TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/11 2001/05/0981

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 2001, Zl. 600.759/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadt Dornbirn, 2. Jürgen Schwärzler in Wien III, Erdbergstraße 42-44/2/25), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Der am 23. Jänner 1977 in Dornbirn geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz in Dornbirn gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern im elterlichen Haus.

Seit 31. März 1999 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien III gemeldet. Er betreibt das Doktoratsstudium und ist nach eigenen Angaben nicht mehr oft an seinem Studienort, da er das Doktoratsstudium auch von seinem Heimatort aus betreiben könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Dornbirn abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und, ebenso wie die beiden Mitbeteiligten, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Dornbirn und es liege daher sein Hauptwohnsitz in Dornbirn, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass der zweitmitbeteiligte Student im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; ob für ihn Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend. Die auch vom antragstellenden Bürgermeister nicht widerlegte Angabe des Zweitmitbeteiligten, er halte sich infolge des Doktoratsstudiums nur mehr gelegentlich in Wien auf, hätte allenfalls zu einer Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers führen müssen, durch eine Abweisung des Antrages ist der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (siehe den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255). Das Kostenbegehren der Mitbeteiligten war

abzuweisen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).

Wien, am 11. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050981.X00

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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