TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2001/05/1188

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 2001, Zl. 604.208/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Statutarstadt Steyr, 2. Alexandra Kowarsch in 1030 Wien, Keilgasse 9/14), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 8. Juni 1979 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Steyr mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihrem Vater (an anderer Stelle: mit ihren Eltern) in einer Mietwohnung, wo ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht.

Seit 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. Sie studiert dort und tritt den Weg zum Studienplatz grundsätzlich von der Wiener Mietwohnung aus an. Diese bewohnt sie gemeinsam mit ihrem 1978 geborenen und gleichfalls aus Steyr stammenden Freund, der einen (weiteren) Wohnsitz in Wien hat.

Über Aufforderung der belangten Behörde gab die Zweitmitbeteiligte an, sie habe in ihrer Heimatgemeinde einen relativ großen Freundeskreis, mit dem sie zumeist am Wochenende zusammentreffe. Sie halte sich sooft wie möglich in ihrer Heimatgemeinde auf, insbesondere auch in den Ferien und der übrigen studienfreien Zeit. In Wien gehe sie einem Teilzeitjob nach, da es ihren Eltern nicht zumutbar sei, für ihren vollen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Arbeitszeiten seien aber recht flexibel und es sei ihr daher auch möglich, mehrere Wochen zu pausieren (Urlaub zu machen). Sie bekomme zur Zeit keine staatlichen Beihilfen.

Der erstmitbeteiligte Bürgermeister gab eine ähnliche Stellungnahme ab und wies insbesondere noch auf die weiterhin bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit der Zweitmitbeteiligten von ihren Eltern hin.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Steyr ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Steyr, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Der Umstand, dass die Zweitmitbeteiligte an der Wiener Adresse zusammen mit ihrem gleichfalls aus Steyr stammenden Freund (Lebensgefährten) wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes noch nicht zu schmälern, zumal ein Familienverband jedenfalls mit den Eltern dort weiter besteht (vgl. das hg. Erk. vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/1100).

Durch die zeitweise Berufstätigkeit in Wien bestreitet die Zweitmitbeteiligte nicht ihren vollen Lebensunterhalt, sie ist vielmehr weiterhin von den am gemeldeten Haupotwohnsitz lebenden Eltern wirtschaftlich abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in dem vorzitierten Erk. vom 13. November 2001 nur für eine umfassende Erwerbstätigkeit, also eine Beschäftigung, die es dem Studenten ermöglicht, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, eine die Mittelpunktqualität des Heimatortes aufhebende Schwerpunktbildung am Studienort bejaht. Einen derartigen Umfang der Beschäftigung hat aber auch der beschwerdeführende Bürgermeister nicht behauptet.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051188.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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