TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/13 99/11/0323

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs1 litc;
BEinstG §4 Abs1;
KrPflG 1961 §8 Abs1 idF 872/1992;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0100 E 13. Dezember 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Mizner, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R-VEREIN R in W, vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Juli 1999, Zl. MA 15-II-BEG 141/98/P26, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Juli 1998 schrieb das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich, Burgenland (Bundessozialamt) in Erledigung der Vorstellung gegen seinen Mandatsbescheid vom 12. Juni 1997 dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Kalenderjahr 1996 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von S 139.160,-- vor. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Bescheid seien die von der Sozialversicherung übermittelten Daten über die zum jeweiligen Monatsersten - der nach § 16 Abs. 2 BEinstG als Stichtag für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht heranzuziehen sei - zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse gemeldeten Dienstnehmer zu Grunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer verfolge auf Grund der vorgelegten Amtsbestätigung und Vereinsstatuten unter anderem den Vereinszweck "Erhaltung und Erbauung eines Pavillonkrankenhauses zur Heranbildung von Pflegerinnen für Kranke und Verwundete". Es sei unbestritten, dass er die Kosten des Taggeldes der Dienstnehmer trage und demgemäß die Dienstnehmer für seine Rechnung tätig werden. Allein aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur wenig Einfluss auf die Personalauswahl zukomme, könne nicht geschlossen werden, dass er deshalb von den Bestimmungen des BEinstG über die Beschäftigungspflicht ausgenommen werde. Das Arbeitsverhältnis sei ein privatrechtliches, durch den Arbeits- /Dienstvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das zwischen dem beschwerdeführenden Verein und den einzelnen Schwesternschülerinnen abgeschlossen werde, wobei für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich sei, dass sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein müssen. Die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe seien in der Beilage angeführt. Die Beilage sei Bestandteil der Bescheidbegründung.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1999 wies der Landeshauptmann von Wien die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien im Wesentlichen aus, es liege kein Mangel der erstinstanzlichen Bescheidbegründung vor, da den einen Teil der Bescheidbegründung darstellenden Berechnungsblättern eindeutig zu entnehmen sei, von welcher Gesamtzahl der Dienstnehmer das Bundessozialamt ausgegangen sei, welche Pflichtzahl es errechnet habe und wie es darauf folgend zur Berechnung der Ausgleichstaxe gelangt sei. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer als Dienstgeber anzusehen sei oder nicht, sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, wem die Eigenschaft des zur Entrichtung der Ausgleichstaxe verpflichteten Dienstgebers zukomme, das privatrechtliche, durch den Dienstvertrag begründete Dienstverhältnis maßgebend sei. Dienstgeber sei danach jeder, für dessen Rechnung die Tätigkeit des Dienstnehmers erfolge bzw. der Betrieb geführt werde, und zwar auch dann, wenn der Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen worden sei oder ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verwiesen werde. Unternehmer- und somit Dienstgebereigenschaft komme demjenigen zu, der in eigener Betriebsstätte, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet sei, die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehabe. Dass die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule gemäß § 8 des Krankenpflegegesetzes von einer vom Landeshauptmann für jeweils für vier Jahre bestellten Kommission erfolge, könne nicht die Folge haben, dass die Dienstgebereigenschaft für die vom Beschwerdeführer beschäftigten Dienstnehmer jener Gebietskörperschaft zukomme, von der die Bestellung der Kommissionsmitglieder formell ausgehe. Zur Frage der Dienstnehmereigenschaft von Krankenpflegeschülerinnen sei festzuhalten, dass diese nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtlage ausdrücklich in § 4 Abs. 1 lit. c BEinstG als Dienstnehmer angeführt seien und daher im gegenständlichen Fall in die Berechnung der Pflichtzahl miteinzubeziehen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 16. Oktober 1999, G 1489/99-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, mit dem BGBl. I Nr. 17/1999 sei der § 4 Abs. 1 lit. c BEinstG ersatzlos gestrichen worden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende, somit das am 6. Juli 1999 anzuwendende Recht anzuwenden habe und hinsichtlich der Beseitigung des § 4 Abs. 1 lit. c BEinstG keine Übergangsbestimmung vorhanden sei, seien aus diesem Grund die verfahrensgegenständlichen Krankenpflegeschüler und -innen nicht als Dienstnehmer im Sinne des BEinstG anzusehen und deshalb nicht in die Gesamtzahl der Dienstnehmer, welche für die Berechnung der Pflichtzahl herangezogen werden, einzubeziehen, sodass die vorgeschriebene Ausgleichstaxe zu berichtigen sei.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe der behördlichen Vorschreibung bedarf, die jährlich im Nachhinein zu erfolgen hat. Die Behörde hat im Vorschreibungsverfahren zu prüfen, ob im abgelaufenen Kalenderjahr ein Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist und in welcher Höhe. Dies hat auf Grund der in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu geschehen. Im Beschwerdefall wurde dem beschwerdeführenden Verein eine Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1996 vorgeschrieben. Es ist daher die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage maßgebend (Grundsatz der Zeitbezogenheit, vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0388).

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 lauteten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. ...

...

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

...

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt sind;

c) Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen;

d)

Hebammenschülerinnen;

e)

Heimarbeiter.

(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

...

§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

...

§ 16. (1) ...

(2) ... Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauf folgenden Jahres dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (über die Beschäftigung von Behinderten im Bereich des Bundes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland) einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (§ 9a) zu gewähren hat.

...

§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und der Förderungswerber (§ 10a Abs. 2, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.

..."

§ 8 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF. der Novelle BGBl. Nr. 872/1992 lautete (auszugsweise):

"§ 8. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:

1. dem (der) leitenden Sanitätsbeamten(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(n),

2. dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in) der Krankenpflegeschule oder dessen (deren) Stellvertreter(in),

3.

dem (der) Direktor(in) der Krankenpflegeschule,

4.

einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule,

              5.              einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen,

              6.              einem(r) Schülervertreter(in).

Wird die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören. Die Kommission ist vom Landeshauptmann für die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen. ... ."

Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Vereinszweck noch, dass er die Kosten des Taggeldes der Krankenpflegeschüler und - innen trägt. Für verfehlt hält er hingegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, er sei hinsichtlich dieser Krankenpflegeschüler und -innen als Dienstgeber im Sinne des BEinstG anzusehen.

Diese Bedenken erweisen sich im Ergebnis als nicht berechtigt.

§ 4 Abs. 1 BEinstG enthält eine Legaldefinition, wer als

"Dienstnehmer" im Sinne des BEinstG gilt. Diese Definition wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 111/1979 aufgenommen, und zwar, wie die Materialien festhalten, weil sich in der Vergangenheit divergierende Ansichten ergeben hätten, welche Personen als Dienstnehmer im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sind (vgl. die RV, 1158 BlgNR 14. GP, 11).

Diese Legaldefinition beseitigt Zweifel insofern, als auch bestimmte Personen als Dienstnehmer im Sinne des BEinstG zu gelten haben, die noch in Ausbildung stehen, zB. Lehrlinge (welche in § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG ausdrücklich zu den in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigten Personen gezählt werden), Hebammenschülerinnen (§ 4 Abs. 1 lit. d BEinstG) und Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen (§ 4 Abs. 1 lit. c BEinstG). Es handelt sich dabei um Personen, bei denen der für den Dienstgeber erbrachten Leistung - im Vergleich zu üblichen Dienstverhältnissen - eine vom Dienstgeber erbrachte (umfangreiche) Ausbildungsleistung gegenübersteht. Gleichwohl müssen im System des BEinstG diese ausdrücklich zu den Dienstnehmern zählenden Personen einem Dienstgeber zugerechnet werden, den die einschlägigen Verpflichtungen des BEinstG treffen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass als Dienstgeber im Sinne des BEinstG hinsichtlich des genannten Personenkreises jeweils nur derjenige in Frage kommt, bei dem die Auszubildenden in Ausbildung stehen. Nur bei diesem kann sinnvoll davon gesprochen werden, dass er, wie es in §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 bis 4 BEinstG umschrieben ist, Dienstnehmer beschäftigt.

Für dieses Ergebnis spricht auch die in § 2 Abs. 3 enthaltene Gegenausnahme zur Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG, in der ausdrücklich ua. Lehrlinge und Personen, die eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren oder an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden, angeführt sind. Dass solche Personen, falls sie selbst behindert sind, entgegen dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG sehr wohl als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten und daher dem Dienstgeber auf den in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Anteil an begünstigten Behinderten anzurechnen sind, lässt erkennen, dass das Gesetz als Dienstgeber denjenigen erfasst, bei dem die Ausbildung dieser Personen erfolgt.

Im vorliegenden Fall verfolgt der Beschwerdeführer ua. den Vereinszweck "Erhaltung und Erbauung eines Pavillonkrankenhauses zur Heranbildung von Pflegerinnen für Kranke und Verwundete". Er übernimmt, wie bereits erwähnt, die Kosten des Taggeldes der in die von ihm geführte Krankenpflegefachschule aufgenommenen Schüler. Im Lichte der bisherigen rechtlichen Überlegungen und der wiedergegebenen unbestrittenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer als Dienstgeber (im Sinne des BEinstG) der bei ihm in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehenden Dienstnehmer anzusehen. Die Tatsache, dass ihm, wie dargestellt, kein ausschlaggebender Einfluss auf die Aufnahme der Krankenpflegeschüler zukommt, ist für die Frage der ausschließlich auf der Basis des BEinstG zu beurteilenden Dienstgebereigenschaft nicht relevant.

Die belangte Behörde ist daher zusammenfassend im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Krankenpflegeschüler Dienstnehmer im Sinne des BEinstG sind und in Bezug auf sie dem Beschwerdeführer die Dienstgebereigenschaft zukommt.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer weiters vor, es sei nicht nachvollziehbar, von welcher Dienstnehmergesamtzahl die belangte Behörde ausgegangen sei, wie sie zu dieser Gesamtzahl gelangt sei, welche Pflichtzahl sie dann errechnet habe und wie sie darauf die Ausgleichstaxe berechnet habe.

Diesem schon im Verwaltungsverfahren erstattetem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Grundlage für die Berechnung der Dienstnehmergesamtzahl sowie der Pflichtzahl und als Folge Ausgangspunkt für die Vorschreibung zur Entrichtung einer Ausgleichstaxe und/oder die Gewährung von Prämien seitens des Bundessozialamtes die bei den Trägern der Sozialversicherung - am jeweiligen Monatsersten als Stichtag zur Pflichtversicherung seitens des Dienstgebers - gemeldeten Dienstnehmer sind. Diese Angaben bilden die für die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht entscheidende Grundlage. In den einen Teil der Bescheidbegründung des erstbehördlichen Bescheides darstellenden Berechnungsblättern werden in diesem Zusammenhang für die einzelnen Monate im Berechnungszeitraum (Kalenderjahr 1996) sowohl die Anzahl der Dienstnehmer (männlich/weiblich/Gesamtzahl), die begünstigten Behinderten (namentliche Auflistung), gegebenenfalls die nicht anzurechnenden Personen, die Wirtschaftsklasse, die Pflichtzahl, die besetzten bzw. die offenen Pflichtstellen und der sich daraus ergebende Ausgleichstaxenbetrag im Zusammenhang mit der übrigen Bescheidbegründung unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen nachvollziehbar angeführt. Der vermeintliche Verfahrensmangel bei der Berechnung der Ausgleichstaxe ist daher mangels jeglicher Konkretisierung - unter Berücksichtigung der vorliegenden Verwaltungsakten - nicht erkennbar (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0110).

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110323.X00

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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