TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/12 2001/03/0290

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13. Juli 2001, Zl. 100929/IV-JD/01, betreffend Widerruf der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die mit Bescheid vom 20. Oktober 1986 dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen mit Wirkung vom 31. Mai 2001 widerrufen, weil von ihm trotz schriftlicher Mahnung die Gebührenrückstände in der Höhe von

S 2.470,-- nicht entrichtet wurden. Gleichzeitig wurde die Gebührenvorschreibung mit 31. Mai 2001 eingestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid lediglich ein, das Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg habe bereits mit Schreiben vom 13. April 2000 die genannte Funkbewilligung (mit Wirkung vom 27. April 2000) widerrufen, weshalb eine Gebührenvorschreibung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig gewesen sei. Bei diesem Schreiben handle es sich um einen Bescheid, da der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung einer Erledigung als "Bescheid" nicht bewirke, dass ein Bescheid nicht existent werde. Stelle sich in der Erledigung nach ihrem Inhalt als "Entscheidung oder Verfügung" dar, so werde sie von der herrschenden Auffassung dennoch als Bescheid qualifiziert. Ein Bescheid liege vor, wenn die Behörde ihren Willen zu entscheiden hinreichend zum Ausdruck gebracht habe. Eine bestimmte Form, die Bezeichnung des behördlichen Akts als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung seien nicht wesentliche Bescheiderfordernisse. Da der Widerruf bereits durch das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben vom 13. April 2000 erfolgt sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

2.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreiben vom 13. April 2000 hatte nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid folgenden Wortlaut:

"Betreff: Belegungszeitmessung

1 Erlagschein

Sehr geehrter Herr R!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19.2.2000 teilen wir mit, dass die durchschnittliche Belegungszeit der Hauptverkehrsstunde im Überwachungszeitraum 7 Minuten und 55 Sekunden bzw. die maximale Belegungszeit 11 Minuten und 40 Sekunden betragen haben. Bei der Überprüfung der Funkgespräche auf der Frequenz 163,200 MHZ konnte kein Verstoß gegen die Funkdisziplin festgestellt werden. Sollten sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens den Rückstand von 1 260,-- S nicht einzahlen, wird die Funkbewilligung mit der GZ 27273-5/86 widerrufen und der Rückstand gerichtlich eingetrieben.

Hochachtungsvoll".

Der Kopf der Erledigung habe (ebenfalls unstrittig) auf "Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg" gelautet, links unten habe das Schreiben einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei mit Unterschrift enthalten.

2.3. Dieses Schreiben lässt seinem Inhalt nach - entgegen der Beschwerde - keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um keinen Bescheid handelt, mit dem die darin genannte Funkbewilligung widerrufen wurde, stellt es seiner klaren Textierung nach doch (lediglich) in Aussicht, dass (erst) im Falle der Nichtbezahlung des dort genannten Rückstandes beabsichtigt sei, die in Rede stehende "Funkbewilligung" zu widerrufen. Angesichts des klaren Fehlens einer behördlichen Entscheidung über den Widerruf der Funkbewilligung könnte diesem Schreiben im Übrigen auch die Bezeichnung "Bescheid" nicht Bescheidcharakter verleihen (vgl aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 10. Oktober 2001, Zl. 2001/03/0291, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).

2.4. Da nach dem Gesagten somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde von dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2001

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030290.X00

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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