TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/28 97/17/0248

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §10 idF 1993/035;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §11 Abs3 idF 1990/043;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des NP in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 24. Juni 1997, Zl. MD-VfR - P 16/97, betreffend Haftung für Gebrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Juni 1992, MA 35-G/1-1495/92, vom 23. Juni 1992, MA 35-G/1- 1466/92, und vom 13. Jänner 1994, MA 35-G/1-75/94, wurde der D-GesmbH die Bewilligung zum Gebrauch von öffentlichem Grund erteilt. Für diese Erlaubnis wurde in den Bescheiden jeweils auch die jährliche Gebrauchsabgabe festgesetzt und für das laufende Abgabenjahr zur Zahlung innerhalb eines Monats nach Zustellung vorgeschrieben. In den Bescheiden wurde jeweils darauf hingewiesen, dass "für jedes Abgabenjahr im vorhinein bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres" die Abgabe einzuzahlen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für die auf Grund der genannten Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Juni 1992 und vom 13. Jänner 1994 entstandenen Abgabenschuldigkeiten für das Jahr 1996 an Gebrauchsabgabe im Betrag von S 6.183,-- zuzüglich Nebengebühren von S 124,-- als Geschäftsführer der D-GesmbH haftbar gemacht und als Haftpflichtiger zur Zahlung herangezogen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 7 Abs. 1 WAO und des § 54 Abs. 1 WAO und der Zusammenfassung der sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die Haftung aus, nach der Aktenlage stehe fest, dass die Abgabenforderungen tatsächlich bestünden. Es stehe auch unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D-GesmbH zu dem in § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehöre. Da über die D-GesmbH am 22. Februar 1996 der Konkurs eröffnet worden sei und die Gesellschaft aufgelöst sei, stehe auch fest, dass die Forderung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden könne. Die Höhe des aushaftenden Betrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Pflichtverletzung ergebe sich bereits aus der Missachtung des § 11 Abs. 3 Gebrauchsabgabegesetz 1966. Es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei.

Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Berufung, die Gebrauchsabgabe sei bis zur Konkurseröffnung am 22. Februar 1996 nicht vorgeschrieben worden und die Forderung sei auch nicht im Konkurs angemeldet worden, wird ausgeführt, dass die Gebrauchserlaubnis der D-GesmbH erteilt worden sei und die Entrichtung der Abgabe bereits im Jänner 1996 erfolgen hätte müssen. Ob die Konkurseröffnung ohne das Verschulden des Beschwerdeführers notwendig geworden sei, sei unerheblich. Unerheblich sei auch, ob die Forderung im Konkurs angemeldet worden sei. Es sei allerdings anzumerken, dass die Forderung im Konkurs angemeldet worden sei, jedoch vom Masseverwalter bestritten worden sei.

Habe der Vertreter des Abgabepflichtigen schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Es spreche nichts dafür, dass es unbillig wäre, dass ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletze, zur Haftung herangezogen werde, "anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden".

Da die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe dem Grunde nach bestanden habe, die Höhe des Abgabenbetrages richtig ermittelt worden sei und die Voraussetzung der Geltendmachung der Haftung vorgelegen sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hätte die angelastete Pflichtverletzung bzw. das dem Beschwerdeführer angelastete Verschulden nicht als erwiesen annehmen dürfen. Es seien im Jänner 1996 (im Monat vor der Konkurseröffnung) keinerlei Vorschreibungen an den Beschwerdeführer ergangen. Es sei daher unerklärlich, inwieweit der Beschwerdeführer erkennen hätte können bzw. müssen, dass überhaupt eine Abgabenschuldigkeit bestehe. Daraus ergebe sich "die faktische Unmöglichkeit darüber, dass" der Beschwerdeführer in schuldhafter Weise die Abgabenschuldigkeiten nicht entrichtet habe. Die belangte Behörde räume selbst ein, dass im Zeitpunkt der Konkursanmeldung durch den Beschwerdeführer keinerlei Vorschreibung ergangen sei. Nach der Konkursordnung sei es dem Beschwerdeführer untersagt, nach Stellung des Konkursantrages wie immer geartete Zahlungen zu leisten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. §§ 10 und 11 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20 (§ 10 in der Fassung LGBl. Nr. 35/1993, § 11 in der Fassung LGBl. Nr. 43/1990), lauten:

"§ 10

Form und Höhe der Abgabe

(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:

a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);

b) als Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluß der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.

§ 11

Festsetzung und Fälligkeit

der einmaligen Abgabe und der Jahresabgabe

(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten. Wird die Gebrauchserlaubnis befristet erteilt oder nachträglich befristet, so ist die Abgabe für den gesamten Erlaubniszeitraum bzw. der noch nicht entrichtete Teil der Abgabe nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die befristete Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides oder des gesonderten Abgabenbescheides bzw. nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des nachträglichen Befristungsbescheides zu entrichten."

2. Im Beschwerdefall sind die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der primärschuldnerischen GmbH und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bzw. nach der Fassung der WAO-Novelle LGBl. Nr. 40/1992 der Umstand, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, unbestritten.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen jedoch der Sache nach gegen die Annahme der belangten Behörde, dass ihn ein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabe im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO treffe.

3. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, dass die Gebrauchsabgabe für den Gebrauch öffentlichen Grundes mit den eingangs genannten Bescheiden vom 23. Juni 1992 bzw. 13. Jänner 1994 rechtskräftig vorgeschrieben worden war. Gemäß § 11 Abs. 3 Gebrauchsabgabegesetz war daher die Gebrauchsabgabe für jedes Abgabenjahr im Vorhinein bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres einzuzahlen.

Auf diese Rechtsfolge wurde überdies in jedem dieser Bescheide ausdrücklich hingewiesen.

Es ist daher aktenwidrig, wenn in der Beschwerde behauptet wird, es seien keine Vorschreibungen erfolgt. Die Zustellung von Zahlungserinnerungen oder ähnlichem ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann das Unterlassen solcher Erinnerungen das Verschulden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen hinsichtlich der Nichtentrichtung der fälligen Abgabenschuldigkeiten ausschließen. Es geht daher auch der Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften in diesem Zusammenhang ins Leere. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer bezüglich der Entrichtung der rechtskräftig vorgeschriebenen und mit 31. Jänner 1996 fälligen Gebrauchsabgabe aufzuzeigen. Da die aushaftende Abgabe vor der Stellung des Konkursantrages fällig war, ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Verpflichtungen aus der Konkursordnung für den Zeitraum nach Stellung des Konkursantrages verfehlt.

4. Dass dem Beschwerdeführer keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der fälligen Abgabenschulden zur Verfügung gestanden wären, wurde weder im Abgabenverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde behauptet.

Auch gegen die Höhe der aushaftenden Abgabenforderung wird in der Beschwerde - wie schon von den Abgabenbehörden - nichts vorgebracht.

5. Da somit weder die geltend gemachte Rechtsverletzung noch eine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifende Rechtsverletzung vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 sowie § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 28. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170248.X00

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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