TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 98/10/0423

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §143;
ForstG 1975 §144;
ForstG 1975 §4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Heinrich und der Gerlinde Sch in T, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1998, Zl. 18.341/07- IA8/98, betreffend Waldfeststellungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: Franz und Rosa K in K, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 12. Juni 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr/Land (BH) den Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung einer 0,65 ha großen Teilfläche des Grundstückes Nr. 1323/2 der KG T.

Im Zuge dieses Rodungsverfahrens wurde von der BH von Amts wegen ein Waldfeststellungsverfahren gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) eingeleitet. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 stellte die BH unter Berufung auf die §§ 5 und 4 Abs. 3 ForstG fest, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 1323/2 Wald im Sinne des Forstgesetzes sei.

Nach der Begründung hätten die beschwerdeführenden Parteien mit Kaufvertrag vom 30. November 1981 das Grundstück Nr. 1310/2 der KG T. an die mitbeteiligten Parteien verkauft und diesen unter anderem das immer währende unentgeltliche Recht der Holzbringung über das Grundstück Nr. 1323/2 jeweils in der Zeit zwischen 15. November und 31. März zu Gunsten der Liegenschaft Nr. 1310/2 eingeräumt. Die eingeräumte Dienstbarkeit sei bei der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien im Grundbuch T. einverleibt worden. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe das Grundstück Nr. 1323/2 der beschwerdeführenden Parteien die Kulturgattung Weide aufgewiesen.

Am 25. November 1993 hätten die beschwerdeführenden Parteien mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich einen Förderungsvertrag abgeschlossen, mit dem die Aufforstung der genannten Teilfläche des Grundstückes Nr. 1323/2 gefördert worden sei. Die Auszahlung der Förderung aus Bundesmitteln in der Höhe von S 4.400,-- sei im August 1994 erfolgt; damit sei das Grundstück gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz ForstG Waldboden geworden.

Da die mitbeteiligten Parteien auf Grund der vorgenommenen Aufforstung befürchtet hätten, ihr Recht der Dienstbarkeit der Holzbringung auf dem Grundstück Nr. 1323/2 nicht mehr ausüben zu können, hätten sie im Mai 1995 beim Bezirksgericht Steyr (BG) eine Klage mit dem Begehren eingebracht, den beschwerdeführenden Parteien aufzutragen, die vorgenommene Aufforstung rückgängig zu machen und den früheren Zustand durch Entfernung der gesetzten Waldpflanzen wiederherzustellen. Mit Urteil des BG vom 23. Mai 1997 seien die beschwerdeführenden Parteien daraufhin verpflichtet worden, die auf der streitgegenständlichen Teilfläche des Grundstückes Nr. 1323/2 vorgenommene Aufforstung rückgängig zu machen und den früheren Zustand durch Entfernung der gesetzten Waldpflanzen auf diesem Grundstücksteil wiederherzustellen. Weiters seien die beschwerdeführenden Parteien schuldig gesprochen worden, in Hinkunft Veränderungen auf dem genannten Grundstücksteil in der Natur zu unterlassen, durch die die Ausübung des Holzbringungsrechtes der mitbeteiligten Parteien erschwert oder unmöglich gemacht würde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung sei mit Urteil des Landesgerichtes Steyr (LG) vom 9. September 1992 abgewiesen worden. Auf Grund der Exekutionsbewilligung des BG vom 27. Oktober 1997 hätten die mitbeteiligten Parteien den forstlichen Bewuchs auf der genannten Fläche am 5. November 1997 entfernen lassen.

Da die Förderung ausschließlich aus Bundesmitteln gemäß dem X. Abschnitt des Forstgesetzes 1975 gewährt worden sei, würde die Grundfläche nach § 4 Abs. 3 ForstG mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden gelten. Auch wenn die gegenständliche Fläche - bedingt durch die gerichtlich bewilligte Exekution - derzeit unbestockt sei, lägen die Voraussetzungen für die Feststellung als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 vor.

Der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Parteien gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 6. Februar 1998 keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH.

In der Begründung vertrat auch der Landeshauptmann die Auffassung, im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen sei, dass für die streitgegenständliche Fläche des Grundstückes Nr. 1323/2 derzeit ein aufrechter Förderungsvertrag bestehe und die diesbezüglichen Förderungsmittel im August 1994 ausbezahlt worden seien. Auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Steyr würde sich für den Förderungsgeber (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) zukünftig die Frage stellen, ob etwa im Sinne des § 144 Abs. 1 lit. c Z. 1 ForstG der Förderungsnehmer die wesentlichen Pflichten aus dem Förderungsvertrag erfüllen könne und eventuell die Geldmittel zurückgezahlt werden müssten. Von einer Änderung der Waldeigenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstückes könne daher frühestens erst dann ausgegangen werden, wenn der Bundesminister die schriftliche Förderungszustimmung entsprechend den Richtlinien widerrufe, wodurch der Förderungsanspruch erlösche und die empfangenen Mittel rückerstattet werden müssten. Dies sei bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch noch nicht erfolgt.

Der von den mitbeteiligten Parteien auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben und gemäß §§ 5 und 170 Abs. 7 ForstG festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 1323/2 nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens vertrat die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen die Auffassung, dass die Sicherung des dauernden Erfolges der Förderung nach § 143 Abs. 4 ForstG nicht mehr gewährleistet sei. Aus diesem Grund erfolge eine Rückabwicklung der Förderung. Die belangte Behörde habe mit Schreiben die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ersucht, die Förderungsmittel von den beschwerdeführenden Parteien zurückzufordern. Als Fälligkeitsdatum sei der 31. Oktober 1998 vorgesehen worden. Gemäß § 4 Abs. 3 ForstG würden Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 gewährt worden seien, mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden gelten. Daraus ergebe sich aber im Umkehrschluss, dass die Waldeigenschaft einer im Sinne des § 4 Abs. 3 ForstG geförderten Aufforstung verloren gehe, wenn ein "contrarius actus" zur rechtsbegründenden (nämlich die Waldeigenschaft im rechtlichen Sinn begründenden) Auszahlung der Förderungsmittel gesetzt würde. Eine ausschließlich auf § 4 Abs. 3 ForstG gestützte Waldeigenschaft gehe daher verloren, wenn eine Rückabwicklung der gewährten Förderungsmittel erfolge. Dabei sei jedoch - schon im Interesse der Rechtssicherheit - auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung (hier: 31. Oktober 1998) abzustellen. Andernfalls wäre es der Disposition des zur Rückzahlung verpflichteten Förderungswerbers überlassen, mit der faktischen Rückzahlung der Förderungsmittel den Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Waldeigenschaft zu bestimmen. Auf Grund der Nicht-Waldfeststellung werde die Abwicklung eines weiteren Rodungsbewilligungsverfahrens hinfällig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Auch die mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 gewährt wurden, gelten gemäß § 4 Abs. 3 ForstG mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden.

Im X. Abschnitt des Forstgesetzes wird in den §§ 141 bis 147 die "Forstliche Förderung" näher geregelt.

§ 143 ("Allgemeine Bestimmungen") und § 144 ("Förderungsvertrag") ForstG lauten auszugsweise:

"§ 143. (1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle über diese obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen.

(2) ...

(3) ...

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a) die beantragten Projekte forstfachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen,

b) die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben

und die Durchführung der Förderungsmaßnahmen sowie die Sicherung des

dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind ...

§ 144. (1) Im Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten,

a) die ordnungsgemäße Durchführung sowohl der erforderlichen vorbereitenden

Arbeiten als auch der Förderungsmaßnahmen selbst sowie den Erfolg derselben

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

sichern und den Zeitplan einzuhalten,

b) die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit,

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des § 143 Abs. 4 widmungsgemäß zu verwenden,

c) einen erhaltenen Zuschuss umgehend zurückzuzahlen, wenn

1. er wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag aus seinem Verschulden

nicht erfüllt,

2.

er die Förderung erschlichen hat oder

3.

eine Förderung nach § 143 Abs. 3 ausgeschlossen ist,

wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist, ...

(2) ...

(3) Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit vorzusehen, dass der Bund den Vertrag durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als

a) durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers

eine zweckentsprechende Durchführung der geförderten Maßnahme

nicht mehr

möglich ist oder

b) der Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei

sinngemäß die §§ 918 ff ABGB anzuwenden sind."

In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 4 Abs. 3 ForstG stelle ausdrücklich darauf ab, ob "Förderungsmittel ... gewährt wurden." Dass bereits bei der Verwirklichung eines allfälligen Auflösungs- oder Beendigungsgrundes des Förderungsvertrages auch die Waldeigenschaft automatisch wegfalle, sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Nach § 144 Abs. 1 lit. c Z. 1 ForstG sei der Förderungswerber im Förderungsvertrag insbesondere zu verpflichten, einen erhaltenen Zuschuss umgehend zurückzuzahlen, wenn er wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag aus seinem Verschulden nicht erfülle. Insbesondere aus § 143 Abs. 6 ForstG, nach dem auf den Abschluss eines Förderungsvertrages kein Rechtsanspruch bestehe, gehe hervor, dass Förderungsverträge als zivilrechtliche Verträge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgeschlossen würden. Soweit die §§ 143 und 144 ForstG keine Sonderbestimmungen enthielten, seien daher auf den Förderungsvertrag die Bestimmungen des ABGB anzuwenden und Ansprüche aus dem Förderungsvertrag im ordentlichen Zivilrechtsweg geltend zu machen. Dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 lit. c Z. 1 leg. cit. der Förderungsvertrag durch einen einseitigen Widerruf ex lege aufgelöst werde, sei weder dem Wortlaut der Bestimmung noch deren systematischen Stellung zu entnehmen. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien lägen die Voraussetzungen für die Auflösung der Beendigung des Förderungsvertrages im Beschwerdefall nicht vor. Nach der genannten Bestimmung müssten die beschwerdeführenden Parteien wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag schuldhaft nicht erfüllt haben. Dass ihnen nahezu jegliche Form der landwirtschaftlichen Nutzung des gegenständlichen Grundstückes durch das Urteil des BG unmöglich gemacht würde, hätten sie jedoch nicht voraussehen können. Der Bund müsse die beschwerdeführenden Parteien daher gerichtlich auf Rückzahlung klagen und erst mit Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines so erlangten Titels stehe fest, dass sie die erhaltenen Förderungsmittel zurückzahlen müssten. Nach § 144 Abs. 3 lit. b ForstG sei im Förderungsvertrag auch die Möglichkeit vorzusehen, dass der Bund den Vertrag durch einseitige Erklärung insoweit auflöse, als der Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerate, wobei sinngemäß die §§ 918 ff ABGB anzuwenden seien. Da die beschwerdeführenden Parteien aber mit der Erfüllung ihrer Pflichten nicht in Verzug seien, liege auch kein Verschulden vor. Sie hätten die Rechtswirkungen des Urteils des BG weder verschuldet noch sonst zu vertreten. Es liege daher nach § 1447 ABGB ein vom Schuldner nicht zu vertretendes zufälliges Unmöglichwerden vor. Die Beschwerdeführer seien daher von einer allfälligen Leistungspflicht frei geworden.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Im Beschwerdefall steht allein die Waldeigenschaft der Grundfläche im Sinne des § 4 Abs. 3 ForstG in Rede. Die Waldeigenschaft hängt somit allein davon ab, ob zur Aufforstung der betreffenden Grundfläche forstliche Förderungsmittel des Bundes gewährt wurden. Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Voraussetzungen - die zunächst, anders als im Fall der Waldeigenschaft etwa nach § 1 Abs. 1 ForstG oder nach § 4 Abs. 1 ForstG, nicht an Gegebenheiten in der Natur, insbesondere die Bestockung der Fläche mit forstlichen Gewächsen bzw. den Ablauf längerer Zeit nach Durchführung der Aufforstung, anknüpfen - im Beschwerdefall nach Gewährung einer forstlichen Förderung aus Bundesmitteln gegeben waren. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall durch das zivilgerichtliche Urteil geschaffene besondere Konstellation ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Waldeigenschaft nach § 4 Abs. 3 ForstG weiterhin gegeben sind.

Aus dem System der Regelungen betreffend die Förderung der Aufforstung aus Bundesmitteln (§§ 4 Abs. 3, 143, 144 ForstG) ergibt sich ohne weiteres als Gesetzeszweck die nachhaltige Schaffung von Waldbestand auf den geförderten Grundflächen. Der Sicherung dieses Zweckes dient auch die allein an die Gewährung der Förderung anknüpfende Unterstellung der betreffenden Grundfläche unter das Schutzregime des Forstgesetzes durch die Begründung der Waldeigenschaft nach § 4 Abs. 3 ForstG.

Im Beschwerdefall besteht im Hinblick auf das zivilgerichtliche Urteil kein Zweifel, dass dieser Zweck in Ansehung der in Rede stehenden Grundfläche aus Rechtsgründen nicht erreicht werden kann; von einer "geförderten Grundfläche" im Sinne des § 4 Abs. 3 ForstG kann bei dieser Sachlage - nach Feststehen der aus Rechtsgründen gegebenen Unmöglichkeit, den Zweck der Förderung zu verwirklichen - nicht mehr gesprochen werden. Damit lagen auch die Voraussetzungen der Waldeigenschaft nach § 4 Abs. 3 ForstG im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Im gegebenen Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob die Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, dass der Zweck der Förderung aus Rechtsgründen nicht erreicht werden kann; ebenso wenig hängt die Waldeigenschaft bei der gegebenen Konstellation vom rechtlichen Schicksal des Förderungsvertrages und allfälliger Rückforderungsansprüche ab.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998100423.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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