TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 B149/99, B150/99, B151/99, B152/99, B153/99, B154/99, B155/99, B156/99,

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden mangels Sachverhaltsdarstellung; kein behebbares Formgebrechen

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die oben bezeichneten Beschwerden richten sich jeweils gegen die Abweisung von offenbar gleichlautenden Anträgen auf Erhöhung der vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gewährten Pensionen sowie auf Nachzahlung von Pensionen. Die Beschwerden enthalten keine individualisierten, sondern wörtlich idente, lediglich das vorangegangene Verwaltungsgeschehen zusammenfassende Sachverhaltsdarstellungen, aus der zwar das an den Gerichtshof herangetragene Rechtsproblem, nicht aber die der Beschwerde zugrundeliegenden Lebensumstände und der jeweils rechtsbegründende Sachverhalt hervorgehen. So wird in den Beschwerden nicht dargetan, welcher Art die Rechtsbeziehungen der beschwerdeführenden Parteien zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien jeweils sind, ob die beschwerdeführenden Parteien etwa aktive oder pensionierte Ärzte oder ob sie Hinterbliebene von gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien pensionsberechtigten Ärzten sind, aus welcher (früheren) Tätigkeit die Pensionsansprüche gegen den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien herrühren und welche Höhe die bezogenen Pensionen haben, deren Erhöhung begehrt wird.

Nach §15 Abs2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem die "Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten. Diese Darstellung dient dazu, dem Verfassungsgerichtshof noch vor Vorlage der Verwaltungsakten in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht eine Würdigung des jeweils der Beschwerde zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes zu ermöglichen. Das Fehlen einer solchen Darstellung, die ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. zB VfSlg. 11354/1987, 11611/1988, 12630/1991, 12925/1991, 13100/1992). Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern belastet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B149.1999

Dokumentnummer

JFT_10009777_99B00149_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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