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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, Dorfplatz 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 20. Jänner 1998, Zl. 513.241/04-I 5/95, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 9. August 1993 wurde unter Spruchpunkt 3 der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, bis zum 31. Jänner 1994 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die am Betriebsgelände befindlichen zwei Brunnen (Bohrbrunnen und Schachtbrunnen) unter Vorlage ordnungsgemäßer Projekte anzusuchen. Sollte dies nicht geschehen, so sind beide Brunnen mit inertem Material bis zur Geländeoberkante zu verfüllen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. zu Spruchpunkt 3 ausgeführt, es sei notwendig, den (wasserpolizeilichen) Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 bescheidmäßig vorzuschreiben, um zu erreichen, dass die beschwerdeführende Partei "nunmehr wirklich" die ordnungsgemäßen Projekte für beide Brunnen (gemeint: für den Schacht- und den Bohrbrunnen) vorlege. Halte sich die beschwerdeführende Partei, "so wie bisher", nicht an die Verpflichtung zur Vorlage der Projekte, so könne dann "sofort" ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden, und es müsse nicht ein neuerlicher Termin festgesetzt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und sprach sich insbesondere dagegen aus, dass für den Fall, dass geringfügige Unterlagen am 31. Jänner 1994 nicht vorliegen sollten oder irgendwelche Messungen durch den Sachverständigen nicht bis zum Termin vorgenommen werden könnten, dann bereits die Brunnen versandet werden müssten bzw. ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1998 wurde das Berufungsbegehren hinsichtlich des (wasserpolizeilichen) Alternativauftrags abgewiesen und auf Grund des durchgeführten Berufungsverfahrens die Frist mit 1. August 1998 gemäß § 59 Abs. 2 AVG neu festgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde zu dem nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag ausgeführt, dass die von der beschwerdeführenden Partei errichtete Anlage unbestreitbar einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe und eine solche nicht vorliege. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe sich, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der Beseitigung der errichteten Anlage nicht gegeben sei, sodass gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen gewesen sei. Die Frist zur Vorlage der Projektsunterlagen werde "auf Grund des durchgeführten Berufungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 2 AVG mit 1. August 1998" neu festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei weist auf die Fristsetzung für den erteilten wasserpolizeilichen Alternativauftrag hin und erklärt, dass sich die Beschwerde "gegen diesen Bescheid, allerdings nur gegen die Fristsetzung," richte.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In dieser verweist die belangte Behörde insbesondere darauf, dass die beschwerdeführende Partei gegen die Angemessenheit der Frist keine Einwände erhebe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich ausdrücklich in der Beschwerde gegen die Fristsetzung im Zusammenhang mit dem erteilten wasserpolizeilichen Auftrag, unterlässt es jedoch in weiterer Folge, die allfällige Wesentlichkeit eines der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unterlaufenen Verfahrensmangels näher darzutun. Dass eine entsprechende Frist zu setzen ist, ergibt sich bereits aus dem Text des § 138 Abs. 2 WRG 1959.
Die Bewilligungspflicht für die in Rede stehenden Anlagen wird von der beschwerdeführenden Partei nicht in Frage gestellt. Insoweit sich die beschwerdeführende Partei - entgegen der erklärten Einschränkung, dass sich die Beschwerde "nur gegen diese Fristsetzung" richte - in der Begründung der Beschwerde auch gegen die Erteilung eines wasserpolizeilichen Alternativauftrages mit dem Hinweis auf die von der belangten Behörde grundsätzlich festgestellte Bewilligungsfähigkeit der beiden Projekte für den Schacht- und den Bohrbrunnen wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdepunkt nicht umfasst ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070040.X00Im RIS seit
12.04.2002