TE Vfgh Erkenntnis 1999/2/26 B1452/97

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

F-VG 1948 §4
Tir SozialhilfeG §13

Leitsatz

Kein Verstoß von Bestimmungen des Tir SozialhilfeG über die Aufteilung der Kosten der Sozialhilfe zwischen Land und Gemeinden gegen das F-VG; keine unverhältnismäßige Belastung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde

Spruch

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Gemäß §13 Abs1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes (im folgenden kurz: TSHG), LGBl. Nr. 105/1973, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/1996, sind die Kosten der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 vom Land und von den Gemeinden zu tragen.

Die Abs3 und 4 des §13 TSHG idF LGBl. Nr. 11/1996 lauten:

"(3) Das Land hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs4 die Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Leistungen auf Grund der §§8, 9, 11 und 24, der Vorschriften im Sinne des §22 und des §30 Abs2 oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben die Kosten der Sozialhilfe in folgendem Ausmaß zu tragen:

1. Die Kosten der Hilfe für alte Personen (§5 Abs1 litg) und der Familienhilfe (§5 Abs1 lith) im Ausmaß von 100 v.H.,

2. Die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach §18 Abs2 im Ausmaß von 100 v.H.,

3. Die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§4), der Krankenhilfe (§5 Abs1 lita), der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§5 Abs1 litb) und der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung (§5 Abs1 litc) sowie die Kosten einer einfachen Bestattung (§6) im Ausmaß von 60 v.H.

Die Landesregierung hat die von den Gemeinden nach Z. 3 zu tragenden Kosten auf diese aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus

a) dem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v.H.,

b) dem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v.H.,

c) 39 v.H. der Erträge an Kommunalsteuer und Lohnsummensteuer,

d) dem Aufkommen an Abgabenertragsanteilen,

e) der Hälfte des Aufkommens an Getränke- und Speiseeissteuer

jeweils des zweitvorangegangenen Jahres, wobei die aus der Addition der Beträge nach lita bis lite sich ergebende Summe (Finanzkraft) auf volle hundert Schilling auf- bzw. abzurunden ist."

2. Die Tiroler Landesregierung setzte mit Bescheid vom 23. April 1997 den Beitragsanteil der Stadtgemeinde Innsbruck für das Jahr 1996 fest:

"Die Landesregierung entscheidet gemäß §13 Abs4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973 i.d.F. LGBl. Nr. 11/1996, und §59 Abs2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. wie folgt:

Der Beitragsanteil der Stadtgemeinde Innsbruck zu den von den Gemeinden mit 60 % zu tragenden Sozialhilfekosten wird für das Jahr 1996 mit S 59.932.439,-- festgesetzt.

Nach Abzug der bereits gesondert vorgeschriebenen Vorschußzahlungen in der Höhe von S 47.800.000,-- hat die Gemeinde Innsbruck-Stadt noch den Betrag von S 12.132.439,-- zu entrichten.

Der noch zu leistende Beitragsanteil ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung, Konto-Nr. 200 001 795 bei der Landeshypothekenbank, mit der Angabe 'HH 2/411105 8505-005, Pekto 0800015, Kost 01010000, GF 84101019, EA 1996 TSHG' zu überweisen."

3. Gegen diesen Bescheid erhebt die Stadtgemeinde Innsbruck aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates vom 28. Mai 1997 die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der im Ergebnis die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (des TSHG) behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

In der Beschwerde werden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Bestimmungen des TSHG geltend gemacht. Auszugsweise heißt es hiezu in der Beschwerde:

"Der von der Stadtgemeinde Innsbruck im Bereich der 'hoheitlichen Sozialhilfe' zu leistende Beitrag wird gemäß §13 Abs4 Ziff. 3 Tiroler Sozialhilfegesetz in der Weise ermittelt, daß primär von den Gesamtaufwendungen des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt 60 v.H. ermittelt werden. Die gleiche Vertikalaufteilung vom Land Tirol auf die Gemeinden Tirols findet parallel dazu auch auf die übrigen 8 politischen Bezirke des Landesgebietes Tirol statt. Währenddessen bei der im zweiten Schritt bescheidmäßig verfügten Horizontalaufteilung der von den Gemeinden zu tragenden Kosten der Sozialhilfe in allen anderen politischen Bezirken Tirols, mit Ausnahme des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt, der zu leistende Kostenbeitrag der einzelnen Gemeinde nach der jeweiligen Finanzkraft stattfindet, kann dies für die Gemeinde Innsbruck (Landeshauptstadt) in Vollziehung der bekämpften Gesetzesstelle nicht geschehen.

Völlig unabhängig von der jeweils gemäß §13 Abs4 Ziff. 3 letzter Absatz Tiroler Sozialhilfegesetz erhobenen Summe (Finanzkraft) und somit unter Außerachtlassung eines für alle anderen Gemeinden Tirols wirksam werdenden weiteren Lastenverteilungskriteriums (Finanzkraft), erschöpft sich die Kostentragungspflicht nach obgenannter Gesetzesstelle für die beschwerdeerhebende Stadtgemeinde der Höhe nach immer im Ausmaß von 60 v.H. der Gesamtaufwendungen des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt.

Dies hat zur Folge, daß die Kostenaufteilung der anteilig von den Gemeinden zu leistenden Beiträge der Sozialhilfekosten für alle Gemeinden Tirols nach einem zweistufigen Verteilungsmodus, nämlich nach einem nominell prozentuellen Aufteilungsschlüssel und 2. nach dem Verteilungskriterium der jeweiligen Finanzkraft der Gemeinde erfolgt. Demgegenüber ist kraft positiv rechtlicher Festlegung und daher aus Sicht der Stadtgemeinde Innsbruck somit mangelhaft determinierten Tatbestandes die Anwendung eines weiteren Verteilungskriteriums, nämlich jenem der Finanzkraft, für die Stadtgemeinde Innsbruck als Träger von anteiligen Kosten der Sozialhilfe unmöglich. Durch diese ergänzungsbedürftige Gesetzesbestimmung wird für die Stadt Innsbruck hinsichtlich des von ihr zu leistenden Kostenbeitrages im Vergleich zu allen anderen Gemeinden des Bundeslandes Tirol eine Sonderregelung geschaffen, welche durch die Anwendbarkeit eines in die Bestimmung aufzunehmenden, auch für die Stadt Innsbruck Geltung erlangenden Verteilungskriteriums, wie etwa jenem der 'Finanzkraft' bzw. des 'abgestuften Bevölkerungsschlüssels', berichtigt werden kann. Die bekämpfte Bestimmung des §13 Abs4 Ziff. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes vermißt einen solchen Regelungsinhalt, der bewirkt, daß die Stadt Innsbruck gegenüber den übrigen Gemeinden nicht unterschiedlich gestellt ist. Für diese finanzielle Schlechterstellung besteht eine sachliche Rechtfertigung objektiv nicht.

Die Stadtgemeinde Innsbruck ist damit auch entgegen dem aus §4 F-VG ableitbaren, auch zwischen Gemeinden geltenden Gleichheitsgebot überproportional, ja exzessiv, belastet.

In absoluten Zahlen ausgedrückt betrug der Nettoaufwand für die hoheitliche Sozialhilfe für den Bezirk Innsbruck-Stadt im vergleichbaren Rechnungsjahr 1995 S 116.938.509,--, wovon die Stadt Innsbruck den 60 %-igen Gemeindeanteil zu tragen hatte. Dieser Betrag von S 70.162.000,--, welcher seitens der Stadtgemeinde Innsbruck dem Land Tirol im Jahre 1995 rückzuerstatten war, umfaßt einen Prozentanteil von 79,53 % des gesamten Gemeindeanteiles an der hoheitlichen Sozialhilfe, währenddessen auf die restlichen Tiroler Gemeinden nur 20,46 %, das sind S 17.799.000,-- entfielen.

Unter der fiktiven Annahme der Berechnung des städtischen Anteiles bei Heranziehung der abgestuften Bevölkerung ergebe sich eine Belastung für die Landeshauptstadt Innsbruck von ca. S 16.448.000,--, wodurch sich die Vorschreibung für das beispielhaft herangezogene Rechnungsjahr 1995 um ca. S 53.714.000,-- reduzieren würde (1995).

Bei Berechnung des städtischen Anteiles unter Heranziehung der Finanzkraft nach §13 Abs4 Ziff. 3 Tiroler Sozialhilfegesetz, einem nach Ansicht der beschwerdeerhebenden Stadtgemeinde Innsbruck sachlich am gerechtfertigsten erscheinenden Teilungsschlüssel, würde sich der Anteil der Stadtgemeinde Innsbruck auf ca. S 23.133.000,-- reduzieren und damit eine Minderung der Vorschreibung um ca. S 47.029.000,-- eintreten (1995).

Die unter diesem Beschwerdepunkt angeführten Vergleichszahlen für das Jahr 1996 sind der Aufstellung der Beilage D zu entnehmen.

Geht man des weiteren davon aus, daß bei Anwendung einer aufwandsadäquaten Methode bei der Aufteilung der Kostentragungspflicht zwischen Stadtgemeinde Innsbruck und dem Land Tirol dem Grundsatz entsprochen werden soll, daß die Stadtgemeinde Innsbruck in einem Ausmaß zu den Sozialhilfekosten beizutragen habe, welches dem in ihrem örtlichen Wirkungsbereich tatsächlich entstandenen Aufwand entspricht, welcher im Vergleich zu den übrigen Tiroler Gemeinden auch de facto wesentlich höher ist, vertritt hiezu die beschwerdeerhebende Stadtgemeinde Innsbruck die Auffassung, daß durch den Wegfall jedweden weiteren Verteilungskriteriums zur Ermittlung des städtischen Beitrages zur hoheitlichen Sozialhilfe sich eine exzessive Ungleichbehandlung der Stadtgemeinde Innsbruck ergibt, die sachlich in keinem Falle gerechtfertigt ist, da die Funktion der Stadtgemeinde Innsbruck als Ballungsraum zu berücksichtigen ist.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem die Anonymität eines solchen Ballungsraumes, die von Randgruppen gesucht wird, wie z.B. psychisch Kranken, Alkoholikern, AIDS-Kranken, Dauerarbeitslosen, Wohnungslosen, etc. Angehörige dieser Personengruppen stammen häufig nicht aus der Stadtgemeinde Innsbruck; solche Personen ziehen meist erst nach Entstehen ihrer Probleme in die Stadtgemeinde Innsbruck und fallen damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde. Auch die im Vergleich zu den anderen Bezirken Tirols weit bessere Infrastruktur hinsichtlich der Sozialberatungsstellen führt zu einem Zuzug. Dieser objektiv feststellbare Zuzug führt dazu, daß in der Stadtgemeinde Innsbruck Sozialhilfekosten für Personen anfallen, die an und für sich anderen Verwaltungsbezirken zuzuordnen wären und die ländlichen Gemeinden, weil sie dort bekannt sind, vorwiegend deshalb verlassen, um im anonymen Bereich der Stadtgemeinde Innsbruck Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu können. Ebenso verursachen die hohen Mietkosten im Ballungsraum oft die Notwendigkeit einer Sozialhilfeunterstützung. Diese Faktoren, die natürlich nur in Ballungszentren - wie in der Stadtgemeinde Innsbruck - auftreten, dürfen aber nach Auffassung der Stadtgemeinde Innsbruck nicht nur einer Gemeinde, nämlich der antragstellenden, zugerechnet werden.

Wie in umfangreicher Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und insbesondere auch in seinem Erkenntnis vom 30.9.1982, B 431, und andere, zum Tiroler Sozialhilfegesetz zum Ausdruck gebracht, steht jedem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und ist er insbesondere in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei, dies allerdings nur in dem Rahmen, als die Regelungen nicht 'exzessiv' sind (Exzeßverbot; vgl. VfSlg. 5862, 7864, 8142, 9583, 9641, 10478 bzw. 10602).

Die Norm des §13 Abs4 Ziff. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, welche die einzige Grundlage des bekämpften Bescheides der Tiroler Landesregierung bildet, schafft, wie geschildert und an Hand von gleichzeitig vorgelegten statistischen Tabellen (Beilage E) belegt, ohne jeden Zweifel bei gleichem Tatbestand für den Normadressaten (Gemeinden Tirols) ungleiche Rechtsfolgen ohne sachlich gerechtfertigte Begründung in einem Ausmaß, welches für die betroffene Stadtgemeinde Innsbruck nur als exzessiv im Ergebnis zu qualifizieren ist und, wie bereits dargelegt, jede Adäquanz zwischen dem von der Stadtgemeinde Innsbruck zu leistenden Beitrag und dem sich dort ergebenden Aufwand missen läßt.

Die vorstehend wiedergegebenen und in den Beilagen A, B, C, D und E dargestellten Berechnungen belegen eindeutig, daß in derselben Materie zwei verschiedene Rechnungsmodelle anzuwenden sind, wobei diese in allen Fällen in überproportionalem Ausmaß zu Lasten der Stadtgemeinde Innsbruck wirken."

4. Die Tiroler Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine mit 16. September 1997 datierte Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs4 Z3 TSHG führt sie aus:

"Die Landesregierung hat nach Abzug eines vom Land Tirol zu tragenden Kostenanteiles der Sozialhilfeaufwendungen von 40 v.H. die von den Gemeinden nach §13 Abs4 Z. 3 des TSHG zu tragenden Kosten der Sozialhilfe auf die Gemeinden aufzuteilen, wobei in einem ersten Verfahrensschritt die in den einzelnen politischen Bezirken angefallenen Sozialhilfeausgaben ermittelt werden. Die errechneten Beträge an geleisteter Sozialhilfe in den einzelnen politischen Bezirken werden in einem zweiten Verfahrensschritt auf die dem betreffenden politischen Bezirk zugehörenden Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft aufgeteilt. Die literae a bis e der zitierten Bestimmung enthalten die maßgebenden Parameter für die Ermittlung der jeweiligen Finanzkraft der einzelnen Gemeinde.

...

Die Frage der Kostenverteilung insbesondere auf dem Gebiet des Sozialwesens (nach §13 Abs4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes; §25 Abs4 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 1997/8, und §26 Abs2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. Nr. 1983/58, die auf die erstgenannte Bestimmung verweisen; vgl. auch die gleichlautende Bestimmung nach §16 Abs4 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 1991/18) kann immer nur einen rechts- und finanzpolitischen Kompromiß darstellen.

Der Landesgesetzgeber hat dabei 'lediglich' den ihm offenstehenden Gestaltungsspielraum im Sinne des Bestehens eines Exzeßverbotes zu Lasten einer (einzelnen) Gemeinde zu beachten.

Eine finanzpolitische Differenzierung - wie sie das Tiroler Sozialhilfegesetz vorsieht - zwischen Gemeinden mit unterschiedlichen ökonomischen und demographischen Merkmalen ist dann im Sinne des Gleichheitsgebotes vertretbar, wenn sie von sachlichen Gesichtspunkten getragen wird.

Die Kostenbelastung nach dem TSHG orientiert sich zunächst am Umfang und der Art der zu besorgenden Aufgaben im Sozialhilfebereich - ausgehend von der Gesamtbelastung im jeweiligen politischen Bezirk.

Je höher diese Gesamtbelastung, desto höher (in absoluten Zahlen gesehen) ist auch die Kostenbelastung der einzelnen Gemeinde des betreffenden Bezirkes. Dadurch ist gewährleistet, daß sich die Kostenbelastung grundsätzlich nach den tatsächlich geleisteten Sozialhilfeaufwendungen bemißt.

Im zweiten Verfahrensabschnitt werden 60 v.H. der im politischen Bezirk insgesamt aufgelaufenen Sozialhilfeausgaben entsprechend der durch die gesetzlich normierten Parameter bestimmten Finanzkraft der einzelnen Gemeinde auf diese aufgeteilt, sodaß insgesamt eine Kostenverteilung nach dem Leistungsprinzip bzw. nach der Finanzgröße und -stärke der Gemeinden erfolgt.

Diese Kostentragungsregel ist nach Ansicht der belangten Behörde durchaus sinnvoll und sachgerecht.

Die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde angesprochene Anwendung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bildet die Grundlage für die Beteiligung der Gemeinden am Ertrag der gemeinschaftlichen Abgaben. Nach Ansicht der belangten Behörde folgt daraus jedoch nicht, daß dieser Ansatz auch für den Bereich der Verteilung der Kosten der Sozialhilfe zwingend angewendet werden müsse und damit ein anderer Verteilungsmaßstab verfassungswidrig sei.

Zur Frage der 'überproportionalen' Belastung der beschwerdeführenden Gemeinde wird auf folgenden Vergleich, der die Sozialhilfeausgaben einer Gemeinde zu den Gesamtausgaben in Relation setzt, hingewiesen:

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hat nach dem Rechnungsabschluß für das Jahr 1996 eine Gesamt(brutto)summe an insgesamt getätigten Ausgaben von S 3.639.304.808,34 ausgewiesen, die vorgeschriebenen und festgesetzten Sozialhilfeausgaben betragen insgesamt S 59.932.439,--, das sind somit ca. 0,61 Prozent der Gesamtausgaben.

Im Vergleich dazu beträgt dieser Prozentsatz für die (Bezirks-) Städte Hall i.T. (Kostenvorschreibung an Sozialhilfe für 1996:

insgesamt S 1.185.186,-- (ON 1); ordentlicher Haushalt: insgesamt S 313.975.117,47) ca. 2,65 Prozent, für Imst (Kostenvorschreibung an Sozialhilfe für 1996: insgesamt S 390.699,-- (ON 1); ordentlicher Haushalt: insgesamt S 182.309.364,48) ca. 4,67 Prozent und für Landeck (Kostenvorschreibung an Sozialhilfe für 1996: insgesamt S 203.793,-- (ON 1); ordentlicher Haushalt:

insgesamt S 176.448.825,32) ca. 8,66 Prozent sowie für eine der kleineren Gemeinden Tirols 'Unterperfuss' (Kostenvorschreibung an

Sozialhilfe für 1996: insgesamt S 17.306 (ON 1); ordentlicher

Haushalt: insgesamt S 4.862.937,61) ca. 2,81 Prozent.

Gemessen am Gesamtjahresaufwand der geleisteten Ausgaben wird die beschwerdeführende Stadtgemeinde durch die vorgeschriebenen Sozialhilfeausgaben somit nicht überproportional belastet.

Bereits daraus folgt, daß dem Vorbringen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, sie sei dem Grunde nach durch die ihr aufgebürdete Kostentragungspflicht in einer Weise belastet, welche die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit überschreite, bzw. sie sei dadurch in ihrem Bestand gefährdet, die faktischen Grundlagen fehlen.

Zusammenfassend wird festgehalten:

Daß der Landesgesetzgeber die Verteilung der Kosten der Sozialhilfe nach den in den literae a bis e des §13 Abs4 Z. 3 des TSHG enthaltenen maßgebenden Faktoren bemißt, trägt den sozialhilferechtlichen Verhältnissen, ohne daß von einer Überschreitung des Sachlichkeitsgebotes bzw. Nichtbeachtung des Exzeßverbotes gesprochen werden kann, jedenfalls Rechnung. Bei den bezogenen Bestimmungen des TSHG handelt es sich vielmehr um eine in sich geschlossene, dem Gleichheitsgebot nicht widersprechende Regelung des Gesetzgebers im Rahmen seines rechts- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraumes.

Ob die bestehende Regelung im TSHG in jeder Hinsicht 'gerecht' bzw. zweckmäßig ist, hat aus der Sicht des Gleichheitsgebotes außer Betracht zu bleiben. Die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ins Treffen geführte 'gleichheitskonforme' und 'sachliche' Differenzierung der Lastenverteilung im Bereich der Sozialhilfe nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel wäre bzw. ist ein die übrigen (kleineren) Gemeinden benachteiligendes System, sodaß die Verteilung des Kostenaufwandes der Sozialhilfe nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel nicht besser geeignet ist, die Sozialhilfekosten 'gerechter' oder 'zweckmäßiger' auf die einzelnen (Stadt-) Gemeinden aufzuteilen, was letztlich auch nicht Gegenstand einer Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof sein kann."

5. Darauf replizierte die Stadtgemeinde Innsbruck mit Stellungnahme vom 16. Oktober 1997:

"Die zur Kenntnisnahme überreichte Gegenschrift der Tiroler Landesregierung ... vermag in keiner Weise die überproportionale, ja exzessive Belastung der Stadtgemeinde Innsbruck durch das bekämpfte, gleichheitswidrige Regelwerk der Bestimmung des §13 Abs4 Ziff. 3 Tiroler Sozialhilfegesetz zu widerlegen, indem die Vergleichszahlen der Bezirksstädte Hall i.T., Imst, Landeck und der kleinen Gemeinde Unterperfuß den Ausführungen der Beschwerdeschrift entgegengestellt werden. Ganz im Gegenteil!

Die diesbezüglichen Zahlenangaben und Prozentberechnungen auf Seite 6, 4. und 5. Absatz stützen sich auf eine geradezu unglaubliche falsche Berechnungsart und verkehren die wahren Tatsachen demgemäß ins gerade Gegenteil des wahren 'Ist'-zustandes.

Die der Stadtgemeinde Innsbruck im Rechnungsjahr 1996 vorgeschriebenen Sozialhilfeausgaben in Höhe von S 59,932.439,-- ergeben bei einer Gesamtbruttosumme der insgesamt in diesem Jahr getätigten Ausgaben von S 3.639,304.808,34 in keinem Fall 0,61 % der Gesamtausgaben, sondern richtigerweise 1,65 % (beinahe das 3-fache), da mathematisch korrekt zu berechnen ist, wie oft 1 % von 3.639.304.808,34 das sind S 36,393.048,-- in der Summe der Sozialhilfeausgaben von 59,932.439,-- enthalten sind. Diese so anzustellende Division ergibt, wie dargelegt, 1,65 % und nicht 0,61 %.

Übertragen auf die in der Gegenschrift aufgezählten Bezirksstädte und Gemeinden ergibt sich somit folgendes Bild:

1. Hall i.T.   Ausgaben o. Haushalt       313,975.117,47

               Sozialhilfe insgesamt        1,185.186,00

               (1,185.186,--:3,139.751,--)              = 0,38 %

                                 und nicht                2,65 %

2. Imst        Ausgaben o. Haushalt       182,309.364,48

               Sozialhilfe insgesamt          390.699,00

               (390.699,--:1,823.093,--)                = 0,21 %

                                 und nicht                4,67 %

3. Landeck     Ausgaben o. Haushalt       176,448.825,32

               Sozialhilfe insgesamt          203.793,00

               (203.793,--:1,764.488,--)                = 0,16 %

                                 und nicht                8,66 %

4. Unterperfuß Ausgaben o. Haushalt         4,862.937,61

               Sozialhilfe insgesamt           17.306,00

               (17.306,--:48.629,--)                    = 0,36 %

                                 und nicht                2,81 %

Obwohl obige Zahlen der Tiroler Landesregierung aus Sicht der Stadtgemeinde Innsbruck auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfen sind, wird hiedurch die Ungleichbehandlung der Stadtgemeinde Innsbruck durch die Anwendung der in Beschwerde gezogenen Gesetzesstelle des Tiroler Sozialhilfegesetzes in eklatanter Weise bestätigt, zumal auf Grundlage dieser ins Treffen geführten Prozentrechnung der Anteil der beschwerdeführenden Stadtgemeinde das fünf- (Hall i.T.) bis 10-fache (Landeck) der anteilsmäßigen Sozialhilfekosten ausmacht.

Es bedarf daher wohl keines weiteren Beweise um darzutun, daß die in Beschwerde gezogene Gesetzesbestimmung des Tiroler Sozialhilfegesetzes (§13 Abs3 und 4) das Gleichheitsgebot, wie in der zugrundeliegenden Beschwerde dargelegt, verletzt.

6. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gab die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 10. November 1998 folgende Stellungnahme zur Berechnung der Prozentsätze ab:

"Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.10.1997 zugrundegelegte Berechnungsmethode und die von ihr errechneten Prozentsätze betreffend das Verhältnis zwischen den gesamten Ausgaben der jeweiligen (Stadt-)Gemeinde und den vorgeschriebenen Kostenbeiträgen an Sozialhilfeaufwendungen im Jahr 1996 sind richtig.

Mit den in der Gegenschrift der belangten Behörde vom 16.9.1997, Va-666-116/35-1997, ermittelten Prozentsätzen sollte nicht ein Vergleich zwischen den beispielhaft aufgezählten (Stadt-)Gemeinden angestellt, sondern lediglich plakativ veranschaulicht werden, daß die Beschwerdeführerin im Verhältnis zur Gesamtsumme der von ihr insgesamt getätigten Ausgaben für das Jahr 1996 durch die zu leistenden Beiträge zu den Sozialhilfeausgaben - ebenso wie die anderen angeführten Gemeinden - nicht im außerordentlichen Maße belastet wird (vgl. Gegenschrift: S 6, letzter Absatz: 'Gemessen am Gesamtjahresaufwand der geleisteten Ausgaben ...'). Dieses Argument kann auch bei Anwendung der Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden.

In der Gegenschrift der belangten Behörde wurden die einzelnen Prozentsätze in der Weise ermittelt, daß der Quotient aus der Gesamtbruttosumme und dem Betrag der festgesetzten Sozialhilfeausgaben gebildet und anschließend durch 100 dividiert wurde (z.B.: für die beschwerdeführende Stadtgemeinde:

S 3.639.304.808,34 : S 59.932.439,-- = 60,72 : 100 = 0,61).

Dem Vorbringen, daß durch diese Berechnung 'die Ungleichbehandlung der Stadtgemeinde Innsbruck durch die Anwendung der in Beschwerde gezogenen Gesetzesstelle des Tiroler Sozialhilfegesetzes in eklatanter Weise bestätigt' wird, ist entgegenzuhalten, daß jede Gemeinde, also auch jene (kleinen) Gemeinden, in deren Gebiet kein Sozialhilfeempfänger wohnhaft ist oder sich aufhält, entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag zu den im jeweiligen politischen Bezirk anfallenden hoheitlichen Sozialhilfeausgaben zu leisten hat.

Die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes stellen daher einen - im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes vertretbaren - rechts- und finanzpolitischen Kompromiß dar, der durch den dem Landesgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum gedeckt ist."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen den den angefochtenen Bescheid tragenden §13 TSHG keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Diese oben (Pkt. I.1.) zum Teil wiedergegebene Bestimmung schafft ein System der Aufteilung der im Land Tirol entstandenen Kosten der Sozialhilfe. Dabei fallen bestimmte Kosten, wie zB für Familienhilfe, den Gemeinden zur Gänze zur Last (§13 Abs4 Z1 u. 2 TSHG). Zu bestimmten anderen Kosten, wie zB der Krankenhilfe, haben die Gemeinden (lediglich) einen Beitrag von 60% zu leisten (§13 Abs4 Z3 TSHG), während das Land Tirol den Fehlbetrag übernimmt (Abs3 leg. cit.). Zu diesem sohin "vertikalen" finanziellen Ausgleich zwischen Land (40%) und Gemeinden (60%) tritt im Regelfall ein weiterer "horizontaler" Ausgleich der Gemeinden untereinander hinzu: Nach §13 Abs4 Z3 TSHG wird hinsichtlich der dort genannten Kosten in einem ersten Schritt zunächst der Gesamtaufwand jedes politischen Bezirkes - also die Summe der Sozialhilfeaufwendungen der in diesem zusammengefaßten Gemeinden - ermittelt und davon 60 % errechnet. Der so ermittelte Betrag wird in einem zweiten Schritt unter den Gemeinden des Bezirks nach dem Schlüssel ihrer Finanzkraft aufgeteilt, welcher auf bestimmten Teilen des Steueraufkommens der Gemeinden basiert. Damit wird unter anderem gewährleistet, daß - begrenzt auf den politischen Bezirk - finanzkräftigere Gemeinden ungeachtet ihrer tatsächlichen Sozialhilfeausgaben verhältnismäßig höhere Beitragsanteile zu tragen haben als finanzschwächere Gemeinden.

Es handelt sich bei §13 Abs4 TSHG um eine Regelung finanzausgleichsrechtlichen Inhaltes (vgl. zB VfSlg. 11064/1986, VfGH 9.12.1997 G17/97 u.a. Zlen.); als Maßstab ist daher §4 F-VG 1948 heranzuziehen, der auf finanzausgleichsrechtlichem Gebiet eine Konkretisierung des allgemeinen (auch den Gesetzgeber bindenden) Gleichheitsgrundsatzes darstellt (vgl. zB VfSlg. 10633/1985, 12505/1990). Diese Bestimmung eröffnet dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ziele sowie der zur Zielerreichung einzusetzenden Mittel (vgl. zB VfSlg. 9280/1981, 12832/1991, 14168/1995).

2.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Auffassung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nicht zu teilen, daß das gegenständliche System, welches die Kostentragung einerseits zwischen Land und Gemeinden (in einem Verhältnis von 40:60) vorsieht, andererseits den finanziellen Ausgleich des die Gemeinden treffenden Kostenbeitrages unter diesen nicht landesweit vornimmt, sondern nach dem Verursacherprinzip auf die politischen Bezirke begrenzt, an sich unsachlich wäre oder außerhalb des dem (Landes)Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes angesiedelt wäre (vgl. in diesem Sinn zu §13 Abs4 TSHG in seiner Stammfassung bereits VfSlg. 9520/1982).

2.2. Der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, die Stadtgemeinde Innsbruck als Sonderfall zu behandeln. Der Umstand, daß die Stadtgemeinde Innsbruck zugleich ein politischer Bezirk ist, hat zwar zur Folge, daß ein "horizontaler" Ausgleich mangels anderer Gemeinden im Bezirk naturgemäß entfällt und die Stadt Innsbruck im Ergebnis 60% der in ihrem Gebiet tatsächlich angefallenen Kosten zu tragen hat. Jedoch bestand - innerhalb der zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen des §4 F-VG 1948 - keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Ausgleich über die Grenzen der politischen Bezirke im allgemeinen oder jene des politischen Bezirkes Innsbruck im besonderen hinaus vorzusehen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält auch das Argument der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, sie sei dadurch im Verhältnis zu anderen Gemeinden in einer den Gleichheitssatz verletzenden Weise unverhältnismäßig benachteiligt, für nicht zutreffend: Der bezirksweise Lastenausgleich führt nämlich dazu, daß manche (im Verhältnis der in ihren Grenzen entstandenen Sozialhilfeaufwendungen finanzstarke) Gemeinden mehr als ihren eigenen Aufwand im Sinne des §13 Abs4 Z3 TSHG zu tragen haben, während Gemeinden mit einer im Verhältnis zu ihrem Aufkommen an derartigen Sozialhilfekosten geringeren Finanzkraft begünstigt werden. Demgegenüber hat die beschwerdeführende Stadtgemeinde gerade 60% dieses, in ihrem Bereich entstandenen Sozialhilfeaufwandes zu tragen, ist also zufolge des Fehlens eines Ausgleichs weder begünstigt noch benachteiligt. Eine exzessive Belastung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde kann daher im Fehlen eines (landesweiten) Sozialhilfeausgleichs allein nicht erblickt werden.

2.4. Das Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Landeshauptstadt als Ballungszentrum naturgemäß Anziehungspunkt auch für Personen aus dem ganzen Land ist, darunter auch für solche, die für den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen. Dem steht allerdings auch die - etwa im Verhältnis zu ländlichen Gemeinden oder zu Bezirksstädten - besondere Finanzkraft einer so charakterisierten Stadt gegenüber. Es liegt daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, ob, auf welche Weise und in welchem Ausmaß er die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ins Treffen geführten Umstände bei der Gestaltung des Finanzausgleichs berücksichtigt.

3. Da die beschwerdeführende Stadtgemeinde ihren Ausführungen nach substantiell nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983, 10981/1986).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialhilfe, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1452.1997

Dokumentnummer

JFT_10009774_97B01452_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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