Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen belastende Auflagen eines Bewilligungsbescheides nach dem BerufsausbildungsG; gesonderte Anfechtung belastender, mit der erteilten Bewilligung eine untrennbare Einheit bildender Nebenbestimmungen unzulässigSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte der Beschwerdeführerin mit dem zu B2161/98 angefochtenen Bescheid vom 2. November 1998 gemäß §30 Abs1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 1969/142 idgF (BAG), die (näher konkretisierte) "Bewilligung zur Ausweitung der Anzahl der Ausbildungsplätze der Besonderen Selbständigen Ausbildungseinrichtung als Übergangsmaßnahme zur Sicherung der Ausbildung von Jugendlichen" hinsichtlich der für das Bundesland Oberösterreich beantragten Ausbildungsplätze unter bestimmten, auszugsweise wiedergegebenen Auflagen:römisch eins. 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte der Beschwerdeführerin mit dem zu B2161/98 angefochtenen Bescheid vom 2. November 1998 gemäß §30 Abs1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 1969/142 idgF (BAG), die (näher konkretisierte) "Bewilligung zur Ausweitung der Anzahl der Ausbildungsplätze der Besonderen Selbständigen Ausbildungseinrichtung als Übergangsmaßnahme zur Sicherung der Ausbildung von Jugendlichen" hinsichtlich der für das Bundesland Oberösterreich beantragten Ausbildungsplätze unter bestimmten, auszugsweise wiedergegebenen Auflagen:
"Die Ausbildung ist unter folgenden Auflagen durchzuführen:
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die beiden Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die beiden Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Beschwerden unzulässig, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, wenn diese mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VfSlg. 8986/1980, 9225/1981, 9440/1982, 9833/1983, 10298/1984, 10393/1985). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Beschwerden unzulässig, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, wenn diese mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden vergleiche VfSlg. 8986/1980, 9225/1981, 9440/1982, 9833/1983, 10298/1984, 10393/1985).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die wiedergegebenen Auflagen sind wesentlicher Inhalt der Bewilligung und bilden mit ihr eine nicht trennbare Einheit. Dieser Zusammenhang wird auch durch die Begründungen der angefochtenen Bescheide bekräftigt, woraus hervorgeht, daß die Behörde der Beschwerdeführerin die Bewilligungen jeweils nur unter den festgelegten Auflagen zu erteilen beabsichtigte. Eine von der Bewilligung als solcher abgesonderte Entscheidung über diese Einschränkungen ist sohin nicht möglich.
2. Die Beschwerden waren aus den dargelegten Gründen gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Trennbarkeit, Gewerberecht, BerufsausbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2161.1998Dokumentnummer
JFT_10009778_98B02161_2_00