TE Vfgh Beschluss 1999/2/22 B2009/97

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Bescheid mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Eingabe vom 24. November 1993 war bei der Grundverkehrsbehörde erster Instanz die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb entsprechend der "Schuld- und Pfandurkunde" vom 3. Jänner 1964 beantragt worden. Diesem Grunderwerb war die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt worden, wogegen jedoch die Beschwerdeführerin Berufung erhoben hatte. Diese wurde von der Berufungsbehörde abgewiesen. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben.römisch eins. 1. Mit Eingabe vom 24. November 1993 war bei der Grundverkehrsbehörde erster Instanz die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb entsprechend der "Schuld- und Pfandurkunde" vom 3. Jänner 1964 beantragt worden. Diesem Grunderwerb war die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt worden, wogegen jedoch die Beschwerdeführerin Berufung erhoben hatte. Diese wurde von der Berufungsbehörde abgewiesen. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

2. Nachdem im Gefolge eines vor dem Verfassungsgerichtshof abgewickelten Gesetzesprüfungsverfahrens der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1996, B353/95, aufgehoben worden war, behob im zweiten Rechtsgang die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Gnadenwald vom 4. Februar 1994, gemäß §26 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. für Tirol 61/1996. 2. Nachdem im Gefolge eines vor dem Verfassungsgerichtshof abgewickelten Gesetzesprüfungsverfahrens der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1996, B353/95, aufgehoben worden war, behob im zweiten Rechtsgang die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Gnadenwald vom 4. Februar 1994, gemäß §26 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt für Tirol 61 aus 1996,.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die beteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 24. November 1998, die Beschwerde abzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtsspäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10576/1985, 11764/1988, 13289/1992, 13433/1993, 14413/1996).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und einen sie belastenden Bescheid beseitigt. Die Beschwerdeführerin ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12044/1989, 12088/1989, 13435/1993) durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und einen sie belastenden Bescheid beseitigt. Die Beschwerdeführerin ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 12044/1989, 12088/1989, 13435/1993) durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs3

Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2009.1997

Dokumentnummer

JFT_10009778_97B02009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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