TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/21 2000/12/0092

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;

Norm

GehG/Stmk 1974 §22 Abs2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1974/124;
PG/Stmk 1974 §56 Abs1;
PG/Stmk 1974 §56 Abs3 idF 1995/011;
PG/Stmk 1974 §56 Abs3a idF 1995/011;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der K in G, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Februar 2000, Zl. 1 - 038980/61 - 00, betreffend Besonderer Pensionsbeitrag für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1947 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin seit 1. Jänner 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle ist die Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark. Vorher war die Beschwerdeführerin als Diplomsozialarbeiterin in gehobenen Fachdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz tätig. Aus diesem Dienstverhältnis schied sie aufgrund ihres Antrages vom 27. Dezember 1982 aus und erhielt nach dem Bescheid des Stadtsenates Graz vom 12. Jänner 1983 - ausgehend von der ihr für die Ruhegenussbemessung (damals) anrechenbaren Dienstzeit von 12 Jahren, 4 Monaten und 12 Tagen nach § 52 Abs. 6 DO Graz eine Abfertigung in der Höhe von 16 Monatsbezügen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Februar 1999 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung aufgefordert.

In weiterer Folge teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 1999 mit, dass sie im Hinblick auf die ihr von der Stadt Graz bezahlte Abfertigung und ihre Dienstzeit beim Land Steiermark unter Bedachtnahme auf das Monatsgehalt, das ihr für Jänner 1983 gebührt habe, einen besonderen Pensionsbeitrag von S 193.743,40 zu leisten haben werde.

Anlässlich einer Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 15. September 1999 ersuchte sie um beitragsfreie Anrechnung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 1999 wurden der Beschwerdeführerin folgende Zeiten zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginnes ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt angerechnet:

     "1 Lehranstalt f. geh.Sozialhilfe        01.07.65 - 17.06.68

      lit h         02 11 17

2 Magistrat Graz         19.08.68 - 25.02.70        lit a

01 06 08

3 Vertragsbed.         13.10.72 - 13.11.72         lit a        --

  01 02

4                20.11.72 - 30.09.73        lit a        --  10 11

5                02.10.73 - 12.10.73        lit a        -- --   11

6                24.10.73 - 28.02.74        lit a        --  04 08

7 Magistrat Graz        01.03.74 - 30.09.76        lit a

02 07 --

8 Beamtin        01.10.77 - 31.12.82        lit a        05 03 --

______________________________________________________________

                zusammen                13 07 27"

Bedingt anzurechnende Zeiten seien bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen.

Gleichzeitig wurde die Stadt Graz ersucht, den auf die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten der Beschwerdeführerin entfallenden Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG zu leisten.

Dies wurde vom Stadtsenat der Stadt Graz mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 im Wesentlichen im Hinblick auf die an die Beschwerdeführerin in Unkenntnis ihrer 1983 erfolgten Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark bezahlte Abfertigung abgelehnt.

Im weiteren Schriftwechsel zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde dieser die Stellungnahme des Stadtsenates vom 18. Oktober 1999 zur Kenntnis gebracht. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Vorschreibung des Besonderen Pensionsbeitrages hätte bereits vor Jahren erfolgen müssen, sie sei ohne ihr Verschulden unterblieben und der niedrigere Überweisungsbetrag nach ASVG sei durch die Säumigkeit der belangten Behörde angewachsen; weiters sei der Anspruch des Landes Steiermark daher verjährt.

Der darauf ergangene angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch auf:

"Es wird festgestellt, dass Sie für die mit dem ha. Bescheid vom 24. September 1999, GZ 1 - 038980/43 - 99, erfolgte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 13 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen gemäß § 56, Absatz 1 bis 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in Verbindung mit § 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, i.d.F. der Landesbeamtengesetznovelle 1989, einen besonderen Pensionsbeitrag von 240.118,60 S (in Worten: zweihundervierzigtausendeinhundertachtzehn 60/100 Schilling) zu leisten haben.

Der besondere Pensionsbeitrag wird gemäß § 56, Absatz 5, PG 1965 nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides in einer Rate zu 2.666,60 S und 89 Monatsraten zu je 2.668,-- S von Ihren Monatsbezügen hereingebracht."

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem im Spruch angeführten Bescheid seien die Ruhegenussvordienstzeiten der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 13 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen angerechnet worden. Soweit der öffentlich-rechtliche Dienstgeber für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte, "kann der Beamte für die Anrechnung einen besonderen Pensionsbeitrag leisten (§ 56, Abs. 1 und 2, PG 1965)."

Die Beschwerdeführerin habe mit der Erklärung vom 15. September 1999 den Antrag gestellt, alle Vordienstzeiten einschließlich der beim Magistrat Graz zurückgelegten Dienstzeiten ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages angerechnet zu erhalten. Eine Anrechnung ohne Leistung eines Überweisungsbetrages sei aber nicht möglich. Demnach habe die Beschwerdeführerin für folgende der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, für die das Land keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten habe, einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten:

Es folgt die bereits vorher wiedergegebene tabellarische Darstellung der angerechneten Vordienstzeiten.

Dann führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bilde gemäß § 56 Abs. 3 PG 1965 das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat (das sei der Jänner 1983 gewesen) seiner Dienstleistung gebührt habe, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründeten. Der besondere Pensionsbeitrag zum Stichtag Jänner 1983 habe für jeden Monat der unbedingt angerechneten Zeiten 9 % der Bemessungsgrundlage betragen. Für die Zeiten, die bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet worden seien, ermäßige sich der Hundersatz auf 4,5 %.

Für den ersten vollen Monat der Dienstleistung der Beschwerdeführerin habe ihr ein Gehalt von S 14.394,--, eine Verwaltungsdienstzulage von S 1.038,-- und eine Mehrleistungszulage von S 936,-- gebührt. Das ergebe eine Bemessungsgrundlage von S 16.368,--. Der besondere Pensionsbeitrag sei daher für 163 volle Monate der unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten mit insgesamt S 240.118,60 festzusetzen gewesen. Die im Spruch angeordnete Art der Hereinbringung dieses Betrages sei durch die Vorschrift des § 56 Abs. 5 PG 1965 gedeckt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht ausdrücklich als

"Beschwerdepunkte" geltend:

"Der angefochtene Bescheid wird insofern bekämpft, als die Beschwerdeführerin für die Anrechnung der mit Bescheid vom 24.09.1999 zu GZ 1-038980/43-99 unbedingt anerkannten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 13 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen zur Leistung eines Überweisungsbetrages in Höhe von S 240.118,60 verpflichtet wird.

Die Beschwerdeführerin legt jedoch Wert auf die Anrechnung der ihr mit Bescheid vom 24.09.1999 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und verzichtet nicht auf die Anrechnung. Es wird darauf verwiesen, dass der Bescheid vom 24.09.1999 zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt hat.

Für den Fall, dass wider Erwarten eine Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten ohne Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages im Sinne des § 56 Pensionsgesetz nicht möglich sein sollte, hat sich die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 15.12.1999 ausdrücklich bereiterklärt, einen solchen nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zu leisten.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten insofern als verletzt, als sie ohne Abführung eines mangelfreien Verwaltungsverfahrens, gegen die Bestimmung des Vertrauensgrundsatzes und ohne Berücksichtigung der Verjährung der Beitragseinhebung zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages verpflichtet wird."

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Verfahren erst 16 Jahre "nach Fälligkeit des Überweisungsbetrages bzw. des besonderen Pensionsbeitrages" von der Behörde eingeleitet worden sei, was die Verjährung nach § 40 PG 1965 bedinge. Es wäre Aufgabe der belangten Behörden gewesen, die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten bereits nach dem Dienstantritt der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Sie treffe kein Verschulden an der Versäumnis der Behörde. Der Überweisungsbetrag hätte daher nach § 308 in Verbindung mit § 108 lit. c ASVG 1983 nur S 139.220,10 betragen dürfen. Der angefochtene Bescheid verstoße somit gegen den Vertrauensgrundsatz und die Verjährungsbestimmungen. Die Behörde hätte daher von einer Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages überhaupt absehen müssen oder allenfalls nur den angeblich nach ASVG niedrigeren fälligen Pensionsbeitrag vorschreiben dürfen.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden ganz allgemein (- ohne nähere Konkretisierung -) Feststellungs- und Begründungsmängel behauptet und konkret nur ausgeführt, dass die Behörde sich nicht mit der Frage ihrer "Säumigkeit" bei der Anrechnung auseinandergesetzt habe.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 PG 1965, nämlich dass das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhalten hat, ist im Beschwerdefall unbestritten.

Ausgehend von der (erst) 1999 erfolgten rechtskräftigen Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten der Beschwerdeführerin, die den Anspruch der belangten Behörde auf den besonderen Pensionsbeitrag dem Grunde nach ausgelöst hat, ist für für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend.

Diese stellt sich wie folgt dar:

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes (LBG), LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung der LBG-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind auf die Landesbeamten - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen zu diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden. In der Anlage 1 des zitierten Landesbeamtengesetzes ist unter Z. 4 das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/1969, 226/1970, 216/1972 und 320/1973 genannt. Mit einer Reihe von Novellen wurden die Änderungen im Pensionsgesetz 1965 im Wesentlichen in das Landesrecht übernommen.

Demnach hat der Beamte nach § 56 Abs. 1 PG 1965 (Steirische Fassung) - soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält - einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung solange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben. Im Abs. 2 der genannten Bestimmung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Pensionsbeitrag nicht zu entrichten ist. Offensichtlich ist im Beschwerdefall keine dieser Voraussetzungen gegeben.

Mit dem Steirischen Pensionsreform-Anpassungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 11/1995, wurde - dem Pensionsreformgesetz 1993 des Bundes folgend - das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen LBG als Landesgesetz geltende PG 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/1993, in einigen Punkten abgeändert. Nach Art. I Z. 4 sind an die Stelle des § 56 Abs. 3 PG 1965 folgende Bestimmungen getreten:

"(3) Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung, ergibt."

Diese Bestimmungen sind nach § 58 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 (steirische Fassung) mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

Demnach ist entsprechend Abs. 3a des § 56 PG 1965 der Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 PG 1956, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung der Beschwerdeführerin (= Jänner 1983) geltenden Fassung ergibt, zu ermitteln.

Der Pensionsbeitrag war damals für den Bereich des Bundesdienstrechts nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 35. GG-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, mit 7 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Der angefochtene Bescheid leidet von vornherein daran, dass die belangte Behörde entgegen der sie nach § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG treffenden Verpflichtung die Rechtslage nicht entsprechend angibt. Unklar bleibt, wieso nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides der § 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes in der Fassung der LBG-Novelle 1989 (ohne Fundstelle) genannt wird, die für die Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 PG 1965 wesentliche Regelung des Abs. 3a aber nicht. Auch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist der Inhalt der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht hinreichend zu entnehmen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst Folgendes entgegenzuhalten:

Gegenstand des Verfahrens ist die auf Grundlage der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 56 Abs. 1 PG 1965 gegebene zwingende Verpflichtung des Beamten, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Grundlage dieser Verpflichtung ist - ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Anrechnung hätte bereits früher erfolgen müssen - jedenfalls die tatsächlich mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 1999 erfolgte Anrechnung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten. Davon ausgehend kann aber von der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verjährung keine Rede sein. Die gesetzliche Bestimmung sieht vielmehr - soweit kein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anfällt, was im Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen wurde - zwingend die Leistung eines nach den Abs. 3 und 3a des § 56 PG 1965 zu bemessenden besonderen Pensionsbeitrages vor. Dieser ist nach Abs. 2 des § 56 PG 1965 nur im Falle der dort genannten Voraussetzungen (- dafür, dass eine dieser Voraussetzungen im Beschwerdefall gegeben wäre, hat die Beschwerdeführerin weder etwas vorgebracht noch gibt es sonst Anzeichen dafür -) nicht zu entrichten. Die belangte Behörde ist daher dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für die ihr angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag nach § 56 PG 1965 zu entrichten hat.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber auch als Bekämpfung der Höhe des ihr vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrages zu verstehen, wobei aber die Höhe der im angefochtenen Bescheid angegebenen Bemessungsgrundlage nicht in Zweifel gezogen worden ist. Die belangte Behörde geht bei der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages rechtlich zutreffend und von der Beschwerdeführerin unbestritten von deren Gehalt im Jänner 1983, dem ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung, aus. Diesem Monat kommt auch insoweit entscheidende Bedeutung zu, weil der der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 Abs. 3a PG 1965 zugrunde zu legende Prozentsatz des Pensionsbeitrages durch den zu dieser Zeit in § 22 Abs. 2 GG 1956 geltenden Beitragssatz bestimmt ist. Dieser Prozentsatz war im § 22 Abs. 2 GG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung jedenfalls nicht, wie die belangte Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, mit 9 % festgelegt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig; er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120092.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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