TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/17 98/14/0140

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde der T GmbH in I, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom 10. Juni 1998, Zl RV 40/1-T5/98, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1982 und 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1994 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme der mit Berufungsentscheidung vom 22. März 1993 abgeschlossenen Verfahren betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1982 und 1983. In dieser Berufungsentscheidung war u.a. die Abzugsfähigkeit von unter dem Titel "Provisionen an Werner St" geltend gemachten Aufwendungen in Anwendung des § 162 BAO verweigert worden, weil als erwiesen angenommen worden war, dass Werner St die Leistungen, für welche die als Aufwand geltend gemachten Provisionen gezahlt worden sein sollen, nicht erbracht habe. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde war vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 93/14/0073, abgewiesen worden.

Als Wiederaufnahmegrund machte die Beschwerdeführerin geltend, dass durch den dem Antrag beigelegtem Brief des damaligen Provisionsvertreters Werner St vom 4. Mai 1994 Tatsachen bzw. Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Beschwerdeführerin nicht hätten geltend gemacht werden können, wobei die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Werner St gebe in diesem Brief bekannt, dass die Provisionen vom zuständigen Finanzamt ordnungsgemäß steuerlich erfasst und die entsprechenden Beträge bezahlt worden seien. Die Tatsache der ordnungsgemäßen Versteuerung durch Herrn Werner St habe bisher trotz intensiven seinerzeitigen und laufenden Bemühens nicht nachgewiesen werden können. Selbstverständlich werde Werner St zusätzlich zu seinem Brief vom 4. Mai 1994 als Zeuge für das Verfahren angeboten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag im Instanzenzug ab. Das Schreiben des Werner St vom 4. Mai 1994 sei kein neu hervorgekommenes Beweismittel, weil es in den abgeschlossenen Verfahren noch nicht existent gewesen, sondern erst später zustande gekommen sei. Darüber hinaus sei in der Mitteilung des in der Schweiz ansässigen Werner St, die erhaltenen Provisionen beim "zuständigen Finanzamt" ordnungsgemäß versteuert zu haben, keine Tatsache zu erblicken, die in den abgeschlossenen Verfahren zu anders lautenden Bescheiden geführt hätte. Rechtfertigten die in der Berufungsentscheidung angeführten zahlreichen Gründe - wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1997 bestätigt habe - den Schluss, dass Werner St nicht der Gläubiger bzw. der Empfänger der abgesetzten Beträge hätte gewesen sein können, weil er die Leistungen, für welche die als Aufwand geltend gemachten Provisionen gezahlt worden sein sollen, nicht erbracht habe, so hätte sich an diesem Beweisergebnis auch dann nichts geändert, wenn die Versteuerung der Provisionen durch Werner St schon im abgeschlossenen Verfahren behauptet worden wäre. Denn abgesehen davon, dass die diesbezügliche Bestätigung des Werner St als Mitteilung derjenigen Person zu qualifizieren gewesen wäre, welche die Provisionen auf Grund der Beweislage nicht hätte erhalten haben können, gehe es aus dem Blickwinkel des § 162 BAO nicht um den Nachweis einer Versteuerung der abgesetzten Beträge in einem ausländischen Staat (mit allenfalls niedrigerem Steuerniveau), sondern vielmehr darum, dass Werner St mangels entsprechender Tätigkeit nicht als der wahre Zahlungsempfänger anzusehen gewesen sei. Das wiederaufnahmsgegenständliche Vorbringen finde sich übrigens schon in der Eingabe der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof vom 29. Juni 1993 (gemeint wohl vom 21. Juli 1994). Hiezu sei im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997 ausgeführt worden, dass auch diese Ausführungen nicht geeignet seien, "insbesondere das Dunkel hinsichtlich des Auseinanderklaffens zwischen behaupteterweise vereinbartem, geringer in Rechnung gestelltem und unwidersprochen von Werner St akzeptiertem, in noch geringerer Höhe bezahltem Provisionssatz zu erhellen". Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Werner St sei abzusehen gewesen, weil sich auch hiedurch nichts daran ändern könne, dass das nachträgliche Zustandekommen des Schreibens vom 4. Mai 1994 der beantragten Wiederaufnahme entgegenstehe. Im Übrigen hätte die Wiederaufnahme auf Grund des obigen Beweisergebnisses selbst dann zu unterbleiben, wenn Werner St die Versteuerung der gegenständlichen Beträge neuerlich bestätigen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht die im Inhalt des Briefes vom 4. Mai 1994 Niederschlag findende Sachverhaltsdarstellung einer Versteuerung entsprechender Beträge als lediglich zusätzlicher Aspekt geeignet gewesen sein soll, den in der Berufungsentscheidung vom 22. März 1993 auf Grund einer Vielzahl von Gründen als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu widerlegen, dass Werner St die Leistung, für welche die als Aufwand geltend gemachten Provisionen gezahlt worden sein sollen, nicht erbracht hat. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Vernehmung des Werner St erheblich gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Die Rüge, der belangten Behörde sei im Hinblick auf die unterbliebene Vernehmung des Werner St eine unzulässige, vorgreifende Beweiswürdigung anzulasten, ist aber schon mangels eines konkreten diesbezüglichen Antrages unter Anführung eines entsprechenden Beweisthemas verfehlt.

Soweit nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, Werner St hätte die von der Behörde in der Berufungsentscheidung vom 23. März 1993 getroffene Feststellung durch seine Aussage widerlegen und als Zeuge das Bestehen einer Provisionsvereinbarung und die Art derselben ebenso bestätigen können wie die von ihm erbrachten Tätigkeiten, die von der Behörde in Frage gestellt worden seien, ist dieses Beschwerdevorbringen deswegen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sich der Wiederaufnahmeantrag darauf beschränkt hat, die steuerliche Erfassung der strittigen Provisionen bei Werner St als "neue Tatsache" geltend zu machen.

Vor dem Hintergrund einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt die Beschwerdeführerin die Ansicht der belangten Behörde, dass das Schreiben vom 4. Mai 1994 als neues Beweismittel keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bildet, ausdrücklich als unrichtig. In weiterer Folge meint sie allerdings, es sei gleichgültig, dass das Schreiben vom 4. Mai 1994 "stammt", entscheidend sei nur, dass sich Beweismittel auf "Tatsachen" beziehen müssten. Dazu ist einerseits zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde durchaus Veranlassung hatte, sich - auch - mit der Frage auseinander zu setzen, ob der mehrfach erwähnte Brief (als neu hervorgekommenes Beweismittel) als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu beurteilen ist, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt hatte, dass "durch den beiliegenden Brief ..... Tatsachen bzw Beweismittel neu hervorgekommen" seien. Andererseits ist grundsätzlich auch ein neu hervorgekommenes Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen. Darüber hinaus ist im Beschwerdefall aber die Beurteilung der belangten Behörde in Ansehung des Zeitpunktes des Abschlusses der Verfahren, auf welche sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, durchaus richtig, dass der Brief vom 4. Mai 1994 keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bildet. Soweit die Beschwerdeführerin in weiterer Folge aber geltend macht, dass ihr die "Tatsache" der Versteuerung entsprechender Beträge erst durch das Schreiben vom 4. Mai 1994 bekannt geworden sei, bleibt das damit zum Ausdruck gebrachte Vorbringen, diese "Tatsache" wäre schon bei Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren vorhanden gewesen, eine bloße Behauptung, weil die Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Hinweises im erstinstanzlichen Bescheid über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages jeden Beweis für den Zeitpunkt der behaupteten Versteuerung schuldig geblieben ist. Da somit schon die Voraussetzung eines Neuhervorkommens einer Tatsache nicht nachgewiesen wurde, wiewohl im Fall eines Antrages auf Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren u.a. die Beweispflicht für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes den Wiederaufnahmewerber trifft (vgl Ritz2, BAO, Kommentar, Rz 32 zu § 303) kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem im Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Sachverhalt überhaupt um eine "Tatsache" im Sinn des § 303 BAO handelt. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin daher auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140140.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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