TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/27 2001/18/0237

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde der S N in Wien, geboren am 10. April 1968, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Oktober 2001, Zl. SD 475/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Wien (die erstinstanzliche Behörde) wies mit Bescheid vom 16. März 2001 die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus

2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Oktober 2001 wurde die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde sei dem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 29. März 2001 in dessen Kanzlei ordnungsgemäß zugestellt worden. Die zweiwöchige, in der Rechtsmittelbelehrung des Ausweisungsbescheides richtig wiedergegebene Berufungsfrist habe sohin am 12. April 2001 geendet. Die am 10. Mai 2001 gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Berufung erweise sich sohin als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Unter einem beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Die Beschwerde zieht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 29. März 2001 und die am 10. Mai 2001 erfolgte Einbringung der Berufung nicht in Zweifel, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Berufung verspätet sei, keinen Bedenken begegnet.

Soweit die Beschwerde mit Blick auf die Bestimmung des § 71 Abs. 1 AVG vorbringt, dass die (richtig wohl:) belangte Behörde das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses hätte überprüfen müssen, zielt dies auf das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 71 Abs. 1 AVG) ab, der jedoch nichts daran ändern kann, dass die Berufung von der belangten Behörde als verspätet zu behandeln war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0169, mwN).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180237.X00

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten