TE Vfgh Beschluss 1999/2/22 B22/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 30. September 1998 eingelangten, zu B1823/98 protokollierten Eingabe beantragte die einschreitende Gesellschaft die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 7. September 1998, Z RV 582/1-V6/98, mit dem ihre Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1998 als unbegründet abgewiesen wurde. Das angewendete Gesetz scheine verfassungswidrig zu sein.römisch eins. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 30. September 1998 eingelangten, zu B1823/98 protokollierten Eingabe beantragte die einschreitende Gesellschaft die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 7. September 1998, Z Regierungsvorlage 582/1-V6/98, mit dem ihre Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1998 als unbegründet abgewiesen wurde. Das angewendete Gesetz scheine verfassungswidrig zu sein.

Mit Beschluß vom 8. Oktober 1998, B1823/98-2, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Hinweis auf seine einschlägige Rechtsprechung, an der gemessen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) ab und wies die antragstellende Gesellschaft in einem am 13. Oktober 1998 zugestellten Schriftsatz darauf hin, daß es ihr nunmehr gemäß §73 Abs2 ZPO, §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VerfGG frei stehe, die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

Erst am 7. Jänner 1999 langte die vorliegende, am 4. Jänner 1999 zur Post gegebene, nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG) und muß durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden (§17 Abs2 VerfGG).

Die genannte Frist wurde zwar durch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft beim Verfassungsgerichtshof (fristgerecht) gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen und begann mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Da die vorliegende Beschwerde jedoch erst nach Ablauf dieser sechswöchigen Frist und nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, ist sie als verspätet und nicht dem Erfordernis des §17 Abs2 VerfGG entsprechend gemäß §19 Abs3 Z2 litb und c VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B22.1999

Dokumentnummer

JFT_10009778_99B00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten