TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 B524/97

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens bezüglich der Verlegung des Dienstorts eines niederösterreichischen Landesbeamten von Wien nach St. Pölten aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch Versetzung in den Ruhestand; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Eine an den Beschwerdeführer gerichtete und unter der Z LAD2A-127.0904/92 abgefertigte Erledigung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 1997 weist den folgenden Inhalt auf:

"Sehr geehrter Herr Abteilungsleiter!

Zufolge der für den 27. Jänner 1997 vorgesehenen Übersiedlung der Abteilung Rechtsbüro von Wien in das Regierungsviertel der Landeshauptstadt St. Pölten ist St. Pölten mit Wirksamkeit vom 28. Jänner 1997 Ihr Dienstort; Sie haben daher ab diesem Zeitpunkt bei Ihrer Dienststelle in St. Pölten Dienst zu leisten."

1.1.2. Die genannte Erledigung wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und erhob dagegen eine auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag,

"der Verfassungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. wegen Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers aufheben und dem Beschwerdeführer den Ersatz seiner Kosten in diesem Verfahren zuzuerkennen."

1.2. Mit einem (materiell rechtskräftigen) Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. September 1998, Z LAD2B-127.0904/112, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 29. September 1998 in den dauernden Ruhestand versetzt.

2.1. Ausgehend von der Sach- und Rechtslage, wonach die Verpflichtung des Beschwerdeführers, ab 28. Jänner 1997 bei seiner Dienststelle in St. Pölten Dienst zu leisten, nach seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand weggefallen ist, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in St. Pölten wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine die angefochtene Erledigung aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch die angefochtene Erledigung auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.

Solcher Art ist die beschwerdeführende Partei aber durch die angefochtene Erledigung nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG 1953 einzustellen.

2.2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

2.3. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VerfGG 1953 nicht vorliegt.

3. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nicht öffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B524.1997

Dokumentnummer

JFT_10009777_97B00524_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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