TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/25 2001/02/0279

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des HB in Wien, vertreten durch Mörth & Buder, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bethlehemstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Oktober 2001, Zl. UVS-03/P/19/10974/2000/7, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Bauges.m.b.H. (Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfz) unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 20. März 2000, zugestellt am 5. April 2000, binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug in Wien an einem näher bezeichneten Ort abgestellt habe, sodass es am 1. März 2000 von 12.00 bis 12.40 Uhr dort gestanden sei. Er habe dadurch § 134 iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt.

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Im Verwaltungsstrafverfahren wurde eine Bestellungsurkunde vom 4. August 1993, betreffend die Bestellung des DI GB zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für das ganze Unternehmen "mit der Beschränkung auf das Sachgebiet Hochbau im Gebiet der Bundesländer Wien und Niederösterreich (insbesondere auch in Ansehung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen)" vorgelegt.

Die belangte Behörde wertete diese Bestellungsurkunde dahingehend, dass dem Wortlaut nicht entnommen werden könne, dass die Bestellung auch die Verantwortlichkeit für die Erfüllung kraftfahrrechtlicher Normen mit einschließe. Der Beschwerdeführer verbleibe demnach gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Summe jener Normen, die nicht dem Sachgebiet Hochbau zuzurechnen seien; die Erfüllung kraftfahrrechtlicher Normen verbleibe demnach in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich gegen diese Wertung. Er bringt im Wesentlichen vor, dass das Bauwesen im Interesse einer Gliederung des umfangreichen Sachgebietes, welches es umfasse, traditionell die Einteilung in Hochbau und Tiefbau kenne. In diesem Sinne sei auch seitens der S Bauges.m.b.H. entsprechend der brachenüblichen Gliederungsweise für das Bundesland Wien eine Filialdirektion für den Bereich Hochbau und eine weitere Filialdirektion für den Bereich Tiefbau eingerichtet worden. In jedem der beiden Sachbereiche würden verschiedene Funktionen, wie beispielsweise das Personalwesen, die Betreuung des Fuhrparks und des Transportwesens, wozu die Einhaltung der für Kraftfahrzeuge einschlägigen Normen gehöre, das Versorgungs- bzw. Beschaffungswesen etc. gehören. Die Betreuung des Fuhrparks und des Transportwesens falle nach der jeweiligen Zuordnung in eines der genannten Sachgebiete.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung des Begriffes "Hochbau". Dieser Begriff umfasst nämlich nicht die Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften des § 103 Abs. 2 KFG verneint.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 25. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020279.X00

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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