TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/30 96/08/0348

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1;
AsylG 1991 §5 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
SHG Wr 1973 §7a Abs1;
SHG Wr 1973 §7a Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Alexander Hartenau, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bäckerstraße 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juni 1996, Zl. MA 12 - 16121/86, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. März 1996 stellte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialamt, von Amts wegen die dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid vom 16. Jänner 1996 zuerkannte monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit 31. März 1996 ein.

Nach der Begründung stünden Leistungen nach § 7a Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) nur Staatsbürgern zu bzw. gemäß § 7a Abs. 2 lit. c Fremden, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. Nr. 8/1992 (Asylgesetz 1991), Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr als Konventionsflüchtling anzusehen, da durch die Änderung der politischen Umstände in Ungarn der Verlusttatbestand gemäß Art. 1, Abschnitt C, Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten sei. Die dem Beschwerdeführer zuerkannte Dauerleistung sei daher einzustellen gewesen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er lebe seit 1956 mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich. Er habe aus politischen Gründen sein Heimatland Ungarn verlassen müssen. Da es ihm an Versicherungszeiten fehle und er krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei, sei er auf die Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen. Er habe weder Verwandte noch Besitz in Ungarn, da seine Familie auch in Österreich lebe. Außerdem sei er noch immer im Besitz eines Flüchtlingspasses, der ihm die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern garantiere. Mit der Einstellung der Geldleistung sei ihm seine Lebensgrundlage entzogen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die ihm zuerkannte monatliche Geldleistung wurde (in Abänderung des Erstbescheides) mit 30. April 1996 eingestellt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bisher in die im § 7a Abs. 2 lit. c WSHG genannte Gruppe von anspruchsberechtigten Fremden gefallen. Das Bundesasylamt habe jedoch mit Schreiben vom 23. Februar 1996 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Konventionsflüchtling anzusehen sei, da durch die Änderung der politischen Umstände in Ungarn der Verlusttatbestand gemäß Art. 1, Abschnitt C, Z. 5, der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen noch im Besitz eines Flüchtlingspasses sei, da dieser mit Wegfall der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer könne auch keiner der sonstigen Gruppe von begünstigten Ausländern zugeordnet werden. Er habe daher keinen Anspruch mehr auf soziale Hilfeleistungen in Österreich. Dies schließe jedoch nicht aus, dass ihm Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ohne Rechtsanspruch, somit auf privatrechtlicher Grundlage, gewährt werden könne. Grundvoraussetzung dafür sei allerdings ein legaler Aufenthalt in Österreich, wofür der Beschwerdeführer die nach den fremdenrechtlichen Vorschriften notwendigen Anträge zu stellen hätte. Da eine rückwirkende Einstellung der Leistung nicht zulässig sei, habe ein neuer Termin verfügt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7a Abs. 1 WSHG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.

Nach § 7a Abs. 2 lit. c WSHG sind den Staatsbürgern Fremde, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, gleich gestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bisher in die in § 7a Abs. 2 lit. c WSHG genannte Gruppe von anspruchsberechtigten Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wurde, gefallen ist. Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer allerdings das Asyl verloren, da er aufgrund der Änderung der politischen Umstände in Ungarn gemäß Art. 1, Abschnitt C, Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr als Konventionsflüchtling anzusehen sei. Dies ergebe sich aufgrund einer Mitteilung des Bundesasylamtes vom 23. Februar 1996.

Die Auffassung der belangten Behörde ist insofern zutreffend, als nach § 5 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 ein Flüchtling unter anderem dann das Asyl verliert, wenn festgestellt wird, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1, Abschnitt C, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Danach wird die Flüchtlingskonvention auf eine Person, die als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (vgl. Z. 5 des Abschnittes C).

Eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 ist allerdings nach § 5 Abs. 2 mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen. Dass ein solcher Bescheid der Asylbehörde vorlag, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde beruft sich insofern nur auf eine Mitteilung des Bundesasylamtes. Das Vorliegen eines solchen Bescheides ist auch nicht aktenkundig.

Im Beschwerdefall wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, ob eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 vorlag. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II, Nr. 501.

Wien, am 30. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996080348.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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