1620/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AlVG §79 Abs40
AlVG §79 Abs47
VfGG §86
VfGG §88
AlVG §33, §34

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen - den Antrag eines ausländischen Staatsangehörigen auf Gewährung der Notstandshilfe abweisenden - Bescheid infolge Wegfall des Beschwerdegegenstandes aufgrund einer Novellierung des AlVG nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde der Antrag des Beschwerdeführers - er ist türkischer Staatsangehöriger - auf Gewährung von Notstandshilfe (als Pensionsvorschuß) mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, daß sich aus §79 Abs40 AlVG ergebe, daß auf den Beschwerdeführer, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mit 21. November 1996 erschöpft war, noch die Bestimmungen des §33 Abs2 lita und des §34 Abs3 und 4 AlVG in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung anzuwenden seien. Da der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger sei noch zu einer gleichgestellten Personengruppe gehöre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. a) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G363-365/97 ua. vom 11. März 1998 §33 Abs2 lita sowie §34 Abs3 und 4 AlVG (in der vor dem 31. März 1998 geltenden Fassung) - die erstgenannte Bestimmung sah als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft vor, die zweitgenannte stellte bestimmte Ausländer ganz oder teilweise den österreichischen Staatsbürgern gleich - als verfassungswidrig aufgehoben und u.a. ausgesprochen, daß diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Diese Aussprüche wurden vom Bundeskanzler gemäß Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG iVm §2 Abs1 Z4 BGBlG in dem am 1. April 1998 ausgegebenen BGBl. I 54/1998 kundgemacht.

b) Mit der Novelle BGBl. I 78/1997 war §33 Abs2 und §34 AlVG neu gefaßt worden. Hinsichtlich ihres Inkrafttretens hatte der mit dieser Novelle dem §79 angefügte Abs40 bestimmt:

"... Die §§33 Abs2 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999 erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung anzuwenden. ..."

Diese Inkrafttretensregelung wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I 55/1998 (ausgegeben gleichfalls am 1. April 1998) dahingehend geändert, daß der Ausdruck "1. Jänner 2000" durch den Ausdruck "1. April 1998" und der Ausdruck "31. Dezember 1999" jeweils durch den Ausdruck "31. März 1998" ersetzt wurde.

c) Mit Bundesgesetz BGBl. I 167/1998 (ausgegeben am 10. November 1998) wurde sodann dem §34 AlVG (idF BGBl. I 78/1997) ein Abs3 und dem §79 folgender Abs47 angefügt:

"(47) §34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß §34 Abs4 in der Fassung vor dem 1. April 1998. §33 Abs2 lita in der Fassung vor dem 1. April 1998 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs40 versagt, hat auf Antrag eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen."

II. Das Verfahren wird eingestellt.

1. Die belangte Behörde hat ihren abweislichen Bescheid ausdrücklich auf §79 Abs40 AlVG gestützt.

Für Fälle, in denen die Gewährung der Noststandshilfe aufgrund des §79 Abs40 AlVG versagt wurde, sieht nun §79 Abs47 AlVG idF BGBl. I 167/1998 vor, daß auf Antrag eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen hat, wobei §33 Abs2 lita AlVG idF vor dem 1. April 1998, also jene Bestimmung, die den Besitz der österreichische Staatsbürgerschaft als Anspruchsvoraussetzung normierte, nicht mehr anzuwenden ist.

Der Verfassungsgerichtshof versteht diese Bestimmung dahin, daß ein abweislicher, auf §79 Abs40 gestützter Bescheid seine Wirkung ex lege verliert und eine neuerliche Beurteilung der Rechtssache nur über neuerlichen Antrag zu ergehen hat. Eine solche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (so schon VfGH 5. Dezember 1998, B1241/98).

Der angefochtene, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe (als Pensionsvorschuß) abweisende Bescheid gehört sohin seit 11. November 1998 nicht mehr der Rechtsordnung an. Solcherart aber wurde das von der Beschwerde angestrebte Ziel (nämlich die Beseitigung des angefochtenen Bescheides) - wenngleich anders als im Wege der Behebung durch den Verfassungsgerichtshof - erreicht; der Beschwerdegegenstand ist weggefallen. Damit ist im Ergebnis Klaglosstellung eingetreten.

Das Verfahren ist deshalb gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (vgl. zB VfSlg. 13002/1992).

2. Da es sich nicht um eine förmliche Klaglosstellung iSd §88 VerfGG handelt, waren Kosten nicht zuzusprechen (vgl. VfSlg. 9427/1982, 13002/1992 und VfGH 5. Dezember 1998, B1241/98).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1620.1998

Dokumentnummer

JFT_10018784_98B01620_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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