TE Vfgh Erkenntnis 1998/12/18 B533/98 ua - B1500/98

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/16 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des zweiten Satzes im §4 Abs2 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen mit E v 18.12.98, G221-226/98.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer der vorliegenden sechs Beschwerden sind Universitätsprofessoren an der Karl-Franzens-Universität Graz. Mit Bescheiden vom 2. September 1997 stellte der Rektor dieser Universität (u.a.) die ihnen für die Abnahme einer bestimmten Anzahl mündlicher und schriftlicher Diplomteilprüfungen gebührenden Ansprüche unter Bezugnahme auf §§4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974 (in der - §4 nicht berührenden - Fassung BGBl. 375/1996) betragsmäßig fest. In den dagegen erhobenen Berufungen begehrten die Beschwerdeführer der Sache nach die Zuerkennung der Abgeltung in dem vor der Novellierung durch das StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201, gebührenden höheren Ausmaß. Der Akademische Senat wies die Rechtsmittel mit Bescheiden vom 3. Feber 1998 (welche auf einem Sitzungsbeschluß vom 21. Jänner 1998 beruhen) ab und begründete diese Berufungsentscheidungen im wesentlichen damit, daß er nur das für den zu beurteilenden Zeitraum in der Fassung BGBl. 375/1996 in Geltung gestandene Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen habe anwenden können.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer der vorliegenden sechs Beschwerden sind Universitätsprofessoren an der Karl-Franzens-Universität Graz. Mit Bescheiden vom 2. September 1997 stellte der Rektor dieser Universität (u.a.) die ihnen für die Abnahme einer bestimmten Anzahl mündlicher und schriftlicher Diplomteilprüfungen gebührenden Ansprüche unter Bezugnahme auf §§4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt 463 aus 1974, (in der - §4 nicht berührenden - Fassung Bundesgesetzblatt 375 aus 1996,) betragsmäßig fest. In den dagegen erhobenen Berufungen begehrten die Beschwerdeführer der Sache nach die Zuerkennung der Abgeltung in dem vor der Novellierung durch das StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201, gebührenden höheren Ausmaß. Der Akademische Senat wies die Rechtsmittel mit Bescheiden vom 3. Feber 1998 (welche auf einem Sitzungsbeschluß vom 21. Jänner 1998 beruhen) ab und begründete diese Berufungsentscheidungen im wesentlichen damit, daß er nur das für den zu beurteilenden Zeitraum in der Fassung Bundesgesetzblatt 375 aus 1996, in Geltung gestandene Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen habe anwenden können.

Gegen diese Bescheide des Akademischen Senates wenden sich die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen insbesondere die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung als verfassungswidrig kritisierter Gesetzesbestimmungen (so auch des §4 Abs2 des zitierten Bundesgesetzes) geltend gemacht wird.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes im §4 Abs2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, in der Fassung des Art90 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, ein und hob ihn mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G221-226/98 als verfassungswidrig auf. 2. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes im §4 Abs2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt 463 aus 1974,, in der Fassung des Art90 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, ein und hob ihn mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G221-226/98 als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.römisch zwei. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III.        Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 4.500 S enthalten.

IV.                                 Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B533.1998

Dokumentnummer

JFT_10018782_98B00533_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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