TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/27 97/14/0135

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §21 Abs1;
EStG 1988 §21;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GewStG §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des W-Vereins in L, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom 12. August 1997, Zl. 70.103- 7/95, betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991 sowie 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein bezweckt nach seinen Statuten die Leistungskraft des bäuerlichen Waldes zu steigern und damit die wirtschaftliche Kraft des bäuerlichen Besitzes zu festigen. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Einziger Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ob der Verein aus seiner Tätigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt.

In seiner Eingabe vom 12. Juni 1992 beschrieb der beschwerdeführende Verein die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen wie folgt:

Der überwiegende Teil des Umsatzes werde mit der Hochlagenaufforstung erzielt. Dazu würden Fichten-, Zirben- und Lärchensamen gesammelt, gesetzt und die Pflanzen gezogen. Die dreibis fünfjährigen Setzlinge würden vertopft und selbst versetzt. Hiebei handle es sich um hochwertige Pflanzen, die nur vom eigenen Personal gepflanzt werden könnten. Das Sammeln der Samen, Ziehen der Pflanzen, Vertopfen und Versetzen derselben stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Der Verein erhalte für diese Arbeit ein Entgelt, welches sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetze. Alle Kostenersätze würden für die angeführten Arbeiten geleistet. Es gebe keinen "Marktpreis" für Fichten-, Zirben- und Lärchensetzlinge, die in Hochlagen verwendet werden könnten. Jene Pflanzen, die beim Landesforstgarten gekauft werden könnten, seien nur zu gestützten Preisen erhältlich. Am Konto "Erlöse aus Pflanzenverkauf" sei daher nur der reine Warenerlös "zu diesem gestützten Preis" verbucht. Für die Durchführung von Hochlagenaufforstungen werde der jeweilige Waldeigentümer subventioniert. Der Verein selbst erhalte keine Förderungen, er könne jedoch seine Nebenleistungen weiter verrechnen. Der beschwerdeführende Verein verwende ausschließlich die von ihm selbst gezogenen Setzlinge, ein Zukauf von fremden Pflanzen erfolge nicht. Eine weitere Aufgabe des Vereines sei die Pflanzenhygiene, da die aufgeforsteten Gebiete vor Schädlingen zu schützen seien und kranke Pflanzen entfernt werden müssten. Der Gesamtumsatz des Vereines setze sich aus dem Entgelt für die Lieferung und den Schutz von versetzten Pflanzen zusammen. Trotz des hohen Lohnanteiles würde es sich daher um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handeln.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 vertrat der Prüfer die Auffassung, der Verein erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Begründend wurde ausgeführt, von den insgesamt erzielten Erträgen in Höhe von rund S 13,2 Mio. (14,1 Mio. bzw. 12,6 Mio.) würden rund S 9,7 Mio. (11,8 Mio. bzw. 10 Mio.) sohin 73,7 % (83 % bzw. 79,65 %) auf die Erbringung von Dienstleistungen entfallen. Die Erbringung von Dienstleistungen sei nicht Urproduktion. Die im Forstgarten betriebene Pflanzenzucht sei dem gewerblichen Betrieb derart untergeordnet und mit diesem derart verflochten, dass ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sei. Da die gesamte gewerbliche Tätigkeit überwiegen würde, sei der gesamte Betrieb als Gewerbebetrieb anzusehen.

Im Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung ergingen (der jeweiligen Verfahrenslage entsprechende) Gewerbesteuerbescheide für die Streitjahre, die der beschwerdeführende Verein jeweils bekämpfte.

Die belangte Behörde führte in der Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch. In Beantwortung eines Vorhaltes vom 24. Oktober 1996 wurde u.a. ergänzend vorgebracht, es liege eine Vermischung zwischen der reinen Pflanzenzucht und den übrigen Vereinstätigkeiten, wie insbesondere der Hochlagen- und Schutzwaldaufforstung vor. Es sei von einer einheitlichen Leistung auszugehen, und zwar von der Aufzucht des Setzlings im Forstgarten an bis zu der danach folgenden Pflege. Diese Pflege und Düngung sei von größter Bedeutung. Ferner sei der Schutz vor Schnee, Lawinen, Hangrissen, etc. notwendig, um die Pflanzen im Gebirge zu schützen und zum Gedeihen zu bringen. Zu diesen Arbeiten gehörten folgende Schutzmaßnahmen: Aussicheln, Kultursicherung, Kulturpflege, Düngung, Maßnahmen gegen den Wildverbiss, Bodenvorbereitung für Aufforstung und Bewuchsentfernung, Lawinengalerien in Holzbauweise, sonstige Verbauungen, Verpflocken gegen Schneeschub, Zäunung, Hygiene, Errichtung von Pflegesteigen. Diese Arbeiten würden wertmäßig, unter Hinzurechnung der Tätigkeit des Forstgartens, den überwiegenden Teil (ca. 80 %) des Umsatzes ausmachen. Weiters wurde ausgeführt, dass fallweise Pflanzen, die nicht mehr aus eigener Zucht vorhanden seien, beim Landesforstgarten nachgekauft werden müssten. Da im Landesforstgarten die Pflanzen nicht zu Marktpreisen, sondern zu gestützten Preisen auf den Markt kämen, sei auch der beschwerdeführende Verein gezwungen, zu derartigen "Dumpingpreisen" seine Forstprodukte anzubieten. In diesem Sinne sei der in der Berufung gebrauchte Ausdruck "gestützte Preise" zu verstehen. Im Jahr 1989 habe der beschwerdeführende Verein insgesamt 68 (bzw. 45 in den Jahren 1990 und 1991 sowie 41 im Jahr 1993) Dienstnehmer beschäftigt. Im Forstgarten seien jeweils acht Personen beschäftigt gewesen, dazu kämen Aushilfskräfte für den Forstgarten (1989 fünf, 1990 null, 1991 eine, 1993 zwei). Die Zahl der Forstarbeiter habe 35 im Jahr 1989, 32 im Jahr 1990, 30 im Jahr 1991 und 36 im Jahr 1993 betragen. Bis zum Jahr 1993 sei auch ein Dienstnehmer mit einer gärtnerischen Ausbildung beschäftigt gewesen. Für die Aufzucht der Pflanzen würden alle Arbeitnehmer des Forstgartens benötigt. Für Jätarbeiten würden zudem Ferialarbeiter und teilweise auch die Forstarbeiter (im Frühjahr beim Pflanzenaushub und der Vertopfung) eingesetzt. Der Verein werde auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig.

In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1997 ergänzte der beschwerdeführende Verein, seine Tätigkeit unterscheide sich durch die Unterhaltung eines eigenen Forstgartens wesentlich von jener anderer Waldwirtschaftsvereine. Auch sozialversicherungsrechtlich würden die Dienstnehmer des beschwerdeführenden Vereins als Land- und Forstarbeiter eingestuft. Selbst von Seiten der Finanzverwaltung sei der Verein Mitte der Siebzigerjahre geprüft und seine Tätigkeit als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft beurteilt worden. Bewerte man die Forstpflanzen zu marktkonformen Preisen und zähle man die Entgelte für Pflege und Schutzarbeiten der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu, würden etwa 80 % der Gesamtumsätze dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sein. Der Vorhaltsbeantwortung angeschlossen war eine Zusammenstellung der Einnahmen aufgeschlüsselt nach den entsprechenden Sparten (u.a. Pflanzenverkauf, Aufforstungsarbeit, gärtnerische Tätigkeiten, Landschaftsgestaltung, Durchforstung, Dickungspflege, Galerien, Schneezäune, sonstige Verbauungen, Wegebau, sonstige Arbeiten, Hangsanierung, Verpflockung).

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Geschäftsführers Dipl.-Ing. Dr. M. wurde ergänzend vorgebracht, anfänglich sei nur ein Forstgarten betrieben worden. Die Pflanzen seien direkt an die Bauern bzw. Waldeigentümer verkauft und von ihnen selbst versetzt worden. Da das Versetzen der Pflanzen nicht fachmännisch erfolgt sei, sei der Aufforstungserfolg gering gewesen. Aus diesem Grund sei der beschwerdeführende Verein gegründet worden. Im Forstgarten des beschwerdeführenden Vereins würden die Pflanzen individuell abgestimmt, auf ein bestimmtes Herkunftsgebiet und eine bestimmte Höhenlage gezüchtet. Diese Pflanzen seien daher für die Hochlagenaufforstung besonders gut geeignet. Für das Versetzen der Pflanzen sei ein fachkundiges Wissen unerlässlich; ebenso eine Weiterbetreuung der versetzten Pflanzen durch geschultes Personal. Im Landesforstgarten würden die Pflanzen anders als im Forstgarten des Vereins nicht derart individuell abgestimmt auf ein bestimmtes Herkunftsgebiet gezüchtet. Verwende man deren Pflanzen, sei der Aufforstungserfolg daher nicht so groß wie bei der Verwendung von Pflanzen, die im Forstgarten des beschwerdeführenden Vereins gezüchtet worden seien. Die Preise, die der Landesforstgarten für seine Pflanzen verrechne, seien nicht "marktkonform". Die Arbeitsleistung finde in den Pflanzenpreisen keine ausreichende Berücksichtigung. Aus diesem Grund könne auch der beschwerdeführende Verein keine "marktkonformen" Preise in Rechnung stellen. Bei Berücksichtigung der Arbeitsleistung müssten die Preise etwa ein Drittel höher angesetzt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung zur Frage der Einkunftsart als unbegründet ab. Die belangte Behörde schließe sich der Ansicht des beschwerdeführenden Vereins an, wonach die Aufzucht der Setzlinge im Forstgarten, das Versetzen und die daraufhin folgende Pflege und Betreuung der versetzten Pflanzen als einheitliche Leistung anzusehen sei. Dies bedeute, dass der Verein eine einheitliche Tätigkeit ausübe, die sowohl gewerbliche (Erbringung von Dienstleistungen) als auch landwirtschaftliche Tätigkeiten (Pflanzenzucht) umfasse. Bei Lösung der Frage, welcher Einkunftsart die einheitliche Tätigkeit zuzuordnen sei, komme es nach Ansicht der belangten Behörde entscheidend darauf an, welche der ausgeübten Tätigkeiten als Haupttätigkeit anzusehen sei. Dabei sei zu beachten, dass bei den gegenständlichen Hochlagenaufforstungen neben dem Bepflanzen noch weitere umfangreiche Maßnahmen erforderlich seien. Zu diesen zählten u.a. die Bodenvorbereitung und die Bewuchsentfernung, die Kultursicherung, die Kulturpflege, die Düngung, das Aussicheln, Maßnahmen gegen den Wildverbiss, der Bau von Lawinengalerien in Holzbauweise sowie von sonstigen Verbauungen wie Krainerwände, das Verpflocken gegen Schneeschub, die Hygiene, die Errichtung von Pflegesteigen, etc. Diese Tätigkeiten stellten, für sich betrachtet, jedenfalls gewerbliche Arbeitsleistungen dar, zumal der beschwerdeführende Verein selbst über keinen Waldbesitz verfüge. Die Urproduktion bestehe demgegenüber in der Gewinnung von Forstpflanzen. Da der Verein selbst über keine forstwirtschaftlich genutzten Flächen verfüge, könnten die umfangreichen Arbeitsleistungen, die in fremden Wäldern verrichtet werden, nicht der Urproduktion zugeordnet werden. Davon abgesehen seien die angeführten Arbeitsleistungen aber auch ihrer Art und ihrem Umfang nach einer in der Pflanzenzucht gelegenen Urproduktion fremd. Zudem würden von den Dienstnehmern des beschwerdeführenden Vereins Arbeitsleistungen (z.B. Wegebau, Landschaftsgestaltung, Sprengarbeiten) erbracht, die nicht einmal der Verein selbst als landwirtschaftliche Leistungen bzw. Tätigkeiten einstufe. Nach Ansicht der belangten Behörde liege aber auch im Bereich der Hochlagenaufforstungen das Hauptgewicht der Tätigkeit in der Erbringung von gewerblichen Arbeitsleistungen und nicht im Absatz von selbst gezogenen Pflanzen. Diese Tätigkeit sei auf das fachmännische Aufforsten und die fachkundige Betreuung der Aufforstungsflächen ausgerichtet. Die Urproduktion und die Verwertung der selbst erzeugten Pflanzen trete dabei in den Hintergrund. Die jeweiligen Auftraggeber würden nicht in erster Linie deshalb mit dem Verein in Geschäftsverbindung treten, um Pflanzen zu erstehen, sondern um seine gewerblichen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dafür spreche auch der Umstand, dass ein Projekt, die Forstpflanzen im Landesforstgarten den Bauern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, gescheitert sei, weil die Waldeigentümer nicht nur Pflanzen erwerben, sondern auch die geschilderten Arbeitsleistungen in Anspruch nehmen wollten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in Hochlagen der Aufforstungserfolg entscheidend von der Qualifikation des Personals abhängig sei, sodass auch unter diesem Aspekt der Schwerpunkt der Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereines in der Erbringung von Dienstleistungen liege. Allein der Umstand, dass bei Durchführung der Aufforstungen nahezu ausschließlich selbst gewonnene Pflanzen verwendet werden, könne nicht dazu führen, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt würden, zumal das Forstpflanzenangebot vollkommen auf die sonstigen Tätigkeiten (Erbringen von Dienstleistungen in Wäldern) zugeschnitten sei. Auch aus den vom Verein übermittelten Einnahmenaufstellungen sei abzuleiten, dass die Haupttätigkeit des Vereins in der Erbringung von Arbeitsleistungen liege. Ausgehend von den Umsatzzahlen laut vorgelegter Einnahmenaufstellungen entfielen von den Gesamteinnahmen der Jahre 1989 bis 1993 lediglich 25,82 % (1989), 23,01 % (1990), 24,92 % (1991), 16,67 % (1992) und 20,27 % (1993) auf reine Pflanzenerlöse. Selbst bei Ansatz so genannter "marktkonformer" Preise (nach den Ausführungen von Dipl.- Ing. Dr. M. sei ein Aufschlag von ca. 33,33 % vorzunehmen) würde sich das Verhältnis der Pflanzenerlöse zu den sonstigen Erlösen nicht wesentlich ändern. Auch sei der Großteil der Dienstnehmer des Vereins in den Streitjahren als Forstarbeiter beschäftigt gewesen, während lediglich acht Arbeitnehmer in den Streitjahren ausdrücklich dem Betrieb des Forstgartens zugeordnet worden seien. Es treffe wohl zu, dass die getrennte Verrechnung der Pflanzenerlöse und der dazugehörigen Arbeitsleistungen durch den Beschwerdeführer auf die Förderungsbestimmungen für Hochlagenaufforstungen zurückgehe; doch könnte selbst eine andere Form der Rechnungserteilung (wie in der Berufungsschrift ausgeführt Inklusivpreis für "Pflanzen in Hochlagen versetzt") nicht zu einer anderen abgabenrechtlichen Beurteilung führen, weil die Haupttätigkeit des beschwerdeführenden Vereins in der Erbringung von Dienstleistungen und nicht in der Urproduktion zu erblicken sei. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch aus der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht ableitbar sei, dass bei gemischten Tätigkeiten, die eine Einheit bildeten, allein die Höhe des Zukaufs für die Entscheidung, welcher Einkunftsart der einheitliche Betrieb zuzuordnen sei, ausschlaggebend sei.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft u.a. (Z. 1) Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen darin überein, dass die Haupttätigkeit des Vereines in der Durchführung von Hochlagenaufforstungen liegt. Unstrittig ist weiters, dass diesbezüglich von einem einheitlichen Betrieb auszugehen ist. Anders als die belangte Behörde sieht der beschwerdeführende Verein in der Aufforstungstätigkeit keine gewerbliche Komponente. Die fachmännische Aufforstung stelle nicht, wie die belangte Behörde vermeine, die Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung dar, sondern sei gemeinsam mit der Aufzucht der Pflanzen eine einheitliche forstwirtschaftliche Maßnahme, die der Waldbesitzer dem Verein zur Durchführung übertrage.

Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft erfasst nur Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und Urproduktion darstellen (Doralt, EStG4, Tz 2 zu § 21).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zur Durchführung von Holzschlägerungsarbeiten ausgesprochen, dass die Erbringung von Dienstleistungen - mögen sie ihres Typus wegen auch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zählen - keine Urproduktion darstellt und daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, 92/14/0189, mit weiteren Nachweisen).

Im Erkenntnis vom 18. März 1992, 92/14/0019, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu prüfen, ob der vom damaligen Beschwerdeführer ausgeübte Lohndrusch als Nebentätigkeit zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen sei. Infolge des Umfanges der für Dritte ausgeübten Arbeiten kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein Gewerbebetrieb vorliege. Auch bei der Durchführung von Drescharbeiten handelt es sich unzweifelhaft - im Sinne des Beschwerdevorbringens - um (diesfalls nicht forstsondern) landwirtschaftliche "Maßnahmen", die Landwirte dem damaligen Beschwerdeführer "zur Durchführung übertragen" hatten.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die im Auftrag der Waldbesitzer durch entsprechend geschultes Personal des beschwerdeführenden Vereins ausgeübten umfangreichen Aufforstungsarbeiten als gewerbliche Betätigung beurteilt hat.

Im Falle einer einheitlichen Betätigung ist anhand der Kriterien der §§ 21 bis 23 EStG (bzw. § 1 GewStG) zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 13. März 1997, 95/15/0124). Steht dabei eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so ist sie mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen, es sei denn, die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund.

Die belangte Behörde hat mit eingehender Begründung die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die landwirtschaftliche Urproduktion (das Ziehen der Setzlinge) ein bloßes Hilfsmittel für die vom Verein in der Hauptsache angebotenen gewerblichen Dienstleistungen (Durchführung von Aufforstungsarbeiten) darstellt. Auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens hegt der Verwaltungsgerichtshof an dieser Beurteilung keinen Zweifel:

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, das reine Ziehen der Pflanzen und deren Veräußerung an den Waldbesitzer würde zu keinem befriedigenden Ergebnis führen. Die Hochlagenaufforstung stelle eine zur Sicherung des bäuerlichen Waldbestandes unabdingbare Notwendigkeit dar. Sie sei daher zwingender Teil der Waldbewirtschaftung, die wegen der Notwendigkeit der fachmännischen Ausführung vom Verein besorgt werde. Die aufgeforsteten Hochlagen seien Teile des bäuerlichen Waldbesitzes und bedürften auch nach der Anpflanzung der entsprechenden Pflege und Wartung.

Dass die vom beschwerdeführenden Verein durch ihre fachkundigen Arbeitskräfte ausgeübten Tätigkeiten ihrer Natur nach land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen bildeten, wurde auch von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Darauf kam es jedoch (wie schon oben ausgeführt) entscheidend nicht an. Selbst nach dem Beschwerdevorbringen war der Erfolg der gesamtwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Urproduktion der Pflanzen, sondern im umfangreichen weiteren Leistungsangebot des Vereines gelegen. Das Dienstleistungsangebot des beschwerdeführenden Vereines war demnach nicht dazu bestimmt, den Absatz der selbst gezogenen Pflanzen zu erleichtern und zu fördern. Nach dem Vorbringen des Vereines durfte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass das Betreiben eines eigenen Forstgartens vielmehr dazu diente, den Erfolg der vom Beschwerdeführer angebotenen Dienstleistungen (Aufforstung in Höhenlagen) zu verbessern.

Der beschwerdeführende Verein wendet weiters ein, seine Dienstnehmer seien in den Streitjahren als Forstarbeiter oder Forstgartenarbeiter beschäftigt und als solche Mitglieder der Land- und Forstarbeiterkammer gewesen. Mitglieder dieser Kammer könnten jedoch nur Dienstnehmer sein, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt seien. Ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992). Die Beurteilung dieser Frage oblag daher den Abgabenbehörden. Die belangte Behörde musste deshalb auch nicht die Frage prüfen, "warum alle Dienstnehmer des W-Vereins Mitglied der Land- und Forstarbeiterkammer sind und auch die Angestellten unter den Kollektivvertrag für Gutsangestellte fallen". In der unterlassenen Einsichtnahme in die Abrechnungen der Sozialversicherungsanstalt kann ein Verfahrensmangel daher nicht erblickt werden.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage und der im Übrigen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde kann es auch dahingestellt bleiben, ob, wie in der Beschwerde behauptet, die Ausgangsrechnungen "nach Rücksprache" (offenbar gemeint: einvernehmlich) nicht vorgelegt worden seien oder ob, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, eine derartige Rücksprache nicht stattgefunden hat.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140135.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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