TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/21 2001/08/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. W in W, gegen die auf Grund der Beschlüsse des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien 1. vom 9. Mai 2001, GZ: LGSW/Abt. 10- AlV/1218/56/2001-5613, und 2. vom 9. Mai 2001, GZ: LGSW/Abt. 10- AlV/1218/56/2001-5893, betreffend Verlust der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien vom 4. Jänner 2001 wurde unter Berufung auf § 49 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterlassung einer Kontrollmeldung für die Zeit vom 9. November bis 30. November 2000 keine Notstandshilfe erhalte.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien vom 14. Februar 2001 wurde ebenfalls unter Berufung auf § 49 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung für die Zeit vom 13. Dezember 2000 bis 2. Jänner 2001 keine Notstandshilfe erhalte.

Beide Entscheidungen wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer die für den 9. November 2000 bzw. für den 13. Dezember 2000 vorgeschriebenen Kontrollmeldungen nicht eingehalten habe und sich erst am 1. Dezember 2000 bzw. erst am 2. Jänner 2001 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Berufung. Er verwies bezüglich des triftigen Grundes für die Versäumung der Kontrollmeldetermine auf seine Entschuldigungsschreiben vom 12. November 2000 bzw. 14. Dezember 2000, die ärztlichen Bestätigungen vom 12. November 2000 bzw. 14. Dezember 2000, das ärztliche Gutachten vom 11. November 1999, die Niederschrift vom 1. Dezember 2000 und die ärztliche Bestätigung vom 1. Dezember 2000 bzw. die Niederschrift vom 3. Jänner 2001 und die ärztliche Bestätigung vom 3. Jänner 2001 sowie auf diverse Berufungsbeilagen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Angestellte (Akademiker und Führungskräfteservice) für den 9. November 2000 bzw. für den 13. Dezember 2000 Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG vorgeschrieben worden seien, die der Beschwerdeführer nicht eingehalten habe. Er habe sich erst wieder am 1. Dezember 2000 bzw. 3. Jänner 2001 beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet. In den diesbezüglich aufgenommenen Niederschriften habe der Beschwerdeführer jeweils angegeben, nach der Einnahme des Medikaments "Pantoloc" "Schwindel und Kopfschmerzen" bzw. einen "Schwindelanfall" gehabt zu haben.

Die vom Beschwerdeführer zum Nachweis für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den angegebenen Zeiträumen vorgelegten Schreiben der Ärztin Dr. G.K. lauten jeweils wie folgt:

"Dauerbestätigung

Patient Dr. W.V., geboren 7.10.1943, klagt über gelegentlichen Schwindel und Kopfschmerzen nach Einnahme des Medikamentes Pantoloc in der Früh zum Frühstück, welche aber von selbst wieder abklingen, nach seinen eigenen Angaben wie dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, in der Zeit vom 9.11.2000 bis 30.11.2000 (bzw. 13.12.2000 bis 2.1.2001).

Wien, am Tag der Vorlage beim AMS

Dr. G.K."

Die belangte Behörde merkte dazu an, dass diese Schreiben offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst aufgesetzt und von Dr. G.K. unterzeichnet worden seien.

Dem Beschwerdeführer würden vom Arbeitsmarktservice für Angestellte regelmäßig Kontrollmeldungen vorgeschrieben, die der Beschwerdeführer permanent nicht einhalte. Der Beschwerdeführer versuche, die Kontrollmeldeversäumnisse jeweils mit krankheitsbedingtem Unvermögen ("Medikamentennebenwirkungen") zu rechtfertigen. Die vorgelegten "Dauerbestätigungen" seien aber nach Ansicht der belangten Behörde für den Nachweis eines triftigen Entschuldigungsgrundes für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers ungeeignet. Die ärztlichen Bestätigungen beschrieben lediglich rückwirkend, dass der Beschwerdeführer gelegentlich über Schwindel und Kopfschmerzen geklagt habe. Diese Bestätigungen enthielten weder eine eigene Feststellung der Ärztin, noch sei diesen Bestätigungen zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Leiden es diesem aus ärztlicher Sicht "verunmöglichten, den Kontrollmeldetermin einzuhalten".

Die dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine seien diesem hinlänglich im Vorhinein bekannt. Es liege also am Beschwerdeführer, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die das Auftreten der behaupteten Leiden hintanhalten. Andernfalls müsse der Beschwerdeführer "einen auch für das Arbeitsmarktservice glaubhaften Beweis (eben z.B. eine 'leidensaktuelle' ärztliche Bestätigung)" vorlegen.

Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hätten keinen Bezug zum vorliegenden Nichteinhalten der Kontrollmeldetermine und seien nicht geeignet, die belangte Behörde vom Vorhandensein triftiger Gründe hiefür zu überzeugen.

Den Berufungen sei daher keine Folge zu geben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Nichtvorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes i.S. des § 49 Abs. 2 AlVG. Er bringt vor, es gebe keine tauglichen Beweismittel für den direkten Nachweis der Richtigkeit der Behauptung, dass am Vormittag von Kontrollmeldetagen und den Folgetagen als Nebenwirkung des Medikamentes Pantoloc ein Schwindelanfall aufgetreten sei. Es existierten jedoch eine Vielzahl von Indizien, "aus welchen sich die überragende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des bg. Beweisthemas logisch schlüssig ableiten lässt". Die Unterlassung einer Indizien-Beweiswürdigung und damit eines möglichen Indizienbeweises trotz bestehender Unmöglichkeit eines direkten Beweises stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel (Beweiswürdigungsmangel) dar.

Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um deren Schlüssigkeit - also die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut - oder darum handelt, ob die Beweise, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 ff zu § 45 AVG wiedergegebene ständige Rechtsprechung). Die belangte Behörde, die in der Vergangenheit mit einer Fülle gleichartiger Entschuldigungen für das Versäumen von Kontrollmeldeterminen durch den Beschwerdeführer konfrontiert war, ist auch im vorliegenden, im Wesentlichen gleich gelagerten Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine behauptete gesundheitsbedingte Unfähigkeit, Kontrollmeldetermine wahrzunehmen, unglaubwürdig seien. Zur Unbedenklichkeit der Beweiswürdigung sei etwa auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2001/08/0036 (m.w.N.) verwiesen, wonach den in seiner Gesamtheit zu betrachtenden bisherigen Verhaltensweisen und Erklärungen des Beschwerdeführers bei der Nichtwahrnehmung bisher vorgeschriebener Kontrollmeldungen und seinen bisher abgegebenen Erklärungen keine ernsthaften, einer Überprüfung zu unterziehenden Entschuldigungsgründe entnommen werden können.

Die belangte Behörde hat die "Dauerbestätigungen", die mit dem "Tag der Vorlage beim AMS" datiert sind, und die lediglich die Behauptungen des Beschwerdeführers wiedergeben, nicht im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers gewürdigt. Darin ist unter Berücksichtigung der gesamten die Kontrollversäumnisse des Beschwerdeführers betreffenden Umstände keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung zu erkennen.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher entbehrlich.

Wien, am 21. November 2001

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080110.X00

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten