TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/25 99/02/0240

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 litc;
KFG 1967 §102 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, in der Beschwerdesache des NN in Wien, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Dr. Robert Steiner und Mag. Boris Knirsch, Rechtsanwälte in Wien I, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Juli 1999, Zl. Senat-WU-98-076, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Schuldspruch wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bezieht, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Verhängung einer Strafe wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und den damit zusammenhängenden Ersatz der Verfahrenskosten bezieht, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 166,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 KFG für schuldig erkannt und bestraft wurde, sowie bezüglich des Ausspruchs über den Ersatz der Verfahrenskosten für die diesbezüglich dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 9. April 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. Juni 1998 um 21.06 Uhr an einem näher genannten Ort im Gemeindegebiet von Pressbaum auf der Westautobahn (A 1) als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

"1. Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Diese Verwaltungsübertretung wurde im Hinblick auf die Länge des erforderlichen Anhalteweges unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen.

2. Als Lenker dieses Kraftfahrzeugs die mautpflichtige Straße benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

3. Bei dieser Probefahrt auf einer Freilandstraße die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Fahrt nicht mitgeführt."

Es wurde daher über ihn zu Z. 1 gemäß § 99 Abs. 2 lit. c i. V.m. § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), zu Z. 2 gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) und zu Z. 3 gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 5 lit. c KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1999 wurde der Berufung zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von S 5.000.-- auf S 4.500.-- "herabgesetzt". Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wurde angeordnet, dass im Spruch der Tatumschreibung der zweite Absatz ("Diese Verwaltungsübertretung wurde im Hinblick auf die Länge des erforderlichen Anhalteweges unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen.") entfällt. Ferner änderte die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses dahin, dass die "Tatzeit" (gemeint wohl: der Tattag) an Stelle von "27.6.1998" "27.6.1997" zu lauten hat. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass die Übertretungsnorm (bezüglich des Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses) an Stelle von "§ 99 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO 1960" nunmehr "§ 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO 1960" und die Strafnorm an Stelle von "§ 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960" nunmehr "§ 99 Abs. 3 lit. a StVO" zu lauten hat.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3 des vorgenannten Straferkenntnisses wurde die Berufung abgewiesen.

Zu Spruchpunkt 2, der im Beschwerdefall nicht weiter relevant ist, erging mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1999 eine separate Entscheidung.

Gegen den vorgenannten Bescheid vom 5. Juli 1999 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Zu Spruchpunkt I (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches betreffend die Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960):

Gemäß § 33a VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 und des Art. 2 Z. 2 des 2. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 136/2001, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 726 Euro verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind in Ansehung dieses Schuldspruches erfüllt. Es wurde in der Sache keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt insoweit auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2. Zu Spruchpunkt II Z. 1:

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Bestrafung wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO (siehe Spruchpunkt 1 des vorzitierten Straferkenntnisses) geltend, dass die Geldstrafe durch die belangte Behörde "herabgesetzt" worden sei, weil die Tat nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei jedoch "nicht festgesetzt" worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf den hinsichtlich der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 im Beschwerdefall anzuwendenden anderen Strafrahmen (Anwendung des § 99 Abs. 3 lit. a an Stelle von Abs. 2 lit. c StVO 1960) keine Herabsetzung, sondern eine "Neufestsetzung" der Strafe (unter Beibehaltung der Höhe der von der Strafbehörde erster Instanz verhängten Ersatzfreiheitsstrafe - vgl. "teilweise Folge gegeben", so die diesbezügliche Formulierung im angefochtenen Bescheid) durch die belangte Behörde erfolgte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1968, Zl. 484/66 (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0168), geht daher fehl. Es liegt daher auch keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die so neu festgesetzte Strafe vor, weshalb die Beschwerde in dem unter Spruchpunkt II Z. 1 genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

3. Zu Spruchpunkt II Z. 2:

Nach § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 hat der Lenker u.a. auf Freilandstraßen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung der (erg.: in § 102 Abs. 5 KFG 1967) angeführten Dokumente um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zlen. 92/03/0246, 93/03/0051, m.w.N.).

Zur Übertretung nach § 102 Abs. 5 KFG 1967 führt der Beschwerdeführer u.a. aus, es sei ihm mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur Last gelegt worden, die Bescheinigung "nicht mitgeführt" zu haben. Mit dem angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer jedoch angelastet, die "Aushändigungspflicht" verletzt zu haben. Nach den Feststellungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer die Urkunde mitgeführt und versucht, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nach den Feststellungen habe der Beamte in diese Mappe nicht Einsicht genommen. Dies bedeute, dass der Beamte die angebotene Aushändigung nicht angenommen habe. In rechtlicher Sicht erachte die belangte Behörde das Tatbild als erfüllt, weil der Beamte das geforderte Fahrzeugpapier "nicht angenommen" habe. Die Gründe für diese Nichtannahme habe die belangte Behörde zu Unrecht für nicht beachtlich erachtet.

Die belangte Behörde hat die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses abgewiesen und somit den diesbezüglichen Bescheidspruch unverändert gelassen. Dies bedeutet jedoch, dass dem Beschwerdeführer auch nach der Berufungsentscheidung weiterhin zur Last gelegt wurde, die nach § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 erforderliche Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auf einer Freilandstraße "nicht mitgeführt" zu haben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Behörde auf Grund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer diese Bescheinigung nicht mitführte.

In den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt nicht vorgewiesen" habe. Die belangte Behörde begründet ihre diesbezügliche Entscheidung unter allgemeinem Hinweis auf den "Zweck der in § 102 Abs. 5 normierten Aushändigungspflicht" insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer von den beiden Beamten zum "Vorweis des genannten Papiers" mehrfach aufgefordert worden sei, jedoch "aus welchem Grund immer" dieser Aufforderung "nicht nachgekommen" sei. Es sei daher "die Verwaltungsübertretung" als erwiesen anzunehmen, auch wenn "das Papier in der braunen Mappe enthalten" gewesen sei.

Aus den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist zu erkennen, dass die belangte Behörde keineswegs ausschloss, dass der Beschwerdeführer die nach § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 erforderliche Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt mitgeführt hat. Da die belangte Behörde - wie die mehrfachen Hinweise auf das "Aushändigen" in der Begründung des angefochtenen Bescheides zeigen - offenbar verkannte, dass dem Beschwerdeführer nicht die Verletzung der Aushändigung dieser Bescheinigung, sondern das unterlassene Mitführen derselben zur Last gelegt wurde, unterblieb - trotz des bereits von Anfang an erfolgten Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sehr wohl diese Bescheinigung zum Tatzeitpunkt mitgeführt habe - in Verkennung der Rechtslage eine diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde, zumal sie es dahin gestellt ließ, ob diese Bescheinigung tatsächlich in der vom Beschwerdeführer erwähnten Mappe enthalten war. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Bezug auf diese Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als inhaltlich rechtswidrig.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020240.X00

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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