TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/27 2001/11/0280

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Burggasse 25/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. Juli 2001, Zl. 8 B-KFE-359/8/2001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 24. Oktober 2000 wurde dem (im Jahr 1950 geborenen) Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Die Behörde stützte den Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten vom 3. August 2000, dem die verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 12. Juli 2000 zu Grunde gelegen war. Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 5. Juli 2000 waren eignungsausschließende Beeinträchtigungen im Rahmen der visuellen Auffassung und Überblicksgewinnung, der Reaktionszeit, der Reaktionssicherheit und Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der sensomotorischen Koordinationsfähigkeit festgestellt worden. Lediglich die intellektuellen Eignungsvoraussetzungen wurden bejaht.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer den Mangel seiner gesundheitlichen Eignung und beantragte, ihm zumindest für die Klassen B und F die Lenkberechtigung zu belassen, mit der örtlichen Einschränkung auf eine Entfernung von 25 km von seinem Wohnort.

Eine ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde vertrat in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2001 die Auffassung, dem Beschwerdeführer solle die Möglichkeit gegeben werden, sich einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2001 auf, sich dazu zu äußern bzw. eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen.

Bereits am 6. Februar 2001 hatte sich der Beschwerdeführer einer neuerlichen Untersuchung bei der oben genannten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle unterzogen. In der darüber erstatteten Stellungnahme vom 26. Februar 2001 wurde nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer erzielten Testwerte ausgeführt, dass sich sowohl bei der visuellen Auffassung als auch der Überblicksgewinnung seit der letzten Untersuchung eine weitere Verschlechterung ergeben habe. Die visuelle Auffassung sei sowohl qualitativ als auch quantitativ schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer erreiche dabei jeweils nur den Prozentrang 1. (Der Prozentrang gibt an, wie viele von je 100 getesteten Personen eine schlechtere oder maximal gleich gute Leistung wie der Untersuchte aufweisen.) Auch hinsichtlich der Belastbarkeit ergebe sich wie bei der letzten Untersuchung insgesamt eine völlig unzureichende reaktive Dauerbelastbarkeit. Auch unter der niedrigsten Anforderungsstufe ergäben sich absolut eignungsausschließende Befunde. Im Rahmen der Konzentrationsfähigkeit sei eine völlig desolate Aufmerksamkeitsleistung erhoben worden. Die Ergebnisse lägen diesbezüglich sowohl mengenmäßig als auch qualitativ am empirischen Minimum (Prozentrang 0). Auch in der Koordination der Muskelbewegungen habe sich eine deutlich vermehrte Fehlerhäufigkeit ergeben. Die Fehlerneigung habe gegenüber der Letztuntersuchung zugenommen. In der Zusammenfassung der Befunde wird u.a. ausgeführt, die kraftfahrspezifischen Leistungsvoraussetzungen seien teilweise sogar noch verschlechtert gegenüber der letzten Untersuchung; in keinem kraftfahrspezifischen Eignungsbereich seien die Befunde auch nur annähernd ausreichend. Die Mängel in der Beobachtungsfähigkeit, im Reaktionsverhalten, in der Konzentrationsfähigkeit und in der Sensomotorik seien eindeutig eignungsausschließend. Der Beschwerdeführer sei daher zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B bis F, aber auch von so genannten Microcars nicht geeignet. Auf Grund der massiven Selbst- und Fremdgefährdung könne auch die Belassung einer örtlich eingeschränkten Lenkberechtigung nicht befürwortet werden.

Die ärztliche Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom 14. März 2001 aus, auf Grund der massiven Leistungsbeeinträchtigungen im Bereich der verkehrspsychologischen Leistungsqualitäten sei der Beschwerdeführer nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse 1 und Microcars zu lenken. Auf Grund der massiven Selbst- und Fremdgefährdung komme auch eine eingeschränkte "Fahreignung", etwa im Umkreis von einigen Kilometern, nicht in Betracht.

Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2001 war ein Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. K. vom 6. März 2001 angeschlossen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, aus diesem Befundbericht ergebe sich, dass er aus fachärztlicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen, versehen mit einem Lenkradknopf und Automatik, geeignet sei. Dadurch könnten motorische Mängel der linken Körperhälfte ausgeglichen werden.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2001 ergänzte er seine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, die Untersuchungen durch den Amtsarzt und die "schematischen" Untersuchungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit könnten keine Grundlage dafür bilden, ihm die Lenkberechtigung auf Dauer zu entziehen. Aus dem Gutachten des Facharztes Dr. K. gehe eindeutig hervor, dass er nicht nur das entsprechende Verantwortungsbewusstsein besitze, sondern auf Grund der Zusatzeinrichtungen am Pkw trotz seiner motorischen Behinderungen einen Pkw lenken könnte. Dies könne er auch bei der Fahrprobe unter Beweis stellen.

Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete die amtsärztliche Sachverständige daraufhin ein Ergänzungsgutachten vom 5. April 2001. Darin führt sie aus, dass das nervenfachärztliche Gutachten das Gutachten vom 14. März 2001 nicht entkräften könne, weil sich der nervenfachärztliche Befundbericht einerseits und die verkehrspsychologische Untersuchung andererseits auf unterschiedliche spezielle Fragestellungen bezögen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme gehe es um die Beurteilung psychologischer Eignungsvoraussetzungen, im nervenfachärztlichen Gutachten hingegen um die Beurteilung neurologischer und psychopathologischer Voraussetzungen. Auch wenn der Beschwerdeführer von nervenfachärztlicher Seite geeignet erscheine, Kraftfahrzeuge, versehen mit Lenkradknopf und Automatik, zu lenken, bleibe die Beurteilung im Gutachten vom 14. März 2001 aus den angeführten Gründen aufrecht.

Dieses ergänzende Gutachten stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Äußerung binnen zwei Wochen zu. Der Beschwerdeführer beantragte zwei Mal die Erstreckung dieser Frist, zuletzt bis 30. Mai 2001, erstattete aber keine Äußerung zu diesem Gutachten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Verwaltungsaktes - aus, das amtsärztliche Sachverständigengutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme seien schlüssig und nachvollziehbar. In den verkehrspsychologischen Stellungnahmen seien die vorgenommenen Tests sowie die dabei vom Beschwerdeführer erzielten Ergebnisse dargestellt und die vom Befundersteller daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar begründet worden. Die amtsärztliche Sachverständige habe diese Befunde daher ihrem Gutachten zu Grunde legen dürfen. Die beim Beschwerdeführer erhobenen Testwerte lägen weit von noch als normgerecht anzusehenden Ergebnissen entfernt (ein Prozentrang von 25 bis 75 bedeute ein normgerechtes Ergebnis, der Beschwerdeführer weise aber zum Teil einen Prozentrang von 0 bzw. 1 auf). Ein Ausgleich durch erlangte Geübtheit sei nicht möglich, weshalb es auch keiner Beobachtungsfahrt bedurft habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 19 Abs. 1 FSG-GV darf eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 FSG-GV ist die Überprüfung der einzelnen Merkmale nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

Mit seinem Vorbringen, die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, zeigt der Beschwerdeführer keine Gründe auf, die die Verwertung der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der FSG-GV unzulässig gemacht hätten. Im Hinblick darauf, dass nur solche Verfahren im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung angewendet werden dürfen, deren Relevanz für das Verkehrsverhalten durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen wurde, und der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass in seinem Fall andere Verfahren angewendet worden seien, bestand für die amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde kein Grund, an der Aussagekraft der vom Beschwerdeführer erzielten Testergebnisse und deren Interpretation durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer den Inhalt des von ihm vorgelegten fachärztlichen Befundberichtes Dris. K. vom 6. März 2001 ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass dieser Befundbericht nichts enthält, was gegen die Richtigkeit des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens spricht. Der fachärztliche Befundbericht befasst sich im Wesentlichen mit der die linke Körperhälfte betreffenden motorischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf Grund einer cerebralen Blutung im Jahr 1995, enthält jedoch keinerlei Aussagen über die verschiedenen Komponenten seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Die bei wiederholten Untersuchungen in diesen Bereichen beim Beschwerdeführer festgestellten und in den verkehrspsychologischen Stellungnahmen beschriebenen eklatanten Leistungsdefizite bildeten jedoch die Grundlage für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch die amtsärztliche Sachverständige. Darauf stützt die amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde ihr Gutachten vom 5. April 2001, in dem sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich die verkehrspsychologische Stellungnahme einerseits und der Befundbericht Dris. K. andererseits auf unterschiedliche Fragestellungen bezögen. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Aus dem Vorfall vom 16. Mai 2000, der den Anlass für die Untersuchung durch den ärztlichen Amtssachverständigen der Erstbehörde gebildet hatte, werden in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten sowie in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Schlüsse auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers gezogen, sodass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie es zu dem Unfall gekommen sei, nicht näher eingegangen zu werden brauchte.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110280.X00

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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