Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Oktober 2000, Zl. 513.346/01-I 5/00, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Grundwasserwärmenutzungsanlage (Wärmepumpe) auf seinem Grundstück Nr. 537/46, KG R, abgewiesen. Dies mit der Begründung, die Anlage weise Mängel (Führung eines Teiles der zugeleiteten Wässer in einem offenen Gerinne ohne entsprechende Abdeckung in der Garage des Beschwerdeführers, in der sich auch eine Ölfeuerung und ein Öltank befinde) auf, die jederzeit zu einer Verschmutzung der Dränagewässer, die für den Betrieb der Wärmepumpe verwendet würden, und damit zu einer Verschmutzung der Vorflut führen könnten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die gegenständliche Wärmepumpe funktioniere einwandfrei und es läge keine Beeinträchtigung der Wasserqualität im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. e und m WRG vor. Ein direkter Zusammenhang zwischen Wärmepumpe und Mineralöllager sei nicht gegeben, der Betrieb der Wärmepumpe habe mit der Mineralöllagerung nichts zu tun und eine Verschmutzung der Vorflut durch die Wärmepumpe sei technisch unmöglich.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser stellte im Wesentlichen fest, dass neben den bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten beanstandeten Verhältnissen (Führung eines Teiles der zugeleiteten Wässer in einem offenen Gerinne ohne entsprechende Abdeckung in der Garage des Beschwerdeführers, in der sich auch eine Ölfeuerung und ein Öltank befinde) darüber hinaus das durch Rückstau aus einer alten Abwasserleitung austretende Wasser dem Dränagewasser zugeführt werde. Die im Bereich der Zuleitung aufgezeigten Verhältnisse seien dazu geeignet, jederzeit eine Verunreinigung des Dränagewassers mit wassergefährdenden Stoffen (Heizöl) bzw. Abwässern herbeizuführen. Nach Durchlauf der Wärmepumpenanlage bzw. des Überlaufes würden diese Wässer über den besagten Kanal in den N-Bach als Vorfluter eingeleitet werden und könnten so zu einer massiven Verunreinigung des Gewässers führen.
In der vom Beschwerdeführer dazu abgegebenen Gegenäußerung brachte dieser vor, dass er zwischenzeitlich weitere Vorkehrungen zum Schutze der Gewässer getroffen habe. So habe er mittlerweile zwei neue Heizöltanks erstanden, welche mit doppelten Wänden ausgestattet und an anderer Stelle tiefer eingebaut worden seien, sodass es zu keiner Verschmutzung der Vorflut kommen könne.
Aus einer dazu abgegebenen ergänzenden Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen geht hervor, dass zwar die Erneuerung der Tanks durch den Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht eine Verbesserung hinsichtlich der vom Sachverständigen der Vorinstanz in seinem Gutachten vom 23. August 1990 und 22. Oktober 1993 beanstandeten Situation darstelle, dennoch der wesentliche Mangel der Anlage, nämlich die Führung der Dränagewässer in einem offenen Gerinne in der Garage des Beschwerdeführers, durch den Einbau von doppelwandigen Tanks nicht beseitigt werde; darin bestünde das Gefährdungspotenzial einer Verunreinigung des Vorfluters. Aus fachlicher Sicht könne daher weiterhin die beantragte Genehmigung nicht positiv beurteilt werden.
Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur weiteren Äußerung binnen einer 30- tägigen Frist gewährt.
Nach dem Akteninhalt und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid langte dazu keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich maßgeblich auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Inhaltes des Gutachtens (samt ergänzender Stellungnahme) sei davon auszugehen, dass durch die Anlage eine Gefährdung im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. e und m WRG für das Gewässer ausgehe. Für diese Anlage könne daher keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör. Dies deshalb, weil er am 27. September 2000 innerhalb der (zur Äußerung zum Ergänzungsgutachten gewährten) 30- tägigen Frist eine Stellungnahme abgegeben habe, welche bei der Entscheidungsfindung durch die Behörde jedoch nicht mehr berücksichtigt worden sei. Die Übermittlung und Zustellung der Stellungnahme sei am 27. September 2000 per E-Mail an die im vorangegangenen Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1. September 2000 näher angeführte E-Mail-Adresse erfolgt. Der Beschwerdeführer habe eine Sendebestätigung erhalten, weswegen von einer korrekten Übertragung und rechtswirksamen Zustellung ausgegangen habe werden können. Erst auf Grund des angefochtenen Bescheides sei in weiterer Folge eine informative Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde erfolgt. Dieser habe angegeben, dass er zwar ein E-Mail "möglicherweise erhalten" habe, dies jedoch durch "jemandem gelöscht worden sein könnte". Die Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege der elektronischen Datenübermittlung sei jedoch rechtsgültig erfolgt. Dass die Mailbox sodann von Bediensteten der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß abgefragt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Mit der Angabe der E-Mail-Adresse auf den Schreiben der belangten Behörde habe diese eindeutig zu erkennen gegeben, dass eine Zustellung auch im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung erfolgen könne.
Zum vorgebrachten Verfahrensmangel nimmt die belangte Behörde in der Gegenschrift dahingehend Stellung, dass "eine Recherche im Internet die vom Beschwerdeführer behauptete Stellungnahme 'hervorgebracht' habe." Angaben dazu, aus welchem Grund das E-Mail nicht bereits bei Bescheiderlassung berücksichtigt wurde bzw. welche Umstände dafür verantwortlich sind, dass es offenbar erst nach Nachfrage durch den Beschwerdeführer "entdeckt" wurde, wurden nicht erstattet.
Aus dieser knappen Stellungnahme in der Gegenschrift folgt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2000 mit dem vom Beschwerdeführer genannten Inhalt offenbar innerhalb der gesetzten Frist auf einem der in § 13 Abs. 1 AVG eröffneten Wege bei der belangten Behörde eingebracht wurde und dort auch einlangte, aber - aus welchen Gründen auch immer - keine Berücksichtigung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides fand. Der belangten Behörde ist durch die Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes im Berufungsverfahren ein Verfahrensfehler (Verletzung des Parteiengehörs) unterlaufen.
Allerdings führt nicht jeder Verfahrensfehler zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides; dies ist nur dann der Fall, wenn der Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, dh. wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall aber aus nachstehenden Gründen nicht gegeben:
Der von der belangten Behörde nicht beachtete Schriftsatz vom 27. September 2000, den der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, hatte - soweit für das Verfahren wesentlich - folgenden Inhalt:
"... Nunmehr führt der Sachverständige ergänzend aus, dass das Gefährdungspotenzial jedoch im Wesentlichen darin liegt, dass die Drängewässer nicht in einem offenen Gerinne in die Garage des Antragstellers führen und aus diesem Grund andere Gefährdungspotenziale für eine Verunreinigung des N-Baches gegeben sind.
Zur Beseitigung dieser Umstände wird der Antragsteller nunmehr, nach Vorliegen der Äußerung des Amtssachverständigen unverzüglich die vorhandenen Gefahrenquellen beseitigen und den Zufluss der Drängewässer in die Garage derart gestalten, dass diese in einem geschlossenen Leitungssystem in die Wärmegewinnungsanlage gelangen und abgeleitet werden. Sohin sind sämtliche Umstände, welche einer Bewilligung der gegenständlichen Anlage widersprechen, beseitigt und kann dem Ansuchen des Antragstellers auf Genehmigung der Gewässerpumpanlage entsprochen werden. Dies insbesondere deshalb, da auf Grund des geschlossenen Leitungssystems eine Verschmutzung der Drängewässer nicht mehr zu befürchten ist und daher auch keine öffentlichen Interessen der Bewilligung der Anlage entgegenstehen.
Mit der Fertigstellung der Sicherungsmaßnahmen ist bis Mai 2001 zu rechnen und wird aus diesem Grund beantragt, dass der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestellte Sachverständige zu den oben ausgeführten Änderungen der Anlage Stellung nimmt, wobei ihm insbesondere aufgetragen werden möge, eine Besichtigung an Ort und Stelle durchzuführen.
Hiebei möge dem Sachverständigen aufgetragen werden, eine Begutachtung der Anlage vor Durchführung der Umbaumaßnahmen durchzuführen und soll der Sachverständige sodann konkret darüber Auskunft geben, ob im Falle der oben angeführten Umbaumaßnahmen eine Bewilligungsfähigkeit der Anlage gegeben ist oder ob, und wenn ja, welche weiteren Änderungen an der Anlage durchzuführen."
Mit dieser Stellungnahme wird der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten geäußerten Ansicht, der wesentliche Mangel der Anlage sei die Führung von Dränagewässern in einem offenen Gerinne in der Garage des Beschwerdeführers und dieser Umstand hindere deren Bewilligungsfähigkeit, inhaltlich nicht entgegen getreten. Es wird vielmehr in Aussicht gestellt, nach einer Besprechung mit dem Sachverständigen, der konkrete Details der Sicherungsarbeiten zu nennen hätte, diese Umbauarbeiten (geschlossenes Leitungssystem) in Angriff zu nehmen und bis Mai 2001 fertig zu stellen.
Aus dem Schriftsatz vom 27. September 2000 geht allerdings nicht hervor, - und das wäre im vorliegenden Zusammenhang entscheidend - dass die Anlage des Beschwerdeführers bereits über ein solches geschlossenes Leitungssystem verfügte; der Umbau sollte - folgt man dem Inhalt dieses Schreibens - auch erst nach einem Lokalaugenschein und einer Rücksprache mit dem Amtssachverständigen erfolgen. Mangels einer entsprechenden Behauptung in der Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Anlage auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2000 (zugestellt am 19. Oktober 2000) über eine offene Wasserführung in der Garage des Beschwerdeführers verfügte.
Der sachverständig untermauerten Ansicht der belangten Behörde, dass diese Art der Wasserzuleitung den öffentlichen Interessen, insbesondere der des § 105 Abs. 1 lit. e und lit. m WRG, widerspricht, ist der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Fehlen der Bewilligungsfähigkeit der Anlage in dieser Form wird auch in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 27. September 2000 zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Von der Berufungsbehörde war nach Durchführung des Berufungsverfahrens die Bewilligungsfähigkeit der Grundwasserwärmenutzungsanlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen; auf allfällige, in der Zukunft liegende und inhaltlich noch unbestimmte zukünftige Änderungen des Bewilligungsobjektes war bei dieser Beurteilung nicht einzugehen.
Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verfahrensmangel erweist sich daher für das Verfahren als nicht relevant; die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend wird bemerkt, dass im Falle einer Änderung der Anlage im aufgezeigten Sinn einem neuerlichen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entschiedene Sache nicht entgegenstünde.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070268.X00Im RIS seit
23.04.2002