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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FührerscheinG betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mangels tatsächlicher Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen bzw infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1998 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über den nunmehrigen Antragsteller gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-, weil er am 20. September 1997 um 22.15 Uhr auf der Weilhart Landesstraße im Ortsgebiet von Ostermiething die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 begangen hatte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Lasergerät festgestellt. Das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
1.2. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof am 17. Dezember 1998 eingelangten Antrag begehrt der Einschreiter die gänzliche bzw. teilweise Aufhebung der §§7 Abs3 Z4 und 7 Abs6 FSG, BGBl. I 1997/120, sowie des §26 Abs7 erster Satz FSG, BGBl. I 1998/2, als verfassungswidrig. Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen könne, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen, gemäß §30 FSG 1997 das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, oder gemäß §32 FSG ein Lenkverbot erteilt werden. Ein solches Verfahren nach den §§30 und 32 FSG 1997 sei bislang zwar noch nicht eingeleitet worden, es sei aber möglich, daß die Entzugsbehörde nur mehr den rechtskräftigen Abschluß des beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens abwarte.
2. Über die Zulässigkeit des Antrages nach Art140 Abs1 B-VG wurde erwogen:
2.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die "Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; ...".
2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur - beginnend mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - ausführte, erfordert die Antragslegitimation nicht nur, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sondern auch, daß dieses Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt und - im Falle der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Jedoch nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsberechtigung zu; es ist vielmehr auch notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher, die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person muß jedenfalls nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt sein und die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß dem Antragsteller wegen der oben genannten Geschwindigkeitsüberschreitung bislang die Lenkberechtigung nicht entzogen wurde. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind daher für den Antragsteller tatsächlich nicht wirksam geworden. Der Antrag ist sohin schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Aber auch dann, wenn aufgrund eines Strafbescheides erster Instanz ein Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung gegen den Antragsteller eingeleitet worden wäre, wäre der Antrag zurückzuweisen, weil es an einem "unmittelbaren" Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers fehlen würde, stünde doch dem Antragsteller zur Abwehr der - ihm durch die angebliche Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen entstandenen - Rechtsverletzung ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung. Ein solcher - die Antragslegitimation ausschließender - zumutbarer Weg besteht grundsätzlich nämlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. In einem allfälligen Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung muß es dem Beschuldigten durchaus zugemutet werden, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, FührerscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G252.1998Dokumentnummer
JFT_10009777_98G00252_00