TE Vfgh Beschluss 2007/12/1 B2019/07

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Veröffentlicht am 01.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke

Spruch

Dem Antrag wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 2007 wurde die Berufung gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, §49 Abs1 FrG" gemäß §66 Abs4 AVG iVm §21 Abs1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 18.4.1997, B683/97).

4. Der Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem die Berufung gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen wurde, entfaltet keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich (vgl. zB VfGH 21.12.2004, B1428/04).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2019.2007

Dokumentnummer

JFT_09928799_07B02019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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