TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/21 97/08/0171

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §44 Abs2;
ASVG §57 Abs1;
ASVG §57 Abs6;
ASVG §69 Abs2 idF 1986/111;
GSVG 1978 §41 Abs1;
GSVG 1978 §41 Abs2;
GSVG 1978 §41 Abs3;
GSVGNov 10te;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs des Herbert T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1997, Zl. MA 15-II-P 11/97, betreffend Abweisung eines Antrages auf Beitragsrückerstattung (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1015 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,--

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 87/08/0164, zu entnehmen.

Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nur mehr von Bedeutung, dass durch das genannte Erkenntnis der Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 7. Juli 1987 aufgehoben wurde, worin ausgesprochen worden war, dass Herbert T. zur Herbert T. Geschäftsvermittlungsges.m.b.H. ab 11. Mai 1979 in keinem die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.

Mit Ersatzbescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. März 1993 wurde sodann festgestellt, dass Herbert T. aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Herbert T. Geschäftsvermittlungsges.m.b.H. (über die am  2. Februar 1995 Konkurs eröffnet wurde) seit 11. Mai 1979 durchgehend der Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterliege.

Am 16. Oktober 1996 stellte der Beschwerdeführer als Masseverwalter des seit 29. September 1994 in Konkurs befindlichen Herbert T. den Antrag, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft möge die von Herbert T. zu Unrecht aufgrund der im (damaligen) Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17. August 1981 angenommenen Versicherungspflicht nach dem GSVG an sie entrichteten Beiträge gemäß § 41 Abs. 1 GSVG an ihn rückerstatten.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 wies die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass Herbert T. zwar zu Unrecht seit 1. Jänner 1980 Beiträge in der Pensionsversicherung und seit 1. Juli 1981 Beiträge in der Krankenversicherung nach GSVG entrichtet habe, der nunmehr unzuständige Versicherungsträger jedoch diese Beiträge für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Träger nachträglich Beiträge zu entrichten seien, an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger gemäß § 41 Abs. 3 GSVG zu überweisen habe. Der Tatbestand des § 41 Abs. 3 GSVG schließe eine Rückerstattung der Beiträge an den Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolger gemäß der Regelung des § 41 Abs. 1 GSVG, welche davon ausgehe, dass diese nicht an einen anderen Versicherungsträger zu überweisen seien, aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass eine Verrechnung im Sinne des § 41 Abs. 3 GSVG lediglich dann vorgenommen werden könne, wenn hinsichtlich beider Sozialversicherungsträger derselbe Beitragsschuldner zur Zahlung der Beiträge heranzuziehen sei. In diesem Falle sei jedoch nach dem GSVG Herbert T., nach dem ASVG der Dienstgeber Beitragsschuldner.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge und begründete ihre Entscheidung nach Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit, dass in § 41 GSVG keine Bestimmung enthalten sei, wonach eine Beitragsüberweisung nur dann möglich wäre, wenn hinsichtlich beider Versicherungsträger dieselbe Person Beitragsschuldner sei, und dass das GSVG auch für eine Auslegung dieser Bestimmung in diese Richtung keinen Raum ließe. Auch aus den im Kommentar zum GSVG, Teschner-Widlar, enthaltenen Erläuterungen zu § 41 GSVG und dem hiezu ergangenen Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom  27.  Juli 1994, Zl. 23.486/3-2/94, sei zu entnehmen, dass eine Beitragsüberweisung zwischen nach dem GSVG zuständigen Versicherungsträgern und jenen, die nach dem ASVG zuständig seien, durchaus möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Rückforderung nach § 41 Abs. 1 GSVG - wie bereits in seinem Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt - lediglich mit der Begründung, dass eine Überweisung der zu Unrecht nach GSVG entrichteten Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger nach § 41 Abs. 3 GSVG dann nicht möglich sei, wenn, wie im vorliegenden Fall, nach dem GSVG und nach dem ASVG unterschiedliche Beitragsschuldner zu Beitragserbringung verpflichtet seien. Andernfalls sei der nach dem ASVG heranzuziehende Beitragsschuldner, nämlich der Dienstgeber, zu Unrecht bereichert, während der vormals zu Unrecht in die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt Einbezogene "entreichert" sei.

§ 41 GSVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 lautet:

"Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

§ 41. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluss waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.

(3) Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 182 zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Dem unzuständigen Versicherungsträger hat jedoch jener Betrag zu verbleiben, der zur Deckung seiner Aufwendungen unter Berücksichtigung des Ersatzanspruches nach § 182 erforderlich ist. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuss an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.

(5) Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.

(6) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu."

§ 41 Abs. 3 GSVG regelt den Fall, dass anstelle der Versicherungspflicht nach GSVG die Versicherungspflicht nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz (hier: nach dem ASVG) tritt, die Beitragsentrichtung also nicht etwa deshalb zu Ungebühr erfolgt ist, weil eine Versicherungspflicht zu Unrecht angenommen wurde, sondern nur insoweit, als die Beiträge an den unzuständigen Träger entrichtet wurden.

Diese Bestimmung erhielt ihre Fassung im Wesentlichen - abgesehen von zwei im Beschwerdefall nicht wesentlichen späteren Änderungen - durch die 10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 112/1986, und war der Parallelbestimmung des § 69 ASVG nachgebildet. Der im Beschwerdefall maßgebende Abs. 3 dieser Gesetzesstelle wurde durch die genannte Novelle erstmals eingeführt. Die Materialien (vgl. deren Wiedergabe bei Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, MAG 42, § 41 Anm. 2 (36. ErgLfg)) führen im hier interessierenden Zusammenhang der Sache nach aus, dass durch die Novellierung zunächst einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen werden sollte, nach welcher Beiträge nur für jene Kalendermonate als nicht rückforderbar angesehen wurden, während derer vom Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht worden sind. Die Rückforderbarkeit sollte - wegen der erfolgten Risikotragung - im Falle einer Leistungsgewährung für den gesamten Zeitraum der ungebührlichen Betragsentrichtung ausgeschlossen werden. Es sollten aber auch Härten vermieden werden,

"die sonst unter Umständen, wenn das Rückforderungsrecht zu sehr eingeschränkt wird, eintreten können. Hiebei wird einerseits an jene Fälle gedacht, in denen die Pflichtversicherung an sich gesetzlich begründet war, jedoch bei einem anderen Versicherungsträger als jenem, an den die Beiträge gezahlt wurden, andererseits auch an solche Fälle, in denen die Pflichtversicherung an sich ordnungsgemäß durchgeführt wurde, jedoch unter Anwendung einer zu hohen Beitragsgrundlage oder eines zu hohen Beitragssatzes. Für die erwähnten Fälle enthalten die Abs. 3 und 4 der vorgeschlagenen Neufassung des § 69 ASVG spezielle Regelungen, durch welche ungerechtfertigte Härten vermieden werden.....(Es) soll das Rückforderungsrecht auch dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß eines späteren Leistungsanspruches ausgewirkt haben, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und die zu Unrecht geleisteten Beträge hereinzubringen."

Nach dem klaren Wortlaut des § 41 Abs. 3 GSVG hängt eine Überweisung an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger nach dem ASVG zunächst nicht davon ab, ob der Beitragsschuldner, der zuvor Beiträge zu Unrecht entrichtet hat, mit dem nunmehrigen Beitragsschuldner ident ist, sondern lediglich ob

"statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 182 zusteht".

Dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung gerade den Fall des Ersatzes von Leistungen des nach GSVG zuständigen Versicherungsträgers durch den (nunmehr) zuständigen Versicherungsträger nach ASVG bedacht hat, geht nicht zuletzt eindeutig aus den Materialien zu § 41 GSVG (10. Novelle zum GSVG: RV 775 BlgNR 16. GP S. 13) hervor.

Bezüglich der in der Krankenversicherung nach GSVG zu Unrecht entrichteten Beiträge ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 96/08/0098, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit § 41 Abs. 2 GSVG gleichlautenden § 69 Abs. 2 ASVG ausgesprochen hat, dass die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen ist. Gemeint ist damit - ganz auch im Sinne der oben wiedergegebenen Begründung der Regierungsvorlage zur 41. Novelle zum ASVG - nicht der Beitragszeitraum im Sinne des § 44 Abs. 2 ASVG, somit grundsätzlich der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde. Da die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in dieser Zeit unzweifelhaft, wie sich nicht zuletzt aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, sowohl für Herbert T., als auch seine mitversicherte Gattin sowie der beiden Kinder Leistungen erbracht hat, für welche - wie sich herausgestellt hat - die Gebietskrankenkasse zuständig war, kommt hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge eine Rückerstattung nach § 41 Abs. 1 GSVG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Es wurde nach dem klaren Wortlaut des § 41 Abs. 3 GSVG aber auch zurecht eine Verrechnung der Beiträge mit den erbrachten Leistungen vorgenommen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich im Verfahren - mit rechtlicher Billigung der belangten Behörde - aber auch darauf berufen, § 41 Abs. 3 GSVG auch auf die Beiträge zur Pensionsversicherung angewendet und diese an die Gebietskrankenkasse überwiesen zu haben. Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht behauptet, in der Pensionsversicherung Leistungen an den Versicherten erbracht zu haben, sodass im Sinne des Wortlautes des ersten Satzes des § 41 Abs. 3 GSVG gesagt werden könnte, dass an ihrer Stelle der andere Versicherungsträger " zu einer Leistungserbringung zuständig war". Darüber hinaus haben die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt und die belangte Behörde übersehen, dass der unzuständige Sozialversicherungsträger die an ihn entrichteten Beiträge nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 3 erster Satz (am Ende) GSVG "an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen" hat. Der zuständige Versicherungsträger im Sinne dieser Gesetzesstelle ist aber jener, der "zur Leistungserbringung zuständig war". Da die Gebietskrankenkasse zur Erbringung von Leistungen in der Pensionsversicherung nicht zuständig ist, konnte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Rückforderungsbegehren des Beschwerdeführers rechtens nicht mit dem Hinweis auf eine Überweisung von Pensionsversicherungsbeiträgen an den Krankenversicherungsträger begegnen. Dem Umstand, dass der Krankenversicherungsträger gem. § 57 Abs. 6 ASVG ausschließlich berufen ist, die Beitragsforderungen auch für andere Versicherungsträger rechtlich geltend zu machen, kommt schon deshalb im hier maßgebenden Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil zwischen Versicherungsträgern keine "Beiträge" im Sinne des 1. Unterabschnitts des Abschnittes V des ASVG geleistet werden, sodass ein allfälliger Überweisungsanspruch des zuständigen an den unzuständigen Versicherungsträger auch keine "Beitragsforderung" im Sinne des § 57 Abs. 1 ASVG ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher zwar nur insoweit, als darin die Rückforderbarkeit auch von Beiträgen zur Pensionsversicherung unter Berufung auf § 41  Abs. 3 GSVG verneint wird, als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet; mangels Trennbarkeit im Spruch war er aber zur Gänze gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am 21. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080171.X00

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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