TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 B1820/98, B2233/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels; Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung als aussichtslos; Einstellung eines weiteren Verfahrens aufgrund eines als Zurückziehung der Beschwerde gedeuteten Schriftsatzes

Spruch

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1998, ZVerkR-393.023/3-1998/Au, richtet, wird sie zurückgewiesen.

Die Anträge auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und auf Gebührenbefreiung werden abgewiesen.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1985, Z1531/85, richtet, wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Begründung:

1.a. Mit selbstverfaßter - als nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht geltender - Beschwerde wendet sich der in der Beschwerde als "1. Beschwerdeführer" bezeichnete Einschreiter gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1998, ZVerkR-393.023/3-1998/Au, mit dem der Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für die Gruppe B gemäß §64 Abs2 KFG 1967 abgewiesen wurde, und beantragt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

1.b. Die als "2. Beschwerdeführer" und "als gleichzeitige Vertretung des unter Pkt. 1. angeführten Beschwerdeführers" bezeichnete Einschreiterin - die Mutter des oben genannten Einschreiters - wendet sich gegen den Beschluß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1985, Z1531/85, mit dem sie - nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels eines kostendeckenden Vermögens - von der Rechtsanwaltsliste gemäß §34 Abs1 lita RAO gestrichen wurde. Es wird ausgeführt, daß diese Vorgangsweise Art6 Abs1 EMRK sowie andere Grundfreiheiten verletze, weil die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte eindeutig ein "ziviles Recht" darstelle und der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer kein Gericht im Sinne der EMRK sei. Nach weiteren Rechtsausführungen zu dem von der Einschreiterin als verfassungswidrig erachteten §28 Abs1 lita und b und Abs2 RAO finden sich auf Seite 5 der Beschwerde noch die Feststellungen:

"Da diese vorgenannten Bestimmungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten widersprechen, werden sie als verfassungswidrig aufzuheben sein. Der Akt wurde von der Rechtsanwaltskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich abgetreten, weshalb die Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich als zweite belangte Behörde angeführt ist.". Im Anschluß daran wird der Antrag gestellt, festzustellen, daß die Beschwerdeführerin durch die Bestimmung des §28 Abs1 lita und b und Abs2 RAO in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt sei und diese vorgenannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben seien. Unter einem beantragt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

1.c. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1998, B1820/98-8 und B2233/98-8, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998, den Einschreitern jeweils zugestellt am 11. Dezember 1998 - wurden sie gemäß §18 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, im Sinne des §17 Abs2 VerfGG 1953 die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

2. Mit - rechtzeitigem - Schreiben vom 26. Dezember 1998 führen die Einschreiter aus, daß in der Beschwerde nicht der Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1985, GZ 1531/85, angefochten werde. Die Einschreiterin habe sich lediglich "auf die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, Z17798/91, Deixler gegen Republik Österreich, rechtswirksam ab 10.7.1998," berufen, worin die Kommission zum Schluß gekommen sei, "daß der Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, eine Verletzung des Artikels 6 Abs1 der Menschenrechtskonvention" darstelle. Somit sei klargestellt, daß eine rechtskräftige Entscheidung einer internationalen Behörde vorliege, die von der Republik Österreich anzuerkennen sei. Es sei daher auch rechtlich möglich, die vorliegende Beschwerde als rechtsfreundliche Vertreterin des Sohnes zu unterfertigen. Desweiteren wird für den Sohn nochmals ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt.

3.a. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1998, ZVerkR-393.023/3-1998/Au, richtet, ist dazu auszuführen, daß nach §17 Abs2 VerfGG 1953 iVm. §8 Abs1 RAO eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden muß. Durch die von den Einschreitern genannte Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, Z17798/91, wurde nicht - wie die Einschreiter offenbar vermeinen - die Verfügung der Löschung von der Liste der Rechtsanwaltskammer aufgehoben. Die Beschwerde wurde sohin nicht verbessert im Sinne des Mängelbehebungsauftrages vom 7. Dezember 1998 eingebracht. Sie war daher zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer Abweisung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

Nach dem Gesagten erweist sich die vom Ersteinschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb der Antrag auf Gebührenbefreiung abzuweisen war (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953).

3.b. Zum Vorbringen der Zweiteinschreiterin und zum Schreiben vom 26. Dezember 1998 ist anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof aufgrund der von der Einschreiterin verwendeten Bezeichnung "2. Beschwerdeführer", und der Wendung "als gleichzeitige Vertretung des unter Pkt. 1. angeführten Beschwerdeführers", sowie aufgrund des Vorbringens und des gleichzeitigen Anschlusses des Bescheides der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1985, Z1531/85, den Schriftsatz der Zweiteinschreiterin nur als Beschwerde werten konnte. Die Einschreiterin brachte mit Schreiben vom 26. Dezember 1998 ihren Willen zum Ausdruck, keine Beschwerde erheben zu wollen. Das Verfahren war daher einzustellen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc und Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines Antrages, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1820.1998

Dokumentnummer

JFT_10009777_98B01820_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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