TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 KI-10/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita VfGG §46
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirksgericht und einer Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem ausdrücklich auf Art138 Abs1 lita B-VG und §46 Abs1 VerfGG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen insgesamt fünf von ihm aufgezählten Stellen (vier Gerichten und dem Bundeskanzleramt) sowie dem Landratsamt Rosenheim (Bundesrepublik Deutschland) als "Mitbeteiligter". Genannt werden ua. die Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Salzburg, bei denen seinerzeit der Sachwalterschaftsakt bezüglich des Einschreiters geführt wurde. Gleichzeitig beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; §46 Abs1 VerfGG spricht - in diesem Zusammenhang - von verneinenden Kompetenzkonflikten, die dadurch entstehen, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben, eine Behörde davon zu Unrecht.

Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich, daß das Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Beschluß gefaßt hat, und zwar, wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Eingaben desselben Antragstellers bekannt ist, über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des ehemaligen Sachwalters des Einschreiters und über dessen Forderungen gegenüber dem Einschreiter. Der Einschreiter vermißt in diesem Beschluß eine Reihe von Feststellungen, welche die Zeit der Sachwalterschaft beträfen, so würden "gerichtsbekannte Schäden" an einem Haus des Einschreiters als nicht existent dargestellt. Die Gerichte behaupteten nun ihre Unzuständigkeit, weil sich der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland seien nicht in der Lage, den vom Bezirksgericht Salzburg herbeigeführten Konkurs des Antragstellers zu klären.

Das Bundeskanzleramt habe ihm mitgeteilt, daß er den Konkurs in der Bundesrepublik Deutschland anzumelden habe.

Bei dieser Sachlage ist es auszuschließen, daß die vom Einschreiter genannten Behörden ihre Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch genommen oder abgelehnt hätten.

Da ein Kompetenzkonflikt gar nicht entstanden (vgl. VfSlg. 14066/1995) und somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Aus den oben genannten Gründen war der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen.

Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:KI10.1998

Dokumentnummer

JFT_10009777_98K0I010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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