TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/27 97/14/0093

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §32 Abs3;
BewG 1955 §34;
BewG 1955 §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag (FH) Schärf, über die Beschwerde 1. des Dr. I in W,

2. der E F in B, 3. des H W in G, 4. der I W in G, und 5. des Dr. R in G, alle vertreten durch Dr. Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Grünangergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 27. Juni 1997, Zl. 50.501- 5/96, betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 10. Jänner 1996 wurde der Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer im Wege einer Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1995 mit S 188.000,-- festgestellt.

In ihrer Berufung wandten sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen die Festsetzung des Hektarsatzes mit S 9.278,-- , da dies eine nahezu 50 %ige Erhöhung gegenüber dem bisher festgesetzten Hektarsatz bedeuten würde und eine derartige Erhöhung im krassen Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe. Eine Verbesserung der Ertragsbedingungen sei nicht eingetreten. Vielmehr sei auf Grund ungünstiger Witterungsbedingungen eine starke Verunkrautung mit Ampfer eingetreten, die sich auf Jahrzehnte hinaus ungünstig auswirken werde. Für die Ertragslage wirke sich auch das für den Hof zu geringe Milchkontingent aus. Weiters müsse die mit ca. 17 ha geringe Betriebsgröße mit einem höheren Abschlag als den angesetzten 4 % Berücksichtigung finden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 1996 gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Bodenschätzung für den Betrieb eine neue Bodenklimazahl von 32,8 ergeben habe, wobei die Ergebnisse der Bodenschätzung mit Ablauf des 15. April 1994 in Rechtskraft erwachsen seien und im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht mehr angefochten werden könnten. Der Betrieb sei dem Richtbetrieb Nr. 2 in der KG Aldrans zugeordnet worden. Der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in Höhe von 6,2 % ergebe sich wie folgt:

Äußere Verkehrslage, Wegentfernung zu Absatzort und Milchsammelstelle:

+4,5 %

Innere Verkehrslage, Lage der Grundstücke zum Hof, Steilheit, Maschineneinsatz:

- 7,7 %

Hagelgefährdungsfaktor:

- 3,0 %

Abschlag für die Betriebsgröße:

- 4,0 %.

Die angeführten Abschläge würden sich nach der gültigen Berechnung für Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe ergeben. Vereinbarungen in privaten Pachtverträgen wie auch die Höhe des Milchkontingents seien keine bewertungsrechtlich relevanten Umstände. Die behauptete Verunkrautung mit Ampfer sei in aller Regel auf Düngefehler zurückzuführen.

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Grund für die geminderte Ertragsfähigkeit des Hofes liege in dem zu geringen Milchkontingent von 66.000 kg pro Jahr. Andere vergleichbare Betriebe würden über ein Milchkontingent von 110.000 bis 120.000 kg verfügen. Dazu käme, dass der herangezogene Richtbetrieb unmittelbar im Ortszentrum neben einem Supermarkt gelegen sei und über einen Milchautomaten verfüge, wodurch die Milch um S 10,-- pro Liter verkauft werden könne. Durch diesen Milchautomaten sei der Vergleichsbetrieb zur Erzielung eines zusätzlichen Jahresnettoerlöses von rund S 40.000,-

- in der Lage. Hingegen käme für den Betrieb der Beschwerdeführer die Aufstellung eines solchen Automaten nicht in Betracht, weil sich die dazu erforderlichen Investitionen von rund S 100.000,-- auf Grund der ungünstigen Lage an einer abschüssigen Straßenkurve oberhalb des Ortes nicht amortisieren könnten. Diese - die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse beeinflussenden - Umstände seien bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit gemäß § 32 Abs. 3 BewG zu berücksichtigen. Die Abschläge seien "mit mindestens 25 % für Einkommenausfall durch das geringe Milchkontingent und 5 % für die Unmöglichkeit der Aufstellung und Betreibung eines Milchautomaten zu beziffern".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zum angestellten Betriebsvergleich aus:

"Der berufungsgegenständliche Betrieb liegt im Randbereich (Mittelgebirge) des Vergleichsgebietes mittleres Inntal. Kennzeichnend im Sinne des § 34 BewG für dieses Gebiet ist der in der Wiener Zeitung vom 19. Februar 1988 kundgemachte Vergleichsbetrieb Nr. 3 (...). Bei der Ermittlung der Betriebszahl des Vergleichsbetriebes Nr. 3 wurden die die nachhaltige Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände gemäß § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 wie folgt berücksichtigt:

Nutzungsform

Grünland/Acker

Landwirtschaftliche Nutzfläche

6,37

Äußere Verkehrslage

+ 6,6

Innere Verkehrslage

- 3,5

Sonstige gegendübliche Ertragsbedingungen (Hagelgefährdung)

- 3,0

Zuschlag

+ 0,1 %

Betriebsgröße (.... siehe Tabelle)

+16,0

Summe Zu-/Abschlag

- 15,9 %

Bodenklimazahl

52,2

Betriebszahl

43,9

Hektarsatz

13.829,--

Ermittlung der Betriebszahl des Betriebes der Berufungswerber.

Nutzungsform

Auf Grund der gegendüblichen Boden-, Klima- und Geländeverhältnisse ist die Bewirtschaftung in Form der Grünlandackerwirtschaft als regelmäßig anzusehen.

Landwirtschaftliche Nutzfläche

Diese ergibt sich aus den Grundbesitzdaten der Vermessungsbehörde und beträgt .........17,4067 ha

Äußere Verkehrslage

a)

Entfernung zum Lagerhaus I: 5 km asphaltierte Straße

b)

Zu- und Abrechnung +/- 0

c)

d)

Entfernung zur Milchsammelstelle: 0,5 km

e)

Zu- und Abrechnung +/- 0

f)

g)

Entfernung zum Bezirkshauptort I: 4,5 km asphaltierte Straße

h)

Abrechnung -0,5

i)

Steigung der Verkehrswege zum Lagerhaus, Milchsammelstelle und Bezirkshauptort I bis 4 Grad

j)

Zu- und Abrechnung +/- 0 %

k)

Arbeitsmarktverhältnisse und Verhältnisse des Arbeitsmarktes sind günstiger als die mittleren Verhältnisse des Bundesgebietes

l)

Zurechnung + 5,0 %

m)

Weitere besondere Einflüsse auf die äußere Verkehrslage liegen nicht vor.

              n)       Zu- und Abrechnung +/- 0 %

Innere Verkehrslage

              a)       Die Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof beträgt weniger als 1,5 km.

b)

Zu- und Abrechnung +/- 0 %

c)

Die Steigung der Verkehrslage zu den Trennstücken beträgt bis maximal 6 Grad.

d)

Zu- und Abrechnung +/- 0 %

e)

Die landwirtschaftliche Nutzfläche besteht aus 12 Trennstücken.

f)

Abrechnung - 2,16

g)

Die Form der Trennstücke ist nicht ungünstig.

h)

Zu- und Abrechnung +/- 0 %

i)

Die Trennstücke sind stark gelockert.

j)

Abrechnung - 2,0

k)

Der Einsatz von Maschinen und Geräten ist durch Geländeneigungen erschwert.

l)

Abrechnung - 3,54

m)

Weitere Einflüsse auf die innere Verkehrslage liegen nicht vor.

              n)       Zu- und Abrechnung +/- 0 %

Betriebsgröße

Die Betriebsgröße und die Betriebsintensität wirken sich ungünstig aus (siehe Tabelle Grünland/Acker (A/G) 17,4 ha, Bodenklimazahl 32,8. Abrechnung -4,0 %

Übrige gegendübliche Umstände (§ 36 Abs. 2)

Die Hagelgefährdung wirkt sich ungünstig aus. Abrechnung - 3,0 %.

Summe der Zu- und Abschläge - 10,2 %.

Gegenüberstellung der Zu- und Abrechnungen des Vergleichsbetriebes zu jenen des berufungsgegenständlichen Betriebes:

Vergleichsbetrieb

Berufungsgegenständlicher Betrieb

Äußere Verkehrslage:

Äußere Verkehrslage:

a)

+ 2,1

a)

+/- 0,0

 

+ 0,2

 

+/- 0,0

 

+ 0,3

 

- 0,5

b)

0,0

b)

+/- 0,0

c)

+ 4,0

c)

+ 5,0

d)

0,0

d)

+/- 0,0

 

+ 6,6

 

+ 4,5

Die Differenz von - 2,1 % resultiert aus der geringeren Entfernung des Vergleichsbetriebes zum Lagerhaus und zur Milchsammelstelle.

Punkt c) ist bei dem berufungsgegenständlichen Betrieb um 1 % höher, da dieser Betrieb auf Grund der Nähe zu I die günstigeren Absatzverhältnisse aufweist.

Innere Verkehrslage:

Innere Verkehrslage

a) - 0,2

a) +/- 0,0

b) +/- 0,0

b) +/- 0,0

c) +/- 0,0

c) - 2,16

d) +/- 0,0

d) +/- 0,0

e) + 1,0

e) - 2,0

f) - 1,3

f) - 3,54

g) - 3,0

g) +/- 0,0

- 3,5 %

- 7,7 %

Die Differenz von - 4,2 % resultiert aus der höheren Anzahl der Trennstücke, die auch stärker aufgelockert sind und aus den höheren Geländeneigungen des berufungsgegenständlichen Betriebes.

Betriebsgröße:

Betriebsgröße:

laut Tabelle (A/Gr)

laut Tabelle (A/Gr)

6,37 ha = - 16,0 %

17,4 ha = - 4,0 %

Übrige gegendübliche Umstände:

Übrige gegendübliche Umstände:

- 3,0

- 3,0

Summe Zu- /Abschläge = - 15,9 %

= - 10,2 %

Die geringeren Gesamtabschläge des berufungsgegenständlichen Betriebes resultieren in erster Linie aus der größeren Betriebsgröße mit 17,40 ha (der Vergleichsbetrieb hat nur 6,37 ha).

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 ergibt sich für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des berufungsgegenständlichen Betriebes auf Grund des oben angeführten Betriebsvergleiches ein Abschlag von - 10,2 %. Der Wert der Abrechnung bezogen auf die Bodenklimazahl von 32,8 beträgt 3,345, sodass sich in der Folge die Betriebszahl von 29,455 ergibt. Gemäß BGBl. Nr. 649/1987 ergibt sich dadurch ein durchschnittlicher Hektarsatz von 31.500 x 29,455/100 = 9.278."

Da, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter, nach dem vorher Gesagten weder das Milchkontingent noch die Möglichkeit der Aufstellung eines Milchautomaten Kriterien für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bzw. für die vergleichende Betriebsbewertung sind, vermögen diese Umstände weder zu einer Erhöhung noch zu einer Minderung des Einheitswertes zu führen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetz 1955 (BGBl. Nr. 48/1955 idF BGBl. Nr. 320/1977) lauten:

"§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert

(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgütern ausgestattet ist.

(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind und von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig sind. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);

2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),

b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),

c) Betriebsgröße.

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.

§ 34. Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl

(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (ha) bezogen, zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist

100.

§ 36. Ermittlung der Betriebszahlen

(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).

(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obst- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.

(3) ...

§ 37. Gang der Bewertung

Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den § 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, ...

§ 38. Ermittlung des Hektarsatzes

(1) Für die Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.

(2) ...

(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.

(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

§ 39. Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte

(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. ...

...

§ 40. Abschläge und Zuschläge

Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:

1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn

a) die tatsächlichen Verhältnisse der in § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem

b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;

2. Für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der dem Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, dem der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichem Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen."

Die belangte Behörde war bei Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer im Grunde des § 38 Abs. 4 BewG somit gehalten, den Hektarsatz zur Ermittlung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit diese Betriebes zu derjenigen des Vergleichsbetriebes zu ermitteln und dabei für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

Zu diesem Zwecke hatte die belangte Behörde die ortsüblichen Verhältnisse für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Betriebes der Beschwerdeführer zu ermitteln und diese sowie die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen und die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des Vergleichsbetriebes, wie diese aus der VO des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Februar 1988 hervorgehen, gegenüber zu stellen und durch Einschätzung des Verhältnisses der Ertragsbedingungen der beiden genannten Betriebe zueinander aus der Betriebszahl des Vergleichsbetriebes die Betriebszahl des Betriebes der Beschwerdeführer zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1983, 82/17/0005).

Wie im Verwaltungsverfahren bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Vergleichswert wegen des für den Betrieb zu geringen Milchkontingents und die fehlende Möglichkeit, einen Milchautomaten aufzustellen, durch einen Abschlag zu vermindern gewesen wäre. Beim Milchkontingent handle es sich um ein objektives Kriterium, das sich der Beeinflussung durch den jeweiligen Bewirtschafter entziehe. Die Höhe des dem Betrieb zustehenden Milchkontingents gehe auf die seinerzeitigen niedrigen Milchlieferungen durch den früheren Pächter zurück. Der seit 1. April 1985 auf dem Hof tätige neue Pächter habe das Milchkontingent hingegen bereits in sechs Monaten ausschöpfen können. Während bis zur Novelle des Marktordnungsgesetzes 1967 durch BGBl. Nr. 210/1985 die Möglichkeit bestanden habe, durch Überbelieferungen in einem gewissen Umfang die zustehende Einzelrichtmenge zu erhöhen, sei dies seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dies bedeute, dass jeder neue Bewirtschafter auf ein Milchkontingent von ca. 66.000 kg Milch pro Jahr beschränkt sei, obgleich auf dem Hof der Beschwerdeführer "ohne Schwierigkeit" nachhaltig 110.000 bis 120.000 kg Milch pro Jahr erzielbar seien.

Die belangte Behörde hat es abgelehnt, einen diesbezüglichen Abschlag vorzunehmen mit der Begründung, dass das Vorliegen eines Milchkontingents nicht in die Beurteilung der Ertragsfähigkeit des Vergleichsbetriebs eingegangen sei. Dem vermögen die Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Bei der gegebenen Art der Bewertung wird nicht darauf abgestellt, ob und in welcher Menge Milch produziert wird, weshalb die Beschwerdeführer auch nicht dadurch in Rechten verletzt sein können, dass die Höhe des Milchkontingents nicht unter den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen aufscheint.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer der "Vergleichsbetrieb" (gemeint ist der zur Begründung der Berufungsvorentscheidung herangezogene näher bezeichnete Richtbetrieb) verfüge über einen Milchautomaten, weshalb ein entsprechender Abschlag vom Vergleichswert vorgenommen werden müsse, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf einen Vergleich mit dem in der Beschwerde angeführten Betrieb gestützt hat.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140093.X00

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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